Entscheidung

Entscheidung Nr. 2020-844 QPC vom 19. Juni 2020

Herr Éric G. [Prüfung von Absonderungs- und Fixierungsmaßnahmen im Rahmen einer ohne die Einwilligung des Patienten erfolgenden psychiatrischen Behandlung]

Der Verfassungsrat ist am 6. März 2020 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Erster Zivilsenat, Beschluss Nr. 273 vom 5. März 2020) bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Die Frage wurde von Herrn RA Raphaël Mayet, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Versailles, für Herrn Éric G. erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen Nr. 2020-844 QPC beim Generalsekretariat des Verfassungsrates eingetragen. Die Frage hat die Vereinbarkeit des Artikels L. 3222-5-1 der Gesundheitsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 2016-41 vom 26. Januar 2016 zur Modernisierung des Gesundheitswesens mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Rechtsnormen:

  • die Verfassung;

  • die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

  • das Notstandsverfassungsergänzungsgesetz Nr. 2020-365 vom 30. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie;

  • die Gesundheitsordnung;

  • das Gesetz Nr. 2016-41 vom 26. Januar 2016 zur Modernisierung des Gesundheitswesens;

  • die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Verfahrensunterlagen:

  • die für den Antragsteller von Herrn RA Mayet eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 16. März 2020;

  • die für die als Nebenintervenienten auftretende Französische Liga für Menschenrechte von der Rechtsanwaltskanzlei Spinosi und Sureau, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 30. März 2020;

  • die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 2. April 2020;

  • die von dem als Nebenintervenienten auftretenden Verein Cercle de réflexion et de proposition d'actions sur la psychiatrie eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die von Frau RAin Corinne Vaillant, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Paris, für die als Nebenintervenienten auftretende Vereinigung Avocats, Droits et Psychiatrie eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die zusätzliche von Herrn RA Mayet für den Antragsteller eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 6. April 2020;

  • die zusätzliche von Herrn RA Jean-Marc Panfili, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Montauban, für den als Nebenintervenienten auftretenden Verein Cercle de réflexion et de proposition d'actions sur la psychiatrie eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 20. Februar 2020;

  • die von der Rechtsanwaltskanzlei Baraduc-Duhamel-Rameix, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, für das als Nebenintervenienten auftretende interkommunale Klinikum von Poissy Saint-Germain-en-Laye, Streitpartei im Ausgangsverfahren, in dessen Rahmen die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben worden ist, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 20. April 2020;

  • die zusätzliche Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 21. April 2020;

  • die zusätzliche von Frau RAin Vaillant für die als Nebenintervenienten auftretende Vereinigung Avocats, Droits et Psychiatrie eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

  • die weiteren zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen.

Nachdem Herr RA Mayet für den Antragsteller, Frau RAin Elisabeth Baraduc-Bénabent, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwältin, für das interkommunale Klinikum von Poissy Saint-Germain-en-Laye, Herr RA Patrice Spinosi, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für die Französische Menschenrechtsliga, Frau RAin Vaillant für die Vereinigung Avocats, Droits et Psychiatrie, Herr RA Panfili für den Verein Cercle de réflexion et de proposition d'actions sur la psychiatrie, sowie Herr Philippe Blanc, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2020 gehört worden sind.

Und nachdem der Berichterstatter gehört worden ist:

AUFGRUND DER NACHFOLGENDEN ERWÄGUNGEN:

  1. Artikel L. 3222-5-1 der Gesundheitsordnung in der Fassung des oben genannten Gesetzes vom 26. Januar 2016 bestimmt: „Absonderung und Fixierung eines Patienten sind lediglich ein letztes Mittel. Ausschließlich um einem unmittelbaren oder unmittelbar bevorstehenden Schaden für den Patienten oder für Dritte vorzubeugen und nur aufgrund einer zeitlich begrenzten Anordnung eines Psychiaters darf eine derartige Maßnahme durchgeführt werden. Die Durchführung der Maßnahme unterliegt einer strengen Aufsicht durch von der betreffenden Gesundheitseinrichtung zu diesem Zweck benannte medizinische Fachkräfte.

