Seite

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat

(1)

Geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 59-223 vom 4. Februar 1959(2) und durch die Verfassungsergänzungsgesetze Nr. 74-1101 vom 26. Dezember 1974(3), Nr. 90-383 vom 10. Mai 1990(4), Nr. 95-63 vom 19. Januar 1995(5), Nr. 2007-223 vom 21. Februar 2007(6), Nr. 2008-695 vom 15. Juli 2008(7), Nr. 2009-403 vom 15. April 2009(8), Nr. 2009-1523 vom 10. Dezember 2009(9), Nr. 2010-830 vom 22. Juli 2010(10), Nr. 2011-333 vom 29. März 2011(11), Nr. 2011-410 vom 14. April 2011(12), Nr. 2013-906 vom 11. Oktober 2013(13), Nr. 2013-1114 vom 6. Dezember 2013(14).

Titel I: Organisation des Verfassungsrates

Artikel 1

(1) Die Mitglieder des Verfassungsrates werden, außer den Mitgliedern von Rechts wegen, durch Entscheidungen des Präsidenten der Republik, des Präsidenten der Nationalversammlung und des Präsidenten des Senates ernannt.

(2) Der Präsident des Verfassungsrates wird durch Entscheidung des Präsidenten der Republik ernannt. Er wird aus dem Kreis der ernannten Mitglieder oder der Mitglieder von Rechts wegen des Verfassungsrates ausgewählt.

(3) Die oben genannten Entscheidungen werden im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.

Artikel 2

Der erste Verfassungsrat umfasst drei Mitglieder, welche für drei Jahre ernannt sind, drei Mitglieder, die für sechs Jahre ernannt sind und drei Mitglieder, welche für neun Jahre ernannt sind. Der Präsident der Republik, der Präsident der Nationalversammlung und der Präsident des Senates ernennen je ein Mitglied aus jeder dieser Gruppen.

Artikel 3

(1) Vor ihrem Amtsantritt legen die ernannten Mitglieder des Verfassungsrates vor dem Präsidenten der Republik einen Amtseid ab.

(2) Sie schwören, ihre Aufgaben gut und getreu wahrzunehmen, sie unparteiisch und unter Einhaltung der Verfassung auszuüben, Stillschweigen über die Beratungen und Abstimmungen zu bewahren, nicht öffentlich Stellung zu nehmen, sowie keine Beratung über Fragen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsrates fallen, zu geben(15).

(3) Die Ableistung des Amtseides wird durch Protokoll festgehalten.

Artikel 4(16) und(17)

(1) Das Amt des Mitgliedes des Verfassungsrates ist mit dem Amt des Mitgliedes der Regierung oder des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates, sowie mit dem Amt des Verteidigers der Rechte unvereinbar. Es ist ebenfalls mit der Ausübung jeglichen Wahlmandats unvereinbar.

(2) Mitglieder der Regierung oder des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates, der Verteidiger der Rechte, sowie Träger eines Wahlmandates, die zum Mitglied des Verfassungsrates ernannt werden, gelten als sich für letztgenanntes Amt entscheidend, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach der Bekanntmachung ihrer Ernennung eine gegenteilige Willensbekundung äußern.

(3) Mitglieder des Verfassungsrates, die in ein Regierungsamt berufen werden, oder die zum Mitglied des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates oder zum Verteidiger der Rechte ernannt werden, oder die ein Wahlmandat erwerben, werden in ihrem Amt ersetzt.

(4) Mit der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsrates ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes sowie jede andere berufliche Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung unvereinbar (18).

(5) Mitgliedern des Verfassungsrates steht es jedoch frei, sich wissenschaftlich, schriftstellerisch oder künstlerisch zu betätigen(19).

(6) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsrates ist mit der Ausübung des Anwaltsberufs unvereinbar(20).

Artikel 5

Während ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Verfassungsrates weder in ein öffentliches Amt berufen noch eine außerplanmäßige Beförderung erhalten, wenn sie Beamte sind.

Artikel 6(21)

(1) Der Präsident und die Mitglieder des Verfassungsrates erhalten jeweils eine Vergütung, welche den Bezügen der beiden höchsten Besoldungsgruppen der obersten Beamten entspricht.

Artikel 7

Ein durch den Ministerrat auf Vorschlag des Verfassungsrates beschlossenes Dekret(22) bestimmt die Verpflichtungen, die den Mitgliedern des Verfassungsrates auferlegt werden, um die Unabhängigkeit und die Würde ihres Amtes zu gewährleisten. Diese Verpflichtungen müssen insbesondere das Verbot für die Mitglieder des Verfassungsrates umfassen, während ihrer Amtszeit öffentlich Stellung zu Fragen, die Gegenstand von Entscheidungen des Verfassungsrates sind oder sein können, zu nehmen, sowie zu diesen Fragen eine Beratung zu geben(23).

Artikel 8

Die Nachfolge eines scheidenden Mitgliedes des Verfassungsrates wird mindestens acht Tage vor Ende seiner Tätigkeiten bestimmt.

Artikel 9

Ein Mitglied des Verfassungsrates kann durch einen an den Rat gerichteten Brief seinen Rücktritt einreichen. Die Ernennung eines Nachfolgers erfolgt spätestens einen Monat nach dem Rücktritt. Dieser wird mit der Ernennung des Nachfolgers wirksam.

Artikel 10

(1) Der Verfassungsrat stellt gegebenenfalls den Rücktritt von Amts wegen eines Mitgliedes fest, welches eine Tätigkeit ausgeübt, oder ein Amt oder ein Wahlmandat angenommen hat, das mit seiner Eigenschaft als Mitglied des Verfassungsrates unvereinbar ist, oder welches nicht mehr im Genuss seiner bürgerlichen Ehrenrechte ist.

(2) In diesem Fall wird binnen acht Tagen ein Nachfolger bestimmt.

Artikel 11

Die in Artikel 10 enthaltenen Bestimmungen sind auf Mitglieder des Verfassungsrates anwendbar, die auf Grund dauerhafter körperlicher Untauglichkeit endgültig nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt wahrzunehmen.

Artikel 12

Mitglieder des Verfassungsrates, die zum Nachfolger von vorzeitig aus dem Amt geschiedenen Mitgliedern ernannt werden, führen die Amtszeit ihres Vorgängers zu Ende. Nach Ablauf dieser Amtszeit können sie zum Mitglied des Verfassungsrates ernannt werden, wenn sie dieses Amt weniger als drei Jahre ausgeübt haben.

Titel II: Arbeitsweise des Verfassungsrates

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Der Verfassungsrat tritt nach Einberufung durch seinen Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, des ältesten seiner Mitglieder zusammen.

Artikel 14

Die Entscheidungen und Stellungnahmen des Verfassungsrates werden durch mindestens sieben Mitglieder getroffen, es sei denn, es liegt ein ordnungsgemäß im Protokoll vermerkter Fall höherer Gewalt vor.

