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Umwelt-Charta von 2004

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Das französische Volk,

In Erwägung dessen :

Dass die natürlichen Ressourcen und das natürliche Gleichgewicht den Ursprung der Menschheit bedingt haben ;

Dass die Zukunft und die bloße Existenz der Menschheit untrennbar mit deren Umwelt verbunden sind ;

Dass die Umwelt das gemeinsame Erbe aller Menschen ist ;

Dass der Mensch einen wachsenden Einfluss auf die Lebensbedingungen und seine eigene Entwicklung hat ;

Dass die biologische Vielfalt, die Entfaltung der Persönlichkeit und der Fortschritt der menschlichen Gesellschaften durch bestimmte Verbrauchs- oder Produktionsverhalten und durch die übertriebene Ausbeutung der natürlichen Ressourcen beeinträchtigt werden ;

Dass der Schutz der Umwelt genauso wie die anderen wesentlichen Interessen der Nation verfolgt werden soll ;

Dass, zwecks einer dauerhaften Entwicklung, die Entscheidungen, welche zur Lösung der gegenwärtigen Probleme getroffen werden, nicht die Möglichkeit kommender Generationen, sowie anderer Völker beeinträchtigen dürfen, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen,

Verkündet :

Artikel 1

Jeder hat das Recht, in einer ausgewogenen und die Gesundheit wahrenden Umwelt zu leben.

Artikel 2

Jedermann hat die Pflicht, seinen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zu leisten.

Artikel 3

Jedermann soll, unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen, möglichen Verletzungen der Umwelt durch seine Handlungen vorbeugen oder andernfalls die Folgen dieser Verletzungen begrenzen.

Artikel 4

Jedermann soll, unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen, zur Behebung der Schäden, die er der Umwelt zufügt, beitragen.

Artikel 5

Wenn die Verwirklichung eines Schadens, auch wenn er nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ungewiss ist, die Umwelt auf schwere und nicht rückgängig zu machende Art beeinträchtigen könnte, wachen die staatlichen Behörden gemäß des Grundsatzes der Vorsorge und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Anwendung von Verfahren zur Einschätzung der Risiken und die Annahme einstweiliger und verhältnismäßiger Maßnahmen, um der Verwirklichung des Schadens entgegenzutreten.

Artikel 6

Die öffentlichen Handlungsweisen haben eine dauerhafte Entwicklung zu fördern. Zu diesem Zweck bringen sie den Schutz und die Erschließung der Umwelt, die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt miteinander in Einklang.

Artikel 7

Jedermann hat das Recht, unter den gesetzlich bestimmten Bedingungen und Beschränkungen, Zugang zu den Informationen, über welche die staatlichen Behörden verfügen, zu erhalten und an der Ausarbeitung öffentlicher Beschlüsse mitzuwirken, die einen Einfluss auf die Umwelt haben.

Artikel 8

Die Erziehung und Bildung in Fragen der Umwelt sollen zur Ausübung der in der vorliegenden Charta aufgeführten Rechte und Pflichten beitragen.

Artikel 9

Die Forschung und die Innovationen sollen ihren Beitrag zum Schutz und zur Erschließung der Umwelt leisten.

Artikel 10

Diese Charta dient Frankreich als Richtschnur für seine Aktionen auf europäischer und internationaler Ebene.