„Ein Verzeichnis wird in jeder Gesundheitseinrichtung geführt, die psychiatrische Behandlungen durchführen darf und die vom Generaldirektor der regionalen Gesundheitsagentur gemäß Artikel L. 3222-1 Absatz I als Einrichtung benannt wurde, die befugt ist, psychiatrische Behandlungen ohne die Einwilligung der Patienten vorzunehmen. Das Verzeichnis führt für jede Absonderungs- oder Fixierungsmaßnahme den Namen des Psychiaters, der die Maßnahme angeordnet hat, das Datum und die Uhrzeit der Anordnung der Maßnahme, die Dauer der Maßnahme sowie die Namen der medizinischen Fachkräfte, die die Durchführung der Maßnahme beaufsichtigt haben, auf. Das Verzeichnis, das auch in digitaler Form geführt werden kann, ist auf deren Verlangen hin dem Departementausschuss für psychiatrische Gesundheitsvorsorge, dem Generalkontrolleur für Freiheitsentzungsanstalten oder dessen Vertretern, sowie den Mitgliedern des Parlaments vorzulegen.

„Die Gesundheitseinrichtungen erstellen jährlich einen Bericht über die Einweisungen von Patienten in Absonderungs- und Fixierungszimmern, über die definierte Strategie, um den Einsatz solcher Maßnahmen gering zu halten, sowie über die Bewertung des Einsatzes dieser Maßnahmen. Der Bericht wird zum Zweck der Stellungnahme an den Patientenbeirat nach Artikel L. 1112-3 sowie an das Aufsichtsgremium nach Artikel L. 6143-3 übermittelt“.

  1. Der Antragsteller, unterstützt von den Nebenintervenienten, trägt vor, diese Vorschrift verstoße, in ihrer Auslegung durch den Kassationsgerichtshof, gegen die von Artikel 66 der Verfassung geschützte persönliche Freiheit, da sie eine systematische gerichtliche Überprüfung der von den psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen durchgeführten Absonderungs- und Fixierungsmaßnahmen ebenso wenig vorsehe wie die Möglichkeit der betroffenen Personen, Rechtsmittel gegen die Maßnahmen einzulegen. Einer der Nebenintervenienten rügt diesbezüglich darüber hinaus eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
  • In der Sache:
  1. Artikel 66 der Verfassung schreibt vor: „Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. - Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bestimmungen“. Die dem Schutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellte persönliche Freiheit darf nicht durch nicht notwendige Härten eingeschränkt werden. Eingriffe in dieses Freiheitsrecht müssen im Hinblick auf das verfolgte Schutzziel geeignet, erforderlich und angemessen sein.

  2. Im Rahmen der Aufnahme eines Patienten gegen dessen Willen in einer psychiatrischen Pflegeanstalt besteht eine Absonderungsmaßnahme darin, den Patienten in einem geschlossenen Zimmer zu isolieren, und eine Fixierungsmaßnahme darin, den Patienten zu immobilisieren. Diese Maßnahmen werden im Zuge einer ohne die Zustimmung des Patienten erfolgenden Behandlung nicht zwangsläufig eingesetzt und stehen somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zwangseinweisung. Sie können ohne die Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden. Damit stellen Absonderung und Fixierung freiheitsentziehende Maßnahmen dar.

  3. Gemäß Absatz 1 von Artikel L. 3222-5-1 der Gesundheitsordnung kann eine Absonderung oder eine Fixierung eines gegen dessen Willen in psychiatrischer Behandlung eingewiesenen Patienten nur durch einen Psychiater angeordnet werden, die Maßnahme muss zeitlich begrenzt sein und sie muss das einzige Mittel darstellen, um einen unmittelbaren oder unmittelbar drohenden Schaden für den Betroffenen oder für Dritte abzuwenden. Die anschließende Durchführung der Maßnahme unterliegt einer strengen Aufsicht durch von der betreffenden Gesundheitseinrichtung zu diesem Zweck benannte medizinische Fachkräfte. Aus den beiden weiteren Absätzen von Artikel L. 3222-5-1 der Gesundheitsordnung geht darüber hinaus hervor, dass jede Gesundheitseinrichtung, die befugt ist, psychiatrische Behandlungen ohne die Einwilligung der Patienten vorzunehmen, zum einen die Rückverfolgbarkeit der Absonderungs- und Fixierungsmaßnahmen durch die Führung eines Verzeichnisses zu gewährleisten hat, in dem für jede einzelne Maßnahme der Name des Psychiaters, der die Maßnahme angeordnet hat, das Datum und die Uhrzeit der Anordnung der Maßnahme, die Dauer der Maßnahme sowie die Namen der medizinischen Fachkräfte, die die Durchführung der Maßnahme beaufsichtigt haben, zu vermerken sind. Das Verzeichnis ist auf deren Verlangen hin dem Departementausschuss für psychiatrische Gesundheitsvorsorge, dem Generalkontrolleur für Freiheitsentzungsanstalten oder dessen Vertretern, sowie den Mitgliedern des Parlaments vorzulegen. Zum anderen haben die Gesundheitseinrichtungen jährlich einen Bericht über die Einweisungen von Patienten in Absonderungs- und Fixierungszimmern, über die definierte Strategie, um den Einsatz solcher Maßnahmen gering zu halten, sowie über die Bewertung des Einsatzes dieser Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht wird an den Patientenbeirat sowie an das Aufsichtsgremium der Pflegeeinrichtung zwecks Stellungnahme übermittelt.