Artikel 15

Ein durch den Ministerrat nach Vorschlag des Verfassungsrates beschlossenes Dekret(24) bestimmt die Modalitäten der Organisation des Generalsekretariates.

Artikel 16

Die für die Arbeit des Verfassungsrates notwendigen Haushaltsmittel werden im allgemeinen Haushaltsgesetz eingetragen. Der Präsident ist befugt, Zahlungsanweisungen für den Verfassungsrat auszustellen.

Kapitel II: Über die Vereinbarkeitserklärungen mit der Verfassung

Artikel 17

(1) Die vom Parlament beschlossenen Verfassungsergänzungsgesetze werden dem Verfassungsrat durch den Premierminister übermittelt. Das Übermittlungsschreiben gibt gegebenenfalls an, ob ein Fall von Dringlichkeit vorliegt.

(2) Die Geschäftsordnungen und die Änderungen der Geschäftsordnungen der beiden Kammern des Parlaments werden dem Verfassungsrat vom Präsidenten der jeweiligen Kammer übermittelt.

Artikel 18

(1) Wird ein Gesetz dem Verfassungsrat durch Mitglieder des Parlaments zur Prüfung vorgelegt, so wird der Verfassungsrat durch einen oder mehrere Anträge, die insgesamt von mindestens sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren unterzeichnet sind, angerufen.

(2) Wird der Verfassungsrat aufgrund von Artikel 54 oder Artikel 61 (Absatz 2) der Verfassung angerufen, benachrichtigt er unverzüglich den Präsidenten der Republik, den Premierminister und die Präsidenten der Nationalversammlung und des Senates. Letztere unterrichten die Mitglieder der Kammern von der Anrufung(25).

Artikel 19

Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm erfolgt nach Gutachten eines Mitgliedes des Verfassungsrates und im Rahmen der in Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung gesetzten Frist.

Artikel 20

Die Entscheidung des Verfassungsrates ist mit Gründen versehen. Sie wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.

Artikel 21

Die Veröffentlichung einer Entscheidung des Verfassungsrates, welche feststellt, dass eine Bestimmung nicht verfassungswidrig ist, beendet die Unterbrechung der Verkündungsfrist.

Artikel 22

In den Fällen, in denen der Verfassungsrat entscheidet, dass das geprüfte Gesetz eine verfassungswidrige Bestimmung enthält, die mit der Gesamtheit des Gesetzes untrennbar verbunden ist, kann das Gesetz nicht verkündet werden.

Artikel 23

(1) In den Fällen, in denen der Verfassungsrat entscheidet, dass das geprüfte Gesetz eine verfassungswidrige Bestimmung enthält, ohne gleichzeitig festzustellen, dass diese Bestimmung untrennbar mit der Gesamtheit des Gesetzes verbunden ist, kann der Präsident der Republik das Gesetz ohne die besagte Bestimmung verkünden oder die Kammern des Parlaments um eine neue Lesung ersuchen.

(2) In dem Fall, in dem der Verfassungsrat entscheidet, dass eine ihm vorgelegte Geschäftsordnung einer Kammer des Parlaments eine verfassungswidrige Bestimmung enthält, kann diese Bestimmung von der Kammer, die sie beschlossen hat, nicht angewandt werden.

Kapitel II b: Über die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit(26)

Abschnitt 1: Vor den dem Staatsrat und dem Kassationsgerichtshof untergeordneten Gerichten anwendbare Bestimmungen

Artikel 23-1

(1) Vor den dem Staatsrat oder dem Kassationsgerichtshof untergeordneten Gerichten ist der Einwand, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten, in einem gesonderten und begründeten Schriftsatz zu erheben, andernfalls ist er unzulässig. Ein solcher Einwand kann erstmalig im Berufungsverfahren erhoben werden. Er kann nicht von Amts wegen festgestellt werden.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren, welches vor einem dem Kassationsgerichtshof untergeordneten Gericht anhängig ist, nicht verfahrensbeteiligt, wird ihr der Fall mitgeteilt, sobald dieser Einwand vorgebracht wird, um ihr zu ermöglichen, eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Wird dieser Einwand im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in Strafsachen erhoben, wird das Ermittlungsgericht zweiter Instanz angerufen.

(4) Dieser Einwand kann nicht vor dem Schwurgericht erhoben werden. Wird gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Schwurgerichtes Berufung eingelegt, kann er in einem die Berufungsschrift begleitenden Schriftsatz erhoben werden. Dieser Schriftsatz wird unverzüglich an den Kassationsgerichtshof weitergeleitet.

Artikel 23-2

(1) Das Gericht befindet unverzüglich in einem begründeten Beschluss über die Übermittlung der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit an den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof. Diese Übermittlung erfolgt, wenn die nachgenannten Voraussetzungen erfüllt sind:

\1. Die gerügte Bestimmung ist auf den Rechtsstreit oder das Verfahren anwendbar oder bildet die Grundlage für die Strafverfolgung;

\2. Die Bestimmung ist noch nicht im Tenor und den Gründen einer seiner Entscheidungen vom Verfassungsrat für verfassungsgemäß erklärt worden. Anderes gilt nur bei einer Veränderung der Umstände;

\3. Die Frage entbehrt nicht der Ernsthaftigkeit.

(5) In jedem Fall hat das Gericht, wenn der Einwand erhoben wird, eine gesetzliche Bestimmung verstoße zum einen gegen die von der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten und zum anderen gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs, vorrangig über die Übermittlung der Frage der Verfassungsmäßigkeit an den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof zu befinden.

(6) Der Beschluss, die Frage zu übermitteln, wird dem Staatsrat oder dem Kassationsgerichtshof binnen acht Tagen, nachdem er ergangen ist, zusammen mit den Schriftsätzen der Prozessparteien übermittelt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Entscheidung, die Frage nicht zu übermitteln, ist nur im Rahmen einer Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil oder ein Teilurteil in der Hauptsache anfechtbar.

Artikel 23-3

(1) Wurde die Frage übermittelt, setzt das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes oder, sofern er angerufen worden ist, des Verfassungsrates aus. Das Ermittlungsverfahren wird nicht gehemmt und das Gericht kann alle erforderlichen einstweiligen oder vorbeugenden Maßnahmen erlassen.

(2) Das Verfahren wird jedoch nicht ausgesetzt, wenn einer Person aufgrund dieses Verfahrens die Freiheit entzogen worden ist oder wenn das Verfahren die Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme zum Gegenstand hat.

(3) Das Gericht kann ebenfalls entscheiden ohne die Entscheidung über die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit abzuwarten, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung ihm vorschreiben, binnen einer bestimmten Frist oder im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu entscheiden. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht ohne abzuwarten und wird gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, setzt die Berufungsinstanz das Verfahren aus. Diese kann jedoch von einer Aussetzung des Verfahrens absehen, wenn sie selbst dazu gehalten ist, binnen einer festgelegten Frist oder im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu entscheiden.

