Entscheidung

Entscheidung Nr. 2012-268 QPC vom 27. Juli 2012

Frau Annie M. [Klage gegen den Erlass über die Anerkennung als Mündel des Staates]

Der Verfassungsrat ist am 6. Juni 2012 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Erster Zivilsenat, Beschluss Nr. 795 vom 6. Juni 2012) bezüglich einer von Frau Annie M. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel L. 224-8 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über Sozial- und Familienbeihilfen;

Unter Bezugnahme auf das Zivilgesetzbuch;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 84-422 vom 6. Juni 1984 über die Rechte von Familien gegenüber den für Familie und Jugend zuständigen Behörden, sowie über die Rechtsstellung der Mündel des Staates;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für die Antragstellerin von der Rechtsanwaltskanzlei Guillaume und Antoine Delvolvé, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 27. Juni 2012;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 28. Juni 2012;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2012 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 224-8 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen bestimmt: „Die Anerkennung als Mündel des Staates kann binnen einer Frist von dreißig Tagen, nachdem der Erlass des Präsidenten des Rates des Departements ergangen ist, von den folgenden Personen vor dem Großinstanzgericht angefochten werden: den Eltern, sofern kein Gerichtsbeschluss über die Aufgabe oder den vollständigen Entzug des Sorgerechts vorliegt, den angeheirateten Verwandten des Kindes oder Personen, die eine Beziehung zu dem Kind nachweisen können - insbesondere, weil diese rechtlich oder tatsächlich Sorge für das Kind getragen haben - und die das Sorgerecht beantragen.
    „Erkennt das Gericht darauf, dass die Klage dem Wohle des Kindes dient, spricht es dem Kläger die Sorge für das Kind zu, mit der Auflage, dass der Kläger die Gestaltung der Vormundschaft beantragen muss, oder überträgt diesem das Sorgerecht und hebt den Erlass über die Anerkennung als Mündel des Staates auf.
    „Weist das Gericht die Klage ab, kann es dem Kläger zum Wohle des Kindes ein Besuchsrecht zusprechen, dessen Bedingungen das Gericht festlegt“;

  2. In Erwägung dessen, dass die Antragstellerin vorträgt, die angegriffene Vorschrift verletze das Recht auf effektiven Rechtsschutz, da sie als Zeitpunkt, ab welchem die Frist von dreißig Tagen für eine Klage gegen den Erlass über die Anerkennung als Mündel des Staates zu laufen beginne, den Tag, an dem dieser Erlass ergeht, festlege, ohne vorzuschreiben, dass der Erlass bekanntzumachen oder den Klageberechtigten zuzustellen sei;

  3. In Erwägung dessen, dass die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit den ersten Absatz von Artikel L. 224-8 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen zum Gegenstand hat;

  4. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verkündet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass aus dieser Vorschrift folgt, dass in das Recht der Klagebefugten auf effektiven Rechtsschutz durch ein Gericht nicht wesentlich eingegriffen werden darf;

  5. In Erwägung dessen, dass minderjährige Kinder, die von den Jugendämtern aufgenommen werden und aufgrund des Willens, der Untätigkeit oder der Verschollenheit ihrer Eltern gemäß den Voraussetzungen von Artikel L. 224-4 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen als verlassen gelten, als Mündel des Staates anerkannt werden; dass gemäß Artikel 347 des Zivilgesetzbuches Mündel des Staates adoptiert werden können; dass der Artikel L. 225-1 des Gesetzbuches über Sozial -und Familienbeihilfen bestimmt, dass für diese Mündel „baldmöglichst eine Adoptionsperspektive geschaffen“ werden soll; dass aus Artikel 351 des Zivilgesetzbuches hervorgeht, dass ein Mündel des Staates im Hinblick auf dessen Adoption in einem Heim untergebracht werden kann; dass gemäß Artikel 352 desselben Gesetzbuches die „Unterbringung in einem Heim zwecks Adoption […] einer Rückführung des Kindes in seine Ursprungsfamilie“ entgegensteht;