  4. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen sowie Verfahrensgarantien geschaffen, die geeignet sind sicherzustellen, dass Absonderungs- oder Fixierungsmaßnahmen im Rahmen einer ohne Einwilligung des Patienten erfolgenden psychiatrischen Behandlung nur dann erfolgen, wenn diese Maßnahmen im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen geeignet, erforderlich und angemessen sind.

  5. Obgleich Artikel 66 der Verfassung vorschreibt, dass jede freiheitsentziehende Maßnahme der Kontrolle durch die Justiz unterliegen muss, so gebietet er jedoch nicht, dass die Justiz stets im Vorfeld der Durchführung einer derartigen Maßnahme angerufen werden muss. Daher verstößt die angegriffene Vorschrift, insofern sie die Möglichkeit einer Absonderungs- oder Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer ohne Einwilligung des Patienten erfolgenden psychiatrischen Behandlung erlaubt, nicht gegen Artikel 66 der Verfassung.

  6. Hingegen ist die Freiheit der Person nur dann angemessen geschützt, wenn ein Gericht schnellstmöglich mit dem Fall befasst werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar vorgesehen, dass eine Absonderungs- oder Fixierungsmaßnahme nur durch einen Psychiater und nur für eine begrenzte Dauer angeordnet werden darf, jedoch hat er diese zeitliche Obergrenze selbst nicht festgelegt und auch keine Voraussetzungen vorgesehen, gemäß welchen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Aufrechterhaltung der Maßnahme der Kontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterliegt. Daraus ergibt sich, dass keine gesetzliche Bestimmung die Fortführung einer Absonderungs- oder Fixierungsmaßnahme von der Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit in einer Weise abhängig macht, die den Anforderungen aus Artikel 66 der Verfassung genügen würde.

  7. Infolgedessen ist, ohne dass Anlass bestünde, die weitere Rüge zu prüfen, die Vorschrift des Absatzes 1 von Artikel L. 3222-5-1 der Gesundheitsordnung für verfassungswidrig zu erklären. Des Weiteren müssen infolge dieser Verfassungswidrigkeitserklärung auch die beiden weiteren Absätze dieses Artikels für verfassungswidrig erklärt werden.

  • Über die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeitserklärung:
  1. Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“. Grundsätzlich soll die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen und darf die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden. Die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung behält dem Verfassungsrat allerdings vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind. Dieselbe Vorschrift behält dem Verfassungsrat ebenfalls die Zuständigkeit vor, die Auslösung der Haftung des Staates wegen der für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen auszuschließen beziehungsweise besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen dieser Haftung festzulegen.

  2. Im vorliegenden Fall hätte die sofortige Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift insbesondere zur Folge, dass keinerlei Möglichkeit mehr bestünde, Absonderungs- oder Fixierungsmaßnahmen gegenüber zwangsweise in psychiatrische Behandlung eingewiesenen Personen durchzuführen, und zöge damit offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich. Folglich ist es geboten, die Aufhebung der angegriffenen Vorschrift auf den 31. Dezember 2020 zu verschieben.

ENTSCHEIDET DER VERFASSUNGSRAT:

Artikel 1. - Der Artikel L. 3222-5-1 der Gesundheitsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 2016-41 vom 26. Januar 2016 zur Modernisierung des Gesundheitswesens ist verfassungswidrig.

Artikel 2. - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird gemäß den in Nr. 11 der vorliegenden Entscheidung festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3. - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2020, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Laurent FABIUS, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Alain JUPPÉ, Dominique LOTTIN, Corinne LUQUIENS, Jacques MÉZARD, François PILLET und Michel PINAULT.