(4) Im Übrigen kann das die Frage zur Verfassungsmäßigkeit übermittelnde Gericht über diejenigen Fragen befinden, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen, wenn die Aussetzung des Verfahrens unwiderrufliche oder offensichtlich unangemessene Folgen für die Rechtsgüter eines Verfahrensbeteiligten nach sich zöge.

(5) Wurde Revision eingelegt und hat die Tatsacheninstanz entschieden, ohne die Entscheidung des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes oder, sofern er angerufen worden ist, des Verfassungsrates abzuwarten, wird jegliche Entscheidung über die Revision ausgesetzt, solange nicht über die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit befunden wurde. Anderes gilt, wenn dem Betroffenen aufgrund des Verfahrens die Freiheit entzogen worden ist und das Gesetz vorsieht, dass der Kassationsgerichtshof binnen einer festgelegten Frist zu entscheiden hat(27).

Abschnitt 2: Vor dem Staatsrat und dem Kassationsgerichtshof anwendbare Bestimmungen

Artikel 23-4

Binnen einer Frist von drei Monaten ab Eingang der in Artikel 23-2 oder im letzten Absatz von Artikel 23-1 vorgesehenen Übermittlung entscheidet der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof über die Vorlage der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsrat. Diese Vorlage hat zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 23-2 Nr. 1 und 2 vorliegen und die Frage neu oder ernsthaft ist.

Artikel 23-5

(1) Der Einwand, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten kann, auch erstmalig im Revisionsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens vor dem Staatsrat oder dem Kassationsgerichtshof erhoben werden. Der Einwand ist in einem gesonderten und begründeten Schriftsatz einzureichen, andernfalls ist er unzulässig. Er kann nicht von Amts wegen festgestellt werden.

(2) Wird vor dem Staatsrat oder dem Kassationsgerichtshof der Einwand erhoben, eine gesetzliche Vorschrift verstoße zum einen gegen die von der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten und zum anderen gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs, befindet der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof auf jeden Fall vorrangig über die Vorlage der Frage der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsrat.

(3) Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof verfügt über eine Frist von drei Monaten ab Erhebung des Einwandes, um zu entscheiden. Der Verfassungsrat wird bezüglich der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen, sofern die in Artikel 23-2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind und die Frage neu oder ernsthaft ist.

(4) Ist der Verfassungsrat angerufen worden, setzt der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof das Verfahren bis zu dessen Entscheidung aus. Abweichendes gilt, wenn der betroffenen Person aufgrund des Verfahrens die Freiheit entzogen worden ist und das Gesetz vorsieht, dass der Kassationsgerichtshof binnen einer festgelegten Frist zu entscheiden hat. Ist der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof gehalten, im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu entscheiden, kann er auf die Aussetzung des Verfahrens verzichten.(28)

Artikel 23-6(29)

Aufgehoben.

Artikel 23-7

(1) Der begründete Beschluss des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes, den Verfassungsrat anzurufen, wird diesem gemeinsam mit den Schriftsätzen der Prozessparteien übermittelt. Der Verfassungsrat erhält eine Abschrift des begründeten Beschlusses des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes, den Verfassungsrat nicht bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit anzurufen. Trifft der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof binnen der von den Artikeln 23-4 und 23-5 vorgesehenen Fristen keine Entscheidung, wird die Frage dem Verfassungsrat übermittelt.

(2) Der Beschluss des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes wird dem Gericht, welches die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit übermittelt hat, mitgeteilt und den Parteien des Rechtsstreits binnen einer Frist von acht Tagen zugestellt.

Abschnitt 3: Vor dem Verfassungsrat anwendbare Bestimmungen

Artikel 23-8

(1) Wird der Verfassungsrat gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels angerufen, unterrichtet er unverzüglich den Präsidenten der Republik, den Premierminister und die Präsidenten der Nationalversammlung und des Senates davon. Diese können dem Verfassungsrat ihre Stellungnahme zur der vor dem Rat anhängigen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit geben.

(2) Ist eine Bestimmung eines Landesgesetzes Neukaledoniens Gegenstand der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit, unterrichtet der Verfassungsrat ebenfalls den Regierungschef Neukaledoniens, den Präsidenten des Kongresses von Neukaledonien und die Präsidenten der Provinzversammlungen Neukaledoniens von der Anrufung.

Artikel 23-9

Wird der Verfassungsrat bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen, hat die aus gleichwelchen Gründen erfolgende Erledigung des Ausgangsverfahrens keine Auswirkung auf die Prüfung dieser Frage.

Artikel 23-10

Der Verfassungsrat entscheidet binnen einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Anrufung an. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, ihre Ausführungen vorzutragen. Die Verhandlung ist öffentlich. Anderes gilt nur in von der Geschäftsordnung des Verfassungsrates(30) vorgesehenen Ausnahmefällen.

Artikel 23-11

(1) Die Entscheidung des Verfassungsrates ist mit Gründen versehen. Sie wird den Parteien des Rechtsstreits zugestellt und dem Staatsrat beziehungsweise dem Kassationsgerichtshof, sowie gegebenenfalls dem Gericht, vor dem die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben wurde, mitgeteilt.

(2) Der Verfassungsrat übermittelt seine Entscheidung ebenfalls dem Präsidenten der Republik, dem Premierminister, den Präsidenten der Nationalversammlung und des Senates, sowie, in Falle des letzten Absatzes des Artikels 23-8, den dort aufgeführten Organen.

(3) Die Entscheidung des Verfassungsrates wird im Amtsblatt der Französischen Republik und gegebenenfalls im Amtsblatt von Neukaledonien veröffentlicht.

Artikel 23-12

Wird der Verfassungsrat bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen, erhöht sich der staatliche Beitrag zur Vergütung der Rechtspfleger, welche im Rahmen der Prozesskostenhilfe Rechtsbeistand leisten, gemäß den durch Rechtsverordnung festgelegten Modalitäten.

Kapitel III: Über die Prüfung von Vorschriften in Gesetzesform

Artikel 24

In den von Artikel 37 (Absatz 2) der Verfassung vorgesehenen Fällen wird der Verfassungsrat durch den Premierminister angerufen.

Artikel 25

Der Verfassungsrat fällt seine Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat. Diese Frist wird auf acht Tage verkürzt, wenn die Regierung einen Fall für dringlich erklärt.

Artikel 26

Der Verfassungsrat stellt durch einen begründeten Beschluss fest, ob die ihm vorgelegten Bestimmungen Gesetzes- oder Verordnungscharakter haben.

Kapitel III b: Über die Prüfung der Voraussetzungen der Einreichung von Gesetzentwürfen(31)

Artikel 26-1(32)

(1) Wird der Verfassungsrat gemäß Artikel 39 Absatz 4 angerufen, unterrichtet er unverzüglich den Premierminister und die Präsidenten der Nationalversammlung und des Senates von der Anrufung.

(2) Die Entscheidung des Verfassungsrates ist mit Gründen versehen und wird den Präsidenten der Nationalversammlung und des Senates, sowie dem Premierminister mitgeteilt. Sie wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.

