Entscheidung

Entscheidung Nr. 2019-797 QPC vom 26. Juli 2019

UNICEF Frankreich und andere [Einrichtung einer Datei über Ausländer, die sich als unbegleitete Minderjährige ausgeben]

Der Verfassungsrat ist am 16. Mai 2019 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 428478 und 428826 vom 15. Mai 2019) bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Die Frage wurde für die Vereinigung UNICEF Frankreich, den Nationalen Verband der Kinderschutzbunde, die Vereinigungen Défense Internationale des Enfants - Frankreich, Ärzte der Welt, Ärzte ohne Grenzen, Secours catholique - Caritas, Fédération des acteurs de la solidarité, das Komitee zur Bewegung der Flüchtlinge - Cimade, die Vereinigungen GISTI und FASTI, die Französische Liga für Menschenrechte, die Vereinigung Union nationale interfédérale des œuvres et organismes privés non lucratifs sanitaires et sociaux, das Evangelische Hilfswerk Fédération de l'entraide protestante, den Berufsverband der Sozialarbeiter Association nationale des assistants de service social, die Vereinigung Avocats pour la défense des droits des étrangers, die Heilsarmee, den französischen Anwaltsverband, den Richterverband und den Gewerkschaftsdachverband SUD von der Rechtsanwaltskanzlei Spinosi und Sureau, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, sowie für den Dachverband der Anwaltskammern von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen Nr. 2019-797 QPC beim Generalsekretariat des Verfassungsrates eingetragen. Die Frage hat die Vereinbarkeit von Artikel L. 611-6-1 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Fassung des Gesetzes Nr. 2018-778 vom 10. September 2018 für eine geordnete Zuwanderung, ein wirksames Asylrecht und eine gelungene Integration, mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Rechtsnormen:

  • die Verfassung;

  • die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

  • das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern;

  • das Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978, Datenschutzgesetz;

  • das Gesetz Nr. 2018-778 vom 10. September 2018 für eine geordnete Zuwanderung, ein wirksames Asylrecht und eine gelungene Integration;

  • die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Verfahrensunterlagen:

  • die für den antragstellenden Dachverband der Anwaltskammern von der Rechtsanwaltskanzlei Boré, Salve de Bruneton und Mégret eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 6. Juni 2019;

  • die für UNICEF Frankreich und die weiteren Antragsteller von der Rechtsanwaltskanzlei Spinosi und Sureau eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. Juni 2019;

  • die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 7. Juni 2019;

  • die für den als Nebenintervenienten auftretenden Verband der Krankenhäuser Fédération des établissements hospitaliers et d'aide à la personne und den als Nebenintervenienten auftretenden antirassistischen Verein Mouvement contre le racisme et pour l'amitié entre les peuples von Frau RAin Anita Bouix, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Toulouse, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. Juni 2019;

  • die für den als Nebenintervenienten auftretenden Verein Hors la rue von Frau RAin Hélène Martin-Cambon, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Toulouse, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. Juni 2019;

  • die für den als Nebenintervenienten auftretenden Verein La quadrature du net von Herrn RA Alexis Fitzjean Ó Cobhthaigh, Rechtanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingetragen am 7. Juni 2019;

  • die zusätzlichen für die antragstellenden Vereinigungen und Verbände von der Rechtsanwaltskanzlei Spinosi und Sureau eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 24. Juni 2019;

  • die zusätzliche für den Verein Hors la rue von Frau RAin Martin-Cambon eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 24. Juni 2019;

  • die weiteren zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen.

Nachdem Herr Patrice Spinosi, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für UNICEF Frankreich und weitere achtzehn Antragsteller, Herr RA Louis Boré, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für den antragstellenden Dachverband der Anwaltskammern, Herr RA Fitzjean Ó Cobhthaigh für den als Nebenintervenienten auftretenden Verein La quadrature du net, Frau RAin Martin-Cambon für den als Nebenintervenienten auftretenden Verein Hors la rue, Frau RAin Bouix für die als Nebenintervenienten auftretenden Fédération des établissements hospitaliers et d'aide à la personne und Mouvement contre le racisme et pour l'amitié entre les peuples, sowie Herr Philippe Blanc, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2019 gehört worden sind.

Und nachdem der Berichterstatter gehört worden ist:

AUFGRUND DER NACHFOLGENDEN ERWÄGUNGEN:

  1. Artikel L. 611-6-1 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Fassung des oben genannten Gesetzes Nr. 2018-778 vom 10. September 2018 lautet: „Zum besseren Schutz der Jugend und für die Bekämpfung der gesetzeswidrigen Einreise und des gesetzeswidrigen Aufenthalts von Ausländern, können von Minderjährigen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die angeben, zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr unter dem Schutz ihrer Familie zu stehen, Fingerabdrücke erhoben und ein Lichtbild angefertigt, gespeichert und gemäß den Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978, Datenschutzgesetz, automatisiert verarbeitet werden.