Veröffentlicht am 19. Juni 2020.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.18. LIBERTÉ INDIVIDUELLE
  • 4.18.4. Contrôle des mesures portant atteinte à la liberté individuelle
  • 4.18.4.18. Isolement et contention en établissement psychiatrique

Dans le cadre d'une prise en charge dans un établissement assurant des soins psychiatriques sans consentement, l'isolement consiste à placer la personne hospitalisée dans une chambre fermée et la contention à l'immobiliser. Ces mesures ne sont pas nécessairement mises en œuvre lors d'une hospitalisation sans consentement et n'en sont donc pas la conséquence directe. Elles peuvent être décidées sans le consentement de la personne. Par suite, l'isolement et la contention constituent une privation de liberté.
En application du premier alinéa de l'article L. 3222-5-1 du code de la santé publique, le placement à l'isolement ou sous contention d'une personne prise en charge en soins psychiatriques sans consentement ne peut être décidé que par un psychiatre pour une durée limitée lorsque de telles mesures constituent l'unique moyen de prévenir un dommage immédiat ou imminent pour elle-même ou autrui. Leur mise en œuvre doit alors faire l'objet d'une surveillance stricte confiée par l'établissement d'accueil à des professionnels de santé désignés à cette fin. Il résulte, en outre, des deux autres alinéas de l'article L. 3222-5-1 du code de la santé publique que tout établissement de santé chargé d'assurer des soins psychiatriques sans consentement doit, d'une part, veiller à la traçabilité des mesures d'isolement et de contention en tenant un registre mentionnant, pour chaque mesure, le nom du psychiatre qui a pris la décision, sa date et son heure, sa durée et le nom des professionnels de santé l'ayant surveillée. Ce registre doit être présenté, sur leur demande, à la commission départementale des soins psychiatriques, au Contrôleur général des lieux de privation de liberté ou à ses délégués et aux parlementaires. D'autre part, l'établissement de santé doit établir un rapport annuel rendant compte des pratiques d'admission en chambre d'isolement et de contention, de la politique définie pour limiter le recours à ces pratiques et de l'évaluation de sa mise en œuvre. Ce rapport est transmis pour avis à la commission des usagers et au conseil de surveillance de l'établissement. En adoptant ces dispositions, le législateur a fixé des conditions de fond et des garanties de procédure propres à assurer que le placement à l'isolement ou sous contention, dans le cadre de soins psychiatriques sans consentement, n'intervienne que dans les cas où ces mesures sont adaptées, nécessaires et proportionnées à l'état de la personne qui en fait l'objet.
Si l'article 66 de la Constitution exige que toute privation de liberté soit placée sous le contrôle de l'autorité judiciaire, il n'impose pas que cette dernière soit saisie préalablement à toute mesure de privation de liberté. Dès lors, en ce qu'elles permettent le placement à l'isolement ou sous contention dans le cadre de soins psychiatriques sans consentement, les dispositions contestées ne méconnaissent pas l'article 66 de la Constitution.
En revanche, la liberté individuelle ne peut être tenue pour sauvegardée que si le juge intervient dans le plus court délai possible. Or, si le législateur a prévu que le recours à isolement et à la contention ne peut être décidé par un psychiatre que pour une durée limitée, il n'a pas fixé cette limite ni prévu les conditions dans lesquelles au-delà d'une certaine durée, le maintien de ces mesures est soumis au contrôle du juge judiciaire. Il s'ensuit qu'aucune disposition législative ne soumet le maintien à l'isolement ou sous contention à une juridiction judiciaire dans des conditions répondant aux exigences de l'article 66 de la Constitution.
Par conséquent et sans qu'il soit besoin d'examiner l'autre grief, le premier alinéa de l'article L. 3222-5-1 du code de la santé publique doit être déclaré contraire à la Constitution. Il en va de même, par voie de conséquence, des deux autres alinéas de cet article.

(2020-844 QPC, 19 Juni 2020, cons. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, JORF n°0151 du 20 juin 2020, texte n° )
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps

Après avoir constaté l'inconstitutionnalité des dispositions permettant le placement à l'isolement ou sous contention dans le cadre d'une prise en charge dans un établissement psychiatrique, le Conseil constitutionnel juge que, en l'espèce, l'abrogation immédiate des dispositions déclarées contraires à la Constitution, en ce qu'elle ferait obstacle à toute possibilité de placement à l'isolement ou sous contention des personnes admises en soins psychiatriques sous contrainte, entraînerait des conséquences manifestement excessives. Par suite, il reporte au 31 décembre 2020 la date de leur abrogation.

(2020-844 QPC, 19 Juni 2020, cons. 11, JORF n°0151 du 20 juin 2020, texte n° )
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