Kapitel IV: Über die Prüfung der Einwendung der Unzulässigkeit(33)

Artikel 27

(1) Im von Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung vorgesehenen Fall wird die Debatte über den Gesetzesvorschlag oder den Abänderungsvorschlag, gegen den die Regierung die Unzulässigkeit eingewandt hat, unverzüglich unterbrochen.

(2) Das Organ, welches den Verfassungsrat anruft, benachrichtigt unverzüglich das andere Organ, das ebenfalls gemäß Artikel 41 der Verfassung zur Anrufung befugt ist.

Artikel 28

Der Verfassungsrat trifft binnen einer Frist von acht Tagen seine Entscheidung durch eine begründete Erklärung.

Artikel 29

Die Erklärung wird dem Präsidenten der betroffenen Kammer, sowie dem Premierminister zugestellt.

Kapitel V: Über die Ausübung der Befugnisse des Verfassungsrates im Rahmen der Wahl des Präsidenten der Republik

Artikel 30

Die Zuständigkeiten des Verfassungsrates in Bezug auf die Wahl des Präsidenten der Republik werden im Verfassungsergänzungsgesetz über diese Wahl bestimmt(34).

Artikel 31

Wird der Verfassungsrat im von Artikel 7 der Verfassung vorgesehenen Fall angerufen, um festzustellen, dass der Präsident der Republik an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, so trifft er seine Entscheidung mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

Kapitel VI: Über die Beschwerden im Rahmen der Wahl der Abgeordneten und Senatoren(35)

Artikel 32(36)

(1) Der Minister für Inneres teilt der betroffenen Kammer unverzüglich die Namen der gewählten Personen mit.

(2) Die Protokolle der Wahlkommissionen, denen der Vertreter des Staates eine Abschrift der Geburtsurkunde und den Strafregisterauszug Nr. 2 der Gewählten und ihrer Stellvertreter beifügt, sind den auf den Wählerlisten oder den Wählerverzeichnissen der Auslandsvertretungen eingetragenen Personen, sowie den Personen, die ihre Absicht zu kandidieren geäußert haben, binnen einer Frist von zehn Tagen zugänglich.

(3) Nach Ablauf dieser Frist werden diese Protokolle im Archiv des Departements, dem Archiv der Gebietskörperschaft oder dem Archiv der zuständigen Behörde des Staates hinterlegt. Sie können nur dem Verfassungsrat auf Anfrage desselben übermittelt werden.

Artikel 33(37)

(1) Die Wahl eines Abgeordneten oder Senators kann vor dem Verfassungsrat bis zum zehnten Tag, spätestens bis achtzehn Uhr, nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlergebnisse angefochten werden.

(2) Das Recht, eine Wahl anzufechten, steht jedermann zu, der auf den Wählerlisten des Wahlkreises, in dem die Wahl stattgefunden hat, eingetragen ist, sowie den Personen, die kandidiert haben.

Artikel 34(38)

(1) Der Verfassungsrat kann nur durch einen an das Generalsekretariat des Verfassungsrates oder den Vertreter des Staates gerichteten schriftlichen Antrag angerufen werden.

(2) Der Vertreter des Staates benachrichtigt auf elektronischem Wege das Generalsekretariat und stellt sicher, dass der bei ihm eingereichte Antrag übermittelt wird.

(3) Der Generalsekretär des Verfassungsrates gibt unverzüglich der betroffenen Kammer eine Stellungnahme über die Anträge ab, die bei ihm eingegangen oder ihm angekündigt worden sind.

Artikel 35

(1) Der Antrag muss Name, Vornamen und Eigenschaft des Antragstellers als Beschwerdeführer, die Namen der gewählten Volksvertreter, deren Wahl angefochten wird, sowie die Rechtsgründe für eine Ungültigkeitserklärung der Wahl beinhalten.

(2) Der Beschwerdeführer muss im Anhang seines Antrags die Unterlagen, die seine Klagegründe stützen, vorlegen. In Ausnahmefällen kann der Verfassungsrat ihm eine Frist zur Vorlage eines Teils dieser Unterlagen einräumen.

(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist von jeglichen Frankierungs- oder Eintragungskosten ausgenommen.

Artikel 36

(1) Der Verfassungsrat bildet drei Abteilungen zu je drei durch das Los bestimmte Mitglieder. Das Losverfahren findet getrennt für die Mitglieder, die vom Präsidenten der Republik, vom Präsidenten der Nationalversammlung und vom Präsidenten des Senates ernannt worden sind, statt.

(2) Jedes Jahr in der ersten Oktoberhälfte erstellt der Verfassungsrat eine Liste mit zehn beigeordneten Berichterstattern, die aus dem Kreis der Entscheidungsvorbereitungsrichter Maîtres des requêtes des Staatsrates und der berichterstattenden Mitglieder des Rechnungshofes Conseillers référendaires ausgewählt werden. Die beigeordneten Berichterstatter besitzen kein Stimmrecht.

Artikel 37

Sofort nach Eingang eines Antrags überträgt der Präsident einer der Abteilungen die Prüfung des Antrags und bestimmt einen Berichterstatter, der auch aus dem Kreis der beigeordneten Berichterstatter ausgewählt werden kann.

Artikel 38

(1) Die Abteilungen untersuchen die Anträge mit denen sie befasst werden und die dem Plenum des Verfassungsrates vorgelegt werden.

(2) Der Verfassungsrat kann jedoch durch begründeten Beschluss ohne kontradiktorisches Untersuchungsverfahren Anträge verwerfen, die unzulässig sind oder die eine Beschwer vortragen, die offensichtlich keinen Einfluss auf die Ergebnisse des Wahlgangs haben kann. Die Entscheidung wird unverzüglich der betroffenen Kammer des Parlaments zugestellt.

Artikel 39

In den anderen Fällen wird das Parlamentsmitglied, dessen Wahl angefochten wird, sowie gegebenenfalls sein Stellvertreter benachrichtigt. Die Abteilung setzt ihnen eine Frist, um beim Generalsekretariat des Verfassungsrates Kenntnis vom Antrag und den beigefügten Unterlagen zu nehmen und ihre schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Artikel 40

Gleich nach Eingang dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der zur Stellungnahme festgelegten Frist verfasst der Berichterstatter sein Gutachten und der Verfassungsrat entscheidet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung. Die Entscheidung wird der betroffenen Kammer des Parlaments unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 41

Wird einem Antrag stattgegeben, kann der Verfassungsrat je nach Sachlage die Wahl für ungültig erklären oder das von der Wahlkommission bekannt gegebene Ergebnis abändern und bekannt geben, welcher Kandidat rechtmäßig gewählt worden ist.

Artikel 41-1(39)

Wenn die Untersuchung ergibt, dass ein Kandidat einen der in Artikel L.O. 136-1(40) des Wahlgesetzbuches genannten Tatbestände erfüllt, verkündet der Verfassungsrat gemäß diesem Artikel dessen Nichtwählbarkeit und, wenn es sich um den gewählten Kandidaten handelt, die Ungültigkeit der Wahl.