„Die Datenverarbeitung umfasst keine Vorrichtung zur Gesichtserkennung anhand des Lichtbilds.

„Die Daten können erhoben werden, sobald die betreffende Person angibt, minderjährig zu sein. Die Aufbewahrung der Daten von als minderjährig anerkannten Personen erfolgt nur solange, wie dies für deren Betreuung und Beratung und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation unbedingt erforderlich ist.

„Ein Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates und nach öffentlich bekannt gemachter und mit Gründen versehener Stellungnahme der Nationalen Datenschutzbehörde, legt die Durchführungsmodalitäten der Vorschriften dieses Artikels fest. Es enthält nähere Bestimmungen bezüglich der Aufbewahrungsdauer der gespeicherten Daten und der Voraussetzungen für deren Aktualisierung, bezüglich des Personenkreises, der Zugang zu diesen Daten erhalten oder diese empfangen darf, sowie bezüglich der Bedingungen, gemäß welchen die betroffenen Personen ihre Rechte geltend machen können“.

  1. Die Antragsteller, ebenso wie die Nebenintervenienten, behaupten, diese Vorschriften, welche die Schaffung einer Datei über sich als minderjährig ausgebende Ausländer vorsehen, verletzten die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Schutz der übergeordneten Interessen von Kindern und das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Zum Ersten rügen sie, der Begriff der „als minderjährig anerkannten Personen“ sei nicht definiert, was dazu führe, dass auf der Grundlage einer fehlerhaften Einschätzung des Alters einer Person durch die Behörden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen eine solche Person trotz tatsächlich bestehender Minderjährigkeit möglich sei. Mangels einer derartigen Definition ergebe sich auch eine Verletzung der Vermutung der Minderjährigkeit, die sich aus der Verpflichtung zum Schutz der übergeordneten Interessen von Kindern ableite. Zum Zweiten heben die Antragsteller hervor, dass der Gesetzgeber, indem er die automatisierte Datenverarbeitung nicht ausschließlich auf den Zweck des Schutzes von Minderjährigen beschränkt habe, eine mögliche Wiederverwendung der Daten zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Ausländern in Frankreich nicht ausgeschlossen habe. Schließlich tragen die Antragsteller vor, der Gesetzgeber habe die Bedingungen für eine Aufbewahrung personenbezogener Daten und die möglichen Rechtsfolgen bei der Verweigerung der Zustimmung zu einer Erhebung dieser Daten nicht ausreichend mit Schutzmaßnahmen flankiert. Darüber hinaus vertritt einer der Antragsteller die Auffassung, das Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, da eine Klage gegen den Bescheid, mit dem eine Person als volljährig erklärt werde, in Bezug auf die Abschiebung dieser Person keine aufschiebende Wirkung entfalte. Aus denselben Gründen habe der Gesetzgeber mit der angegriffenen Vorschrift seine Zuständigkeit nicht vollumfänglich ausgeübt, und damit die vorgenannten Verfassungsvorgaben verkannt.

  2. Die Absätze 10 und 11 der Präambel der Verfassung von 1946 verkünden: „Die Nation sichert dem Individuum und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu. - Sie sichert allen, vor allem den Kindern, den Müttern und den alten Arbeitern, den Schutz ihrer Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freizeit zu“. Daraus ergibt sich ein verfassungsrechtlicher Auftrag, die übergeordneten Interessen der Kinder zu schützen. Aus diesem Auftrag folgt, dass sich auf dem französischen Staatsgebiet befindliche Minderjährige in den Genuss der mit der Minderjährigkeit verbundenen gesetzlichen Schutzregelungen kommen müssen. Daher müssen Vorschriften zur Altersbestimmung einer Person von ausreichenden Gewährleistungen flankiert sein, damit Minderjährige nicht in ungerechtfertigter Weise als Volljährige eingestuft werden.

  3. Die von Artikel 2 der Erklärung von 1789 verkündete Freiheit schützt auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Infolgedessen müssen die Erhebung, die Speicherung, die Aufbewahrung, die Abfrage und die Weitergabe personenbezogener Daten durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und auf eine im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßige Art und Weise umgesetzt werden.

  4. Es obliegt dem Gesetzgeber, einerseits das Ziel der Bekämpfung illegaler Einwanderung, das Teil des verfassungsrechtlichen Gebotes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, und andererseits das Recht auf Achtung der Privatsphäre miteinander in Einklang zu bringen.