  6. In Erwägung dessen, dass die Anerkennung als Mündel des Staates unverzüglich erfolgt, wenn im Falle des betroffenen Kindes gemäß Artikel 350 des Zivilgesetzbuches ein Gerichtsbeschluss über die Aufgabe des Sorgerechts vorliegt oder wenn gemäß den Artikeln 378 und 378-1 des Zivilgesetzbuches das Sorgerecht vollständig entzogen wurde; dass gemäß Artikel L. 224-4 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen das Kind erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten als Mündel des Staates anerkannt wird, welche ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Bescheid über die vorläufige Anerkennung als Mündel des Staates ausgestellt worden ist; dass dies in den Fällen gilt, in denen die Abstammung des Kindes nicht festgestellt worden oder unbekannt ist, in den Fällen, in denen die Abstammung festgestellt wurde und bekannt ist und das Kind von denjenigen Personen, die dessen Freigabe zur Adoption zustimmen können, dem Jugendamt ausdrücklich zwecks Anerkennung des Kindes als Mündel des Staates übergeben wurde, sowie in den Fällen, in denen das Kind Vollwaise ist und keine Vormundschaft nach Kapitel II Titel X Buch I des Zivilgesetzbuches eingerichtet wurde; dass die Frist sechs Monate beträgt, wenn das Kind, dessen Abstammung festgestellt wurde und bekannt ist, dem Jugendamt zwecks Anerkennung als Mündel des Staates vom Kindsvater oder der Kindesmutter übergeben wurde und der andere Elternteil dem Amt binnen dieser Frist keine Erklärung abgegeben hat, selbst für das Kind sorgen zu wollen; dass in diesem letztgenannten Fall das Jugendamt sich vor Ablauf dieser Frist von sechs Monaten „bemüht, den Willen des anderen Elternteils“ einzuholen; dass gemäß Artikel L. 224-6 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen das Kind unmittelbar und ohne besondere Formvorschriften vom Elternteil, der das Kind in die Obhut des Jugendamtes gegeben hat, zurückgeholt werden kann, solange die Anerkennung des Kindes als Mündel des Staates noch nicht rechtskräftig ist;

  7. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 224-6 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen vorsieht, dass das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem durch Protokoll die Aufnahme des Kindes durch das Jugendamt festgehalten wird, vorläufig zum Mündel des Staates erklärt wird; dass der Artikel L. 224-4 desselben Gesetzbuches bestimmt, dass die endgültige Anerkennung des Kindes als Mündel des Staates erst nach Ablauf der vorgenannten Fristen und durch Erlass des Präsidenten des Rates des Departements erfolgt; dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung der angegriffenen Vorschriften im oben genannten Gesetz vom 6. Juni 1984 gegen den besagten Erlass über die endgültige Anerkennung als Mündel des Staates den Rechtsweg vor dem Großinstanzgericht zugelassen hat; dass er bestimmt hat, dass die folgenden Personen klagebefugt sind: die Eltern, sofern kein Gerichtsbeschluss über die Aufgabe oder den vollständigen Entzug des Sorgerechts vorliegt, die angeheirateten Verwandten des Kindes sowie allgemein alle Personen, die eine Verbindung zu dem Kind nachweisen können - insbesondere, weil diese rechtlich oder tatsächlich Sorge für das Kind getragen haben - und die das Sorgerecht beantragen; dass die Frist von dreißig Tagen, binnen derer Klage erhoben werden kann, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem das Kind endgültig als Mündel des Staates anerkannt wird;

  8. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber zum einen die Auffassung vertreten hat, es stehe dem Wohl des Kindes entgegen, den Erlass über dessen Anerkennung als Mündel des Staates bekanntzumachen, und zum anderen vorgesehen hat, dass jede Person, die eine Beziehung zu dem Kind nachweisen kann, binnen einer Frist von dreißig Tagen, nachdem der Erlass ergangen ist, gegen diesen klagen kann; dass dem Verfassungsrat kein allgemeiner Wertungs- und Gestaltungsspielraum wie der des Parlaments zusteht; dass es dem Verfassungsrat nicht zusteht, die Art und Weise, in der der Gesetzgeber zum Wohl des gemäß den vorgenannten Voraussetzungen dem Jugendamt übergebenen Kindes die Rechte der Personen, die eine vorangegangene Beziehung zu dem Kind nachweisen können, einerseits und das Ziel, eine Adoption des Kindes zu begünstigen, andererseits miteinander in Einklang gebracht hat, durch seine eigene Bewertung zu ersetzen;

  9. In Erwägung dessen, dass wenngleich der Gesetzgeber zwar Personen, die nicht abschließend genannt werden - und es daher auch nicht möglich ist, jeder dieser Personen den betreffenden Erlass persönlich zuzustellen - die Klagebefugnis einräumen durfte, so war es ihm jedoch nicht möglich, von einer näheren Bestimmung der Fälle und der Voraussetzungen, in denen und gemäß welchen die genannten Personen, die eine enge Beziehung zu dem Kind nachweisen können, effektiv diesen Klageweg beschreiten können, abzusehen, ohne dabei gegen den Grundsatz des Rechtes auf effektiven Rechtsschutz zu verstoßen; dass infolgedessen die Vorschrift des ersten Absatzes von Artikel L. 224-8 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 16 der Erklärung von 1789 nicht genügt und für verfassungswidrig erklärt werden muss;

  10. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind;

  11. In Erwägung dessen, dass die sofortige Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift bewirken würde, das Recht, gegen den Erlass über die Anerkennung als Mündel des Staates zu klagen, aufzuheben und offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich zöge; dass der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Vorschriften auf den 1. Januar 2014 verschoben wird, um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, die festgestellte verfassungswidrige Situation zu bereinigen; dass diese Aufhebung nur bei Klagen greift, die nach diesem Datum gegen Erlasse über die Anerkennung als Mündel des Staates erhoben werden,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Der erste Absatz von Artikel L. 224-8 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen ist verfassungswidrig.