Artikel 42

(1) Der Verfassungsrat und die Abteilungen können gegebenenfalls eine Untersuchung anordnen und sich alle Unterlagen und Berichte in Bezug auf die Wahl, insbesondere die Rechnungen des Wahlkampfes der betroffenen Kandidaten, zusenden lassen. Gleiches gilt für alle Unterlagen, Berichte und Entscheidungen, die von der gemäß Artikel L. 52-14 des Wahlgesetzbuches eingesetzten Kommission gegebenenfalls zusammengetragen oder aufgestellt worden sind(41).

(2) Der Berichterstatter ist beauftragt, eidesstattliche Zeugenaussagen entgegenzunehmen. Er führt darüber ein Protokoll, welches den Betroffenen, die eine Frist von drei Tagen haben, um schriftliche Erklärungen abzugeben, mitgeteilt wird.

Artikel 43

Der Verfassungsrat und die Abteilungen können eines ihrer Mitglieder oder einen der beigeordneten Berichterstatter beauftragen, vor Ort weitere Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 44

Um ein Urteil in den ihm vorgelegten Fällen zu erlassen, ist der Verfassungsrat zuständig, über jede im Zuge des Antrags aufgeworfene Frage oder Entgegnung eine Entscheidung zu treffen. In diesem Fall hat seine Entscheidung nur in Bezug auf die Wahl, bezüglich derer er angerufen worden ist, Rechtswirkung.

Artikel 45

Unter dem Vorbehalt, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt die Nichtwählbarkeit eines Mandatsinhabers oder seines Stellvertreters herausstellen sollte, entscheidet der Verfassungsrat in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Wahl sowohl des Mandatsinhabers, als auch seines Stellvertreters.

Kapitel VI b: Über die Prüfung eines gemäß dem dritten Absatz von Artikel 11 der Verfassung eingebrachten Gesetzesvorschlags(42)

Artikel 45-1

Wird dem Verfassungsrat vom Präsidenten einer der Parlamentskammern ein Gesetzesvorschlag gemäß Artikel 11, Absatz 4 der Verfassung zur Prüfung vorgelegt, benachrichtigt der Verfassungsrat unverzüglich den Präsidenten der Republik, den Premierminister und den Präsidenten der anderen Kammer.

Artikel 45-2

(1) Binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Gesetzesvorschlags prüft der Verfassungsrat:

1o dass der Gesetzesvorschlag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eingebracht wurde, wobei dieses Fünftel zu berechnen ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anrufung des Verfassungsrates tatsächlich besetzten und im Falle einer Bruchzahl auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten Parlamentssitze;

2o dass der Gegenstand des Gesetzesvorschlags den in den Absätzen 3 und 6 von Artikel 11 der Verfassung genannten Voraussetzungen entspricht, wobei für die Berechnung der in diesen Vorschriften genannten Fristen der Zeitpunkt der Eintragung der Anrufung des Verfassungsrates maßgeblich ist;

3o dass keine Bestimmung des Gesetzesvorschlags mit der Verfassung unvereinbar ist.

Artikel 45-3

(1) Der Verfassungsrat entscheidet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Amtsblatt veröffentlicht wird.

(2) Erklärt der Verfassungsrat, dass der Gesetzesvorschlag die Voraussetzungen nach Artikel 45-2 erfüllt, erfolgt bei der Veröffentlichung der Entscheidung auch begleitend die Bekanntgabe der erforderlichen Anzahl der Wahlberechtigten, deren Unterstützung einzuholen ist.

Artikel 45-4

(1) Der Verfassungsrat wacht über die ordnungsgemäße Einholung der Unterstützung für einen Gesetzesvorschlag.

(2) Er prüft und entscheidet abschließend über sämtliche diesbezügliche Beschwerden. Er kann während des Zeitraums für die Einholung der Unterstützung durch die Wahlberechtigten, beziehungsweise binnen einer Frist von zehn Tagen nach Abschluss dieses Verfahrens, von jedem Wahlberechtigten angerufen werden.

(3) Die Beschwerden werden durch einen Spruchkörper geprüft, welcher aus drei Mitgliedern besteht, die vom Verfassungsrat(43) auf Vorschlag von dessen Präsidenten für eine Dauer von fünf Jahren ernannt und aus der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder den Mitgliedern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, einschließlich der Ehrenmitglieder, ausgewählt werden.

(4) Binnen einer Frist von zehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Spruchkörpers, kann diese Entscheidung vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsrat angefochten werden.

(5) Stellt der Verfassungsrat im Rahmen einer gemäß den Vorschriften des vorletzten Absatzes dieser Bestimmung erfolgten Anrufung oder nach Vorlage durch einen Spruchkörper Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Vorgänge fest, obliegt es ihm zu beurteilen, ob unter Würdigung der Art und der Schwere dieser Unregelmäßigkeiten die Gültigkeit der Vorgänge zu bestätigen oder deren vollständige oder teilweise Nichtigerklärung zu verkünden ist.

Artikel 45-5

(1) Der Verfassungsrat kann eine Untersuchung anordnen und sich alle Unterlagen und Berichte in Bezug auf die Vorgänge zur Einholung der Unterstützung eines Gesetzesvorschlags zusenden lassen. Der Innenminister übermittelt dem Verfassungsrat auf dessen Verlangen hin die Liste der Wahlberechtigten, deren Unterstützung für den Gesetzesvorschlag eingeholt wurde.

(2) Für die Ausübung seiner Befugnisse nimmt der Verfassungsrat die Amtshilfe durch die zuständigen Stellen des Staates in Anspruch.

(3) Er kann beigeordnete Berichterstatter benennen, die aus dem Kreis der Entscheidungsvorbereitungsrichter Maîtres des requêtes des Staatsrates und der berichterstattenden Mitglieder des Rechnungshofes Conseillers référendaires ausgewählt werden. Die beigeordneten Berichterstatter besitzen kein Stimmrecht.

(4) Er kann Beauftragte aus dem Kreis der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, einschließlich der Ehrenmitglieder, sowie Sachverständige benennen, um ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(5) Er kann eines seiner Mitglieder oder einen der Beauftragten mit der Aufgabe betrauen, eidliche Erklärungen von Zeugen entgegenzunehmen oder auch vor Ort weitere Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 45-6

Der Verfassungsrat verkündet, ob der Gesetzesvorschlag die erforderliche Unterstützung von mindestens einem Zehntel der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten erhalten hat. Seine Entscheidung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Kapitel VII: Über die Kontrolle des Ablaufs der Volksentscheide und der Ausrufung der Ergebnisse

Artikel 46

Der Verfassungsrat wird von der Regierung im Hinblick auf die Durchführung von Volksentscheiden zur Beratung hinzugezogen. Er wird unverzüglich über alle diesbezüglichen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 47

Der Verfassungsrat kann Stellung zu der Liste der Gruppierungen nehmen, die befugt sind, die öffentlichen Mittel zur Wahlpropaganda zu nutzen.

