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Organisation des Verfassungsrates

Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern, deren Amtszeit neun Jahre beträgt. Die Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik und den Präsidenten der beiden Parlamentskammern (Nationalversammlung und Senat) ernannt. Seit der Verfassungsnovelle vom 23. Juli 2008 sieht das Verfahren für die Ernennung der Ratsmitglieder auch eine Stellungnahme des Ausschusses für Verfassungsgesetze jeder Parlamentskammer vor, wobei die Modalitäten für die Einholung dieser Stellungnahme je nach das Ratsmitglied ernennendem Verfassungsorgan verschieden ausgestaltet sind. Durch einen mit einer Dreifünftelmehrheit angenommenen Beschluss kann der Ausschuss sich der Ernennung der vom Verfassungsorgan als neues Ratsmitglied erwogenen Person widersetzen.

Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel neu besetzt. Der Präsident der Republik und die Präsidenten der beiden Parlamentskammern ernennen alle drei Jahre jeweils ein Mitglied des Verfassungsrates. Eine anschließende oder spätere Wiederernennung der Ratsmitglieder ist ausgeschlossen. Wird jedoch ein Mitglied, welches zurücktritt oder verhindert ist, seine Amtszeit zu Ende zu führen, durch ein neues Mitglied ersetzt, kann das neue Mitglied nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit für eine volle neunjährige Amtszeit ernannt werden, wenn es das Amt für weniger als drei Jahre ausgeübt hat.

Ehemalige Präsidenten der Republik sind von Rechts wegen Mitglieder des Verfassungsrates.

Ein Mitglied des Verfassungsrates wird vom Präsidenten der Republik zum Präsidenten des Verfassungsrates ernannt.


Valéry GISCARD D’ESTAING, der einzige ehemalige Staatspräsident, der noch an den Sitzungen teil nimmt.

Es bedarf keiner Altersbedingung oder Berufsqualifikation, um Mitglied des Verfassungsrates zu werden. Das Amt eines Ratsmitglieds ist jedoch unvereinbar mit dem Amt eines Mitglieds der Regierung oder des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates, sowie mit dem Amt des Verteidigers der Rechte. Es ist auch unvereinbar mit der Wahrnehmung jeglichen Wahlmandats. Darüber hinaus gelten für die Ratsmitglieder dieselben beruflichen Unvereinbarkeiten wie für die Mitglieder des Parlaments. Ehemalige Präsidenten der Republik, von Rechts wegen Ratsmitglieder, können dieses Amt nur dann wahrnehmen, wenn sie kein damit unvereinbares Amt bekleiden. Des Weiteren können die Ratsmitglieder während ihrer Amtszeit weder in ein öffentliches Amt berufen werden noch, wenn sie Beamte sind, eine außerplanmäßige Beförderung erhalten.

Ernannte Ratsmitglieder können beschließen, von ihrem Amt zurückzutreten. Im Falle der Unvereinbarkeit mit einem anderen Amt oder im Falle dauerhafter, vom Verfassungsrat festgestellter körperlicher Unfähigkeit, das Amt weiter auszuüben, kann der Rücktritt eines Mitglieds von Amts wegen erklärt werden.

Die Ratsmitglieder leisten einen Eid vor dem Präsidenten der Republik.

Prestation de serment de Madame LOTTIN
Dominique LOTTIN leistet einen Eid vor Emmanuel MACRON am 6. November 2017 © Präsidentschaft der Republik – L. Blevennec