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab dem 1. Januar 2014 gemäß den in der Erwägung Nr. 11 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Veröffentlicht am 27. Juli 2012.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
  • 4.2.2. Garantie des droits
  • 4.2.2.3. Droit au recours
  • 4.2.2.3.3. Procédure civile

Si, en adoptant les dispositions de l'article L. 224-8 du code de l'action sociale et des familles, le législateur a pu choisir de donner qualité pour former un recours devant le tribunal de grande instance contre l'arrêté d'admission en qualité de pupilles de l'État à des personnes dont la liste n'est pas limitativement établie et qui ne sauraient, par conséquent, recevoir toutes individuellement la notification de l'arrêté en cause, il ne pouvait, sans priver de garanties légales le droit d'exercer un recours juridictionnel effectif, s'abstenir de définir les cas et conditions dans lesquels celles des personnes qui présentent un lien plus étroit avec l'enfant sont effectivement mises à même d'exercer ce recours. Le premier alinéa de l'article L. 224-8 méconnaît les exigences du droit un recours juridictionnel effectif protégé par l'article 16 de la Déclaration de 1789.

(2012-268 QPC, 27 Juli 2012, cons. 9, Journal officiel du 28 juillet 2012, page 12355, texte n° 70)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.7. EXAMEN DE LA CONSTITUTIONNALITÉ
  • 11.7.3. Étendue du contrôle
  • 11.7.3.3. Intensité du contrôle du juge
  • 11.7.3.3.1. Contrôle restreint
  • 11.7.3.3.1.2. Contrôle restreint découlant de la norme constitutionnelle

L'article L. 224-6 du code de l'action sociale et des familles prévoit que l'enfant est déclaré pupille de l'État à titre provisoire à la date à laquelle est établi le procès-verbal qui constate son recueil par le service de l'aide sociale à l'enfance. L'article L. 224-4 prévoit que l'admission de l'enfant en qualité de pupille de l'État à titre définitif n'intervient par arrêté du président du conseil général qu'à l'issue des délais fixés par cet article L. 224-4. En adoptant les dispositions de l'article L. 224-8, par la loi n° 84-422 du 6 juin 1984, le législateur a institué une voie de recours devant le tribunal de grande instance contre cet arrêté d'admission en qualité de pupille de l'État à titre définitif. À cette fin, il a conféré la qualité pour agir aux parents, en l'absence d'une déclaration judiciaire d'abandon ou d'un retrait total de l'autorité parentale, ainsi qu'aux alliés de l'enfant et, plus largement, à toute personne justifiant d'un lien avec lui, notamment pour avoir assuré sa garde, de droit ou de fait, et qui demandent à en assumer la charge. Le point de départ du délai de trente jours pour saisir le tribunal d'une contestation court à compter de l'admission de l'enfant en qualité de pupille de l'État à titre définitif.
Le législateur a, d'une part, estimé qu'il serait contraire à l'intérêt de l'enfant de publier l'arrêté de son admission en qualité de pupille de l'État et, d'autre part, prévu que toute personne justifiant d'un lien avec l'enfant peut former une contestation pendant un délai de trente jours à compter de cet arrêté. Le Conseil constitutionnel ne dispose pas d'un pouvoir d'appréciation et de décision de même nature que celui du Parlement. Il ne lui appartient pas de substituer son appréciation à celle du législateur sur la conciliation qu'il y a lieu d'opérer, dans l'intérêt de l'enfant remis au service de l'aide sociale à l'enfance dans les conditions précitées, entre les droits des personnes qui entendent se prévaloir d'une relation antérieure avec lui et l'objectif de favoriser son adoption.

(2012-268 QPC, 27 Juli 2012, cons. 7, 8, Journal officiel du 28 juillet 2012, page 12355, texte n° 70)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps

L'abrogation immédiate des dispositions du premier alinéa de l'article L. 224-8 du code de l'action sociale et des familles aurait pour effet de supprimer le droit de contester l'arrêté d'admission en qualité de pupille de l'État et aurait des conséquences manifestement excessives. Afin de permettre au législateur de remédier à l'inconstitutionnalité constatée, il y a lieu de reporter au 1er janvier 2014 la date de cette abrogation. Elle n'est applicable qu'à la contestation des arrêtés d'admission en qualité de pupille de l'État pris après cette date.

(2012-268 QPC, 27 Juli 2012, cons. 10, 11, Journal officiel du 28 juillet 2012, page 12355, texte n° 70)
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