Artikel 48

Der Verfassungsrat kann mit dem Einverständnis der zuständigen Minister einen oder mehrere Beauftragte aus dem Kreis der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit ernennen, die vor Ort den Vorgang der Abstimmung beobachten.

Artikel 49

Der Verfassungsrat stellt selbst und unmittelbar die Aufsicht über die allgemeine Auszählung der Stimmen sicher.

Artikel 50

(1) Der Verfassungsrat prüft und entscheidet endgültig in Bezug auf alle Beanstandungen.

(2) Stellt der Verfassungsrat das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten beim Ablauf des Abstimmungsvorgangs fest, obliegt es ihm zu entscheiden, ob es, in Anbetracht der Art und der Schwere dieser Unregelmäßigkeiten, geboten ist, besagten Abstimmungsvorgang zu bestätigen oder ihn ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.

Artikel 51

Der Verfassungsrat gibt das Ergebnis des Volksentscheids bekannt. Diese Bekanntgabe des Ergebnisses wird in dem Dekret, welches das vom Volk angenommene Gesetz verkündet, erwähnt.

Kapitel VIII: Über die Befragung des Verfassungsrates unter außergewöhnlichen Umständen

Artikel 52

Wenn er vom Präsidenten der Republik in den von Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Fällen zur Beratung hinzugezogen wird, tritt der Verfassungsrat unverzüglich zusammen.

Artikel 53

Der Verfassungsrat nimmt Stellung bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen, die vom im vorhergehenden Artikel genannten Rechtstext aufgestellt werden. Diese Stellungnahme ist mit Gründen versehen und wird veröffentlicht.

Artikel 54

(1) Der Präsident der Republik unterrichtet den Verfassungsrat über die Maßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt.

(2) Der Verfassungsrat übermittelt ihm daraufhin unverzüglich seine Stellungnahme.

Titel III: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 55

Die Anwendungsmodalitäten der vorliegenden gesetzesvertretenden Verordnung können nach Befragung des Verfassungsrates und Stellungnahme des Staatsrates durch ein vom Ministerrat beschlossenes Dekret(44) und(45) und(46) bestimmt werden.

Artikel 56

Der Verfassungsrat vervollständigt durch seine Geschäftsordnung(47) und(48) und(49) und(50) die „vor ihm anwendbaren"(51), in Titel II der vorliegenden gesetzesvertretenden Verordnung bestimmten Verfahrensregeln. Die Geschäftsordnung bestimmt insbesondere genauer, unter welchen Voraussetzungen die von Artikel 42, 43 und 45-5(52) vorgesehenen Untersuchungen und Ermittlungen unter der Leitung des Berichterstatters stattfinden.

Artikel 57 [überholt]

Bis zur Einsetzung des Verfassungsrates übt der von Artikel 91 Absatz 7 der Verfassung vorgesehene Ausschuss auf der Grundlage der Vorschriften der gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik, die Zuständigkeit des Verfassungsrates nach Artikel 58 der Verfassung, sowie, auf der Grundlage der Vorschriften des Titels II dieser gesetzesvertretenden Verordnung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Bildung von Abteilungen innerhalb des Verfassungsrates, die Zuständigkeit des Verfassungsrates nach Artikel 59 der Verfassung aus.

Artikel 58(53)und(54)

Die Artikel L. 211-3, L. 212-1, L. 212-2, L. 212-3, L. 212-4, L. 213-3, L. 214-1, L. 214-3, L. 214-4, L. 214-5, L. 214-9 und L. 214-10 des Gesetzbuches über die nationalen Kulturgüter(55) sind auf das aufgrund der Tätigkeit des Verfassungsrates entstehende Archivgut anwendbar. Dieses Archivgut ist nach Ablauf der von Artikel L. 213-2 I 1o desselben Gesetzbuches(56) festgelegten Frist frei zugänglich.

Artikel 59 [überholt]

Nach der Amtseinsetzung der Mitglieder des Verfassungsrates übergibt der Ausschuss dem Verfassungsrat unverzüglich die Akten der Fälle, mit denen er befasst worden ist, jedoch noch nicht entschieden hat.

Artikel 60 [überholt]

Die für den Verfassungsrat gemäß den Artikeln 41 und 61 geltenden Fristen beginnen erst vierzehn Tage nach dem Amtsantritt aller Mitglieder des Verfassungsrates.

Artikel 61

Diese gesetzesvertretende Verordnung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und im Rang eines Verfassungsergänzungsgesetzes angewandt.

(1): Amtsblatt der Französischen Republik vom 9. November 1958, S. 10129.

(2): Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 59-223 vom 4. Februar 1959 zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat, Amtsblatt vom 7. Februar 1959, S. 1683.

(3): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 74-1101 vom 26. Dezember 1974 zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat, Amtsblatt vom 27. Dezember 1974, S. 13068.

(4): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 90-383 vom 10. Mai 1990 über die Finanzierung des Wahlkampfes im Rahmen der Wahl des Präsidenten der Republik und der Wahl der Abgeordneten, Amtsblatt vom 11. Mai 1990, S. 5615.

(5): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 95-63 über die Vermögenserklärung der Mitglieder des Parlamentes und über die Ämterunvereinbarkeiten der Mitglieder des Parlamentes und der Mitglieder des Verfassungsrates, Amtsblatt vom 20. Januar 1995, S. 1041.

(6): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2007-223 vom 21. Februar 2007 über Vorschriften über Statut und Institutionen der Überseegebiete, Amtsblatt vom 22. Februar 2007, S. 3121, @ Nr. 1.

(7): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2008-695 vom 15. Juli 2008 über das Archivgut des Verfassungsrates, Amtsblatt vom 16. Juli 2008, S. 11322, @ Nr. 1.

(8): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2009-403 vom 15. April 2009 über die Durchführung der Artikel über die Durchführung der Artikel 34-1, 39 und 44 der Verfassung, Amtsblatt vom 16. April 2009, S. 6528, @ Nr. 1.

(9): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2009-1523 vom 10. Dezember 2009 über die Durchführung von Artikel 61-1 der Verfassung, Amtsblatt vom 11. Dezember 2009, S. 21379, @ Nr. 1.

(10): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2010-830 vom 22. Juli 2010 über die Durchführung von Artikel 65 der Verfassung, Amtsblatt vom 23. Juli 2010, S. 13562, @ Nr. 1.

(11): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2011-333 vom 29. März 2011 über den Verteidiger der Rechte, Amtsblatt vom 30. März 2011, S. 5504, @ Nr. 1.

(12): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2011-410 vom 14. April 2011 über die Wahl der Abgeordneten und Senatoren, Amtsblatt vom 19. April 2011, S. 6826, @ Nr. 1.

(13): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-906 vom 11. Oktober 2013 über die Transparenz im öffentlichen Leben, Amtsblatt vom 12. Oktober 2013, S. 16824, @ Nr. 1.