  5. Die angegriffenen Bestimmungen führen eine automatisierte Datenverarbeitung ein, welche die Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ausländern, die angeben, minderjährig zu sein und zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr unter dem Schutz ihrer Familie zu stehen, umfasst. Diese Daten können erhoben werden, sobald ein Ausländer Schutz für Minderjährige beantragt. In einem solchen Fall ist es den für die Altersbestimmung zuständigen Behörden erlaubt, im Rahmen der Erhebung, der Speicherung und der Aufbewahrung der Fingerabdrücke und des Lichtbilds eines Ausländers nachzuprüfen, dass eine solche Überprüfung des Alters des Ausländers nicht bereits durchgeführt worden ist.

  6. Diese Bestimmungen haben, erstens, weder zum Zweck noch zur Folge, die Vorschriften über die Bestimmung des Alters einer Person sowie über den Schutz von Minderjährigen zu ändern, namentlich diejenigen Vorschriften, welche aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagen und eine gerichtliche Anfechtung der durchgeführten Altersbestimmung erlauben. Diesbezüglich kann weder aus der Weigerung einer Person, Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, noch aus der bloßen Feststellung durch eine für die Altersbestimmung zuständige Behörde, dass die betreffende Person bereits in der genannten Datei oder einer anderen Datei, die die Daten dieser Person enthält, geführt wird, auf die Volljährigkeit dieser Person geschlossen werden. Diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Vorgabe des Schutzes der übergeordneten Interessen von Kindern.

  7. Indem, zweitens, eine wiederholte Antragstellung auf Schutz durch Volljährige, deren Schutzgesuch bereits abschlägig beschieden wurde, verhindert wird, dient die von den angegriffenen Bestimmungen eingerichtete automatisierte Datenverarbeitung dazu, das Handeln der für den Schutz von Minderjährigen zuständigen Behörden zu erleichtern und die illegale Einreise beziehungsweise den illegalen Aufenthalt von Ausländern in Frankreich zu bekämpfen. Somit, und vor dem Hintergrund, dass von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass eine automatisierte Datenverarbeitung mehreren Zwecken dienen kann, hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der angegriffenen Vorschriften die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Schutz der übergeordneten Interessen von Kindern umsetzen und das verfassungsrechtliche Ziel der Bekämpfung illegaler Einwanderung verfolgen wollen.

  8. Darüber hinaus sehen die angegriffenen Bestimmungen die Erhebung, die Speicherung und die Verarbeitung der Fingerabdrücke und eines Lichtbilds von Ausländern vor, die beantragen, in den Genuss der gesetzlichen Regelungen für den Schutz von Minderjährigen zu kommen, und schließen jede Form von Regelung zur Gesichtserkennung aus. Die erhobenen Daten beschränken sich somit auf diejenigen Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden Person und für die Überprüfung, ob diese bereits einer Altersbestimmung unterzogen wurde, notwendig sind.

  9. Schließlich sehen die angegriffenen Bestimmungen zum einen vor, dass die Aufbewahrung der Daten von als minderjährig anerkannten Personen nur solange erfolgt, wie dies für deren Betreuung und Beratung und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation unbedingt erforderlich ist. Zum anderen erfolgt die Nutzung der von den angegriffenen Bestimmungen eingerichteten Datei unter Einhaltung der Vorschriften des oben genannten Gesetzes vom 6. Januar 1978.

  10. Aus allen diesen Ausführungen folgt, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der angegriffenen Bestimmungen das Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das Recht auf Achtung der Privatsphäre in einer Art und Weise miteinander in Einklang gebracht hat, die nicht unverhältnismäßig ist.

  11. Infolgedessen ist der Artikel L. 611-6-1 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, bei dem der Gesetzgeber den Umfang seiner Zuständigkeit nicht verkannt hat und der auch weder gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz noch gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt, verfassungskonform.

ENTSCHEIDET DER VERFASSUNGSRAT:

Artikel 1. - Artikel L. 611-6-1 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Fassung des Gesetzes Nr. 2018-778 vom 10. September 2018 für eine geordnete Zuwanderung, ein wirksames Asylrecht und eine gelungene Integration ist verfassungskonform.

Artikel 2. - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 25. Juli 2019, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Laurent FABIUS, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Alain JUPPÉ, Dominique LOTTIN, Corinne LUQUIENS, Nicole MAESTRACCI, Jacques MÉZARD, François PILLET und Michel PINAULT.

Veröffentlicht am 26. Juli 2019.

