Entscheidung

Entscheidung Nr. 2013-357 QPC vom 29. November 2013

Gesellschaft Wesgate Charters Ltd [Inspektion von Schiffen durch die Zollbeamten]

Der Verfassungsrat ist am 1. Oktober 2013 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Handelssenat, Beschluss Nr. 1023 vom 1. Oktober 2013) bezüglich einer von der Gesellschaft Wesgate Charters Ltd erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel 62 und 63 der Zollordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Dekret Nr. 48-1985 vom 8. Dezember 1948 