(14): Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-1114 vom 6. Dezember 2013 über die Durchführung von Artikel 11 der Verfassung, Amtsblatt vom 7. Dezember 2013, S. 19937, @ Nr. 1.

(15): Das Verbot, Beratungen zu geben wurde durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 59-223 vom 4. Februar 1959 eingeführt.

(16): Die gegenwärtige Fassung dieses Artikels ergibt sich aus Artikel 7 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 95-63 vom 19. Januar 1995 (Unvereinbarkeit mit jeglichem Wahlmandat und berufliche Unvereinbarkeiten).

(17): Die Hinweise auf den Verteidiger der Rechte wurden von Artikel 40 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2011-333 vom 29. März 2011 über den Verteidiger der Rechte eingeführt.

(18): Die Absätze 4 und 5 wurden durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-906 vom 11. Oktober 2013, Artikel 3, Ziffer 1o, eingefügt. Die alte Fassung (Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 95-63) lautete: „ Die beruflichen Unvereinbarkeiten, die für die Mitglieder des Parlaments gelten, gelten auch für die Mitglieder des Verfassungsrates ".

(19): Die Absätze 4 und 5 wurden durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-906 vom 11. Oktober 2013, Artikel 3, Ziffer 1o, eingefügt. Die alte Fassung (Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 95-63) lautete: „ Die beruflichen Unvereinbarkeiten, die für die Mitglieder des Parlaments gelten, gelten auch für die Mitglieder des Verfassungsrates ".

(20): Absatz 6 (Unvereinbarkeit mit einer anwaltlichen Tätigkeit) wurde durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-906 vom 11. Oktober 2013, Artikel 6, I, eingefügt. Die alte Fassung (Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 95-63) lautete: „ Die beruflichen Unvereinbarkeiten, die für die Mitglieder des Parlaments gelten, gelten auch für die Mitglieder des Verfassungsrates ".

(21): Der zweite Absatz wurde durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-906 vom 11. Oktober 2013, Artikel 3, Ziffer 2o, eingefügt. Die alte Fassung lautete: „(2) Die Vergütung wird für die Mitglieder, die eine mit ihrem Amt vereinbare Tätigkeit ausüben, um die Hälfte gekürzt ".

(22): Dekret Nr. 59-1292 vom 13. November 1959 über die Verpflichtungen der Mitglieder des Verfassungsrates.

(23): Die gegenwärtige Fassung dieses Artikels ergibt sich aus Artikel 2 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-223 vom 4. Februar 1959.

(24): Dekret Nr. 59-1293 vom 13. November 1959 über die Organisation des Generalsekretariats des Verfassungsrates.

(25): Die gegenwärtige Fassung dieses Artikels ergibt sich aus dem Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 74-1101 vom 26. Dezember 1974.

(26): Dieses Kapitel ist durch Artikel 1 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2009-1523 vom 10. Dezember 2009 eingefügt worden. Es ist seit dem 1. März 2010 an anwendbar (vgl. Artikel 5 des Verfassungsergänzungsgesetzes: „ am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung").

(27): Vgl. Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2009-595 DC, Erwägung 18: „ In Erwägung dessen, dass der letzte Satz des letzten Absatzes von Artikel 23-3 jedoch dazu führen könnte, dass ein Endurteil in einer Rechtssache gefällt wird, in deren Rahmen der Verfassungsrat bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden ist und ohne die Entscheidung des Rates abzuwarten; dass in einem solchen Fall weder diese Bestimmung noch die Rechtskraft der Entscheidung es dem Rechtssuchenden verwehren dürfen, eine neues Verfahren einzuleiten, damit die Entscheidung des Verfassungsrates Berücksichtigung finden kann; dass Artikel 23-3 unter diesem Vorbehalt nicht verfassungswidrig ist ".

(28): Vgl. Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2009-595 DC, Erwägung 23: „ In Erwägung dessen, dass, drittens, die beiden letzten Sätze des letzten Absatzes von Artikel 23-5 es ermöglichen, ein Endurteil in einer Rechtssache zu fällen, in welcher der Verfassungsrat bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden ist und ohne die Entscheidung des Rates abzuwarten; dass diese Bestimmungen unter demselben wie in der Erwägung 18 ausgedrückten Vorbehalt nicht verfassungswidrig sind ", d.h. dass „ weder diese Bestimmung noch die Rechtskraft der Entscheidung es dem Rechtssuchenden verwehren dürfen, eine neues Verfahren einzuleiten, damit die Entscheidung des Verfassungsrates Berücksichtigung finden kann ".

(29): Dieser Artikel wurde von Artikel 12 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2010-830 vom 22. Juli 2010 über die Durchführung von Artikel 65 der Verfassung aufgehoben. Fassung der aufgehobenen Bestimmung: „(1) Der Erste Präsident des Kassationsgerichtshofes ist Empfänger der in Artikel 23-2 und im letzten Absatz von Artikel 23-1 vorgesehenen Übermittlungen an den Kassationsgerichtshof. Der in Artikel 23-5 erwähnte und im Rahmen eines Verfahrens vor dem Kassationsgerichtshof eingereichte Schriftsatz wird ihm ebenfalls übermittelt.

(2) Der Erste Präsident benachrichtigt unverzüglich den Generalstaatsanwalt.

(3) Das Urteil des Kassationsgerichtshofes ergeht durch einen Spruchkörper unter Vorsitz des Ersten Präsidenten und welchem die Vorsitzenden der Senate, sowie zwei Richter jedes spezifisch betroffenen Senates angehören.

(4) Erscheint ihm die Lösung offensichtlich, kann der Erste Präsident jedoch die Frage an einen Spruchkörper verweisen, der unter seinem Vorsitz steht und dem der Vorsitzende des spezifisch betroffenen Senates und ein Richter dieses Senates angehören.

(5) Bezüglich der Anwendung der beiden vorgenannten Absätze kann sich der Erste Präsident durch einen Vertreter vertreten lassen, welchen er unter den Vorsitzenden der Senate des Kassationsgerichtshofes auswählt. Die Vorsitzenden der Senate können sich durch von ihnen ausgewählte Richter ihres Senates vertreten lassen. "

[30] Artikel 8 der Geschäftsordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

[31] Dieses Kapitel ist durch Artikel 10 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2009-403 vom 15. April 2009 eingefügt worden.

[32] Dieser Artikel ist durch Artikel 10 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2009-403 vom 15. April 2009 eingefügt worden. Er ist bei nach dem 1. September 2009 eingebrachten Gesetzentwürfen anwendbar (Artikel 20 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2009-403 vom 15. April 2009).

[33] Seit der Entscheidung Nr. 79-11 FNR vom 23. Mai 1979 ist keine Entscheidung mehr in dieser Verfahrensart ergangen.

[34] Vgl. das geänderte Gesetz Nr. 62-1292 vom 6. November 1962 über die Direktwahl des Präsidenten der Republik.