Les abstracts

  • 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
  • 3.3. ÉTENDUE ET LIMITES DE LA COMPÉTENCE LÉGISLATIVE
  • 3.3.4. Incompétence négative
  • 3.3.4.2. Absence d'incompétence négative
  • 3.3.4.2.8. Renvoi à une disposition législative antérieure

Les dispositions contestées prévoient le recueil, l'enregistrement et le traitement des empreintes digitales et de la photographie des ressortissants étrangers qui sollicitent le bénéfice des dispositifs de protection de l'enfance et excluent tout dispositif de reconnaissance faciale. Ainsi, les données recueillies sont celles nécessaires à l'identification de la personne et à la vérification de ce qu'elle n'a pas déjà fait l'objet d'une évaluation de son âge. D'une part, les dispositions contestées prévoient que la conservation des données des personnes reconnues mineures est limitée à la durée strictement nécessaire à leur prise en charge et à leur orientation, en tenant compte de leur situation personnelle. D'autre part, le fichier instauré par les dispositions contestées est mis en œuvre dans le respect de la loi du 6 janvier 1978. Absence d'incompétence négative

(2019-797 QPC, 26 Juli 2019, cons. 9, 10, JORF n°0175 du 30 juillet 2019, texte n° 47 )
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.5. DROIT AU RESPECT DE LA VIE PRIVÉE (voir également ci-dessous Droits des étrangers et droit d'asile, Liberté individuelle et Liberté personnelle)
  • 4.5.2. Traitements de données à caractère personnel (voir également Titre 15 Autorités indépendantes)
  • 4.5.2.6. Droit des étrangers (voir également ci-dessous Droit des étrangers et droit d'asile)

Les dispositions contestées créent un traitement automatisé comportant les empreintes digitales et la photographie des ressortissants étrangers qui se déclarent mineurs privés temporairement ou définitivement de la protection de leur famille.
En évitant la réitération par des personnes majeures de demandes de protection qui ont déjà donné lieu à une décision de refus, le traitement automatisé mis en place par les dispositions contestées vise à faciliter l'action des autorités en charge de la protection des mineurs et à lutter contre l'entrée et le séjour irréguliers des étrangers en France. Ce faisant, et alors qu'aucune norme constitutionnelle ne s'oppose par principe à ce qu'un traitement automatisé poursuive plusieurs finalités, le législateur a, en adoptant les dispositions contestées, entendu mettre en œuvre l'exigence constitutionnelle de protection de l'intérêt supérieur de l'enfant et poursuivi l'objectif de valeur constitutionnelle de lutte contre l'immigration irrégulière.
Par ailleurs, les dispositions contestées prévoient le recueil, l'enregistrement et le traitement des empreintes digitales et de la photographie des ressortissants étrangers qui sollicitent le bénéfice des dispositifs de protection de l'enfance et excluent tout dispositif de reconnaissance faciale. Ainsi, les données recueillies sont celles nécessaires à l'identification de la personne et à la vérification de ce qu'elle n'a pas déjà fait l'objet d'une évaluation de son âge. Enfin, d'une part, les dispositions contestées prévoient que la conservation des données des personnes reconnues mineures est limitée à la durée strictement nécessaire à leur prise en charge et à leur orientation, en tenant compte de leur situation personnelle. D'autre part, le fichier instauré par les dispositions contestées est mis en œuvre dans le respect de la loi du 6 janvier 1978. Conciliation non disproportionnée entre la sauvegarde de l'ordre public et le droit au respect de la vie privée.

(2019-797 QPC, 26 Juli 2019, cons. 6, 8, 9, 10, JORF n°0175 du 30 juillet 2019, texte n° 47 )
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.27. PROTECTION DE L'INTÉRÊT SUPERIEUR DE L'ENFANT

Les dispositions contestées, qui créent un traitement automatisé comportant les empreintes digitales et la photographie des ressortissants étrangers qui se déclarent mineurs privés temporairement ou définitivement de la protection de leur famille, n'ont ni pour objet ni pour effet de modifier les règles relatives à la détermination de l'âge d'un individu et aux protections attachées à la qualité de mineur, notamment celles interdisant les mesures d'éloignement et permettant de contester devant un juge l'évaluation réalisée. À cet égard, la majorité d'un individu ne saurait être déduite ni de son refus opposé au recueil de ses empreintes ni de la seule constatation, par une autorité chargée d'évaluer son âge, qu'il est déjà enregistré dans le fichier en cause ou dans un autre fichier alimenté par les données de celui-ci. Elles ne méconnaissent pas l'exigence constitutionnelle de protection de l'intérêt supérieur de l'enfant.

(2019-797 QPC, 26 Juli 2019, cons. 6, 7, JORF n°0175 du 30 juillet 2019, texte n° 47 )
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