[35] Die Bestimmungen der Artikel 32, 33, 34, 35, 38 Absatz 2, 39, 40, 41, 42, 44 und 45 sind bezüglich der Wahl der Abgeordneten in Buch I Titel II Kapitel X des Wahlgesetzbuches übernommen worden (Artikel L.O. 179 bis L.O. 189). Gemäß Artikel L.O. 325 desselben Gesetzbuches sind sie auch in Bezug auf die Wahl der Senatoren anwendbar.

[36] Geändert von Artikel 12, I, 1o des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2007-223 vom 21. Februar 2007 (für die Worte „Vertreter des Staates") und von Artikel 14, I, 1o des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2011-410 vom 14. April 2011.

[37] Geändert von Artikel 14, I, 2o des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2011-410 vom 14. April 2011. Alte Fassung: „[...] binnen zehn Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlergebnisse [...]".

[38] Geändert von Artikel 12, I, 2o des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2007-223 vom 21. Februar 2007 (für die Worte „Vertreter des Staates" und für die Möglichkeit der Benachrichtigung auf elektronischen Wege).

[39] Dieser Artikel ist durch Artikel 8-I des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 90-383 vom 10. Mai 1990 eingefügt worden.

[40] Der Verweis auf den entsprechenden Artikel des Wahlgesetzbuches wurde vom Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2011-410 vom 14. April 2011 geändert. Alte Fassung: „Artikel L.O. 128 Absatz 2".

[41] Dieser Absatz ist durch Artikel 9 I des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 90-383 vom 10. Mai 1990 geändert worden.

[42] Dieses Kapitel wurde durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-1114 vom 6. Dezember 2013, Artikel 2, Ziffer 1o, eingefügt. Es findet seit dem 1. Januar 2015 Anwendung (Art. 10: „ am ersten Tage des dreizehnten Monats nach demjenigen von dessen Verkündung ").

[43] Entscheidung Nr. 2014-132 ORGA vom 27. November 2014 und Entscheidung Nr. 2014-130 vom 6. August 2014 [Jean MASSOT (Vorsitzender), Edwige BELLIARD, Michel ARNOULD].

[44] Vgl. Dekret Nr. 2011-573 vom 24. Mai 2011 über den verordnungsrechtlichen Teil des Gesetzbuches über die nationalen Kulturgüter (Artikel R* 212-38 bis R* 212-48). Artikel 3 dieses Dekretes hat das Dekret Nr. 2009-1123 vom 17. September 2009 über das Archivgut des Verfassungsrates aufgehoben.

[45] Vgl. Dekret Nr. 2010-148 vom 16. Februar 2010 zur Durchführung des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2009-1523 vom 10. Dezember 2009 über die Durchführung von Artikel 61-1 der Verfassung, Dekret Nr. 2010-149 vom 16. Februar 2010 bezüglich der weiteren Gewährung der Prozesskostenhilfe im Falle der Prüfung einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit durch den Staatsrat, den Kassationsgerichtshof und den Verfassungsrat und Dekret Nr. 2010-1216 vom 15. Oktober 2010 über das Verfahren zur Prüfung von vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit vor dem Kassationsgerichtshof. Die entsprechenden Vorschriften wurden in die Verwaltungsgerichtsordnung (Artikel R.* 771-3 bis R.* 771-21), das Gerichtsverfassungsgesetz (Artikel R.* 461-1), die Zivilprozessordnung (Artikel 126-1 bis 126-13) und die Strafprozessordnung (Artikel R.* 49-21 bis R.* 49-34) eingefügt.

[46] Vgl. Dekret Nr. 2010-149 bezüglich der weiteren Gewährung der Prozesskostenhilfe im Falle der Prüfung einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit durch den Staatsrat, den Kassationsgerichtshof und den Verfassungsrat.

[47] Verfahrensordnung, anwendbar in Bezug auf das Verfahren vor dem Verfassungsrat im Falle von Wahlprüfungsbeschwerden bezüglich der Wahl der Abgeordneten und Senatoren (im Amtsblatt vom 31. Mai 1959 veröffentlicht und im März 1986, im November 1987, im Juli 1991 und am 28. Juni 1995 geändert).

[48] Verfahrensordnung, anwendbar in Bezug auf das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei Beschwerden im Rahmen von Volksentscheiden (5. Oktober 1988).

[49] Geschäftsordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit ( geänderter Beschluss vom 4. Februar 2010; vgl. Amtsblatt vom 18. Februar 2010 und geändert am 24. Juni 2010 und am 21. Juni 2011 ).

[50] Geschäftsordnung über das Archivgut des Verfassungsrates (Entscheidung vom 27. Juni 2001).

[51] Die Worte „vor ihm anwendbaren" sind durch Artikel 4 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2009-1523 vom 10. Dezember 2009 eingefügt worden.

[52] Der Verweis auf Artikel 45-5 wurde durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2013-1114 vom 6. Dezember 2013, Art. 2, Ziff. 2o, eingefügt.

[53] Geändert durch Artikel 1 des Verfassungsergänzungsgesetzes Nr. 2008-695 vom 15. Juli 2008 (am 1. Januar 2009 in Kraft getreten). Alte Fassung: „ (1) Dieser Ausschuss prüft die gegen die Wahl der am 8. Juni 1958 gewählten Senatoren, sowie gegen alle nach diesem Datum gewählten Senatoren, erhobenen und ihm binnen zehn Tagen nach der Bekanntmachung dieser gesetzesvertretenden Verordnung vom Präsidium des Senates übermittelten Anfechtungen. Der Ausschuss befindet über diese Anfechtungen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden Rechtsvorschriften und gemäß den von dieser gesetzesvertretenden Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen.

(2) Der Ausschuss richtet seine Geschäftsstelle selbst ein und kann zu diesem Zwecke auf aus den hohen Beamten des Staates ausgewählte Berichterstatter zurückgreifen. "

[54] Vgl. Dekret Nr. 2011-573 vom 24. Mai 2011 über den verordnungsrechtlichen Teil des Gesetzbuches über die nationalen Kulturgüter (vgl. Buch II, Titel I, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2: Das Archivgut des Verfassungsrates, Artikel R* 212-38 bis R* 212-48). Artikel 3 dieses Dekretes hat das Dekret Nr. 2009-1123 vom 17. September 2009 über das Archivgut des Verfassungsrates aufgehoben.

[55] Artikel in der Fassung durch das Gesetz Nr. 2008-696 vom 15.Juli 2008. Vgl. die Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2008-566 DC vom 9. Juli 2008, Erwägung 2: „ In Erwägung dessen, dass der Artikel 1 des Verfassungsergänzungsgesetzes [...] die Anwendbarkeit von zwölf Artikeln des Gesetzbuches über die nationalen Kulturgüter [in der Fassung des vom am selben Tage verabschiedeten oben genannten Gesetzes über die Archive] auf dieses Archiv vorsieht [...]".

[56]25 Jahre ab dem Datum der Unterlage oder der jüngsten Unterlage in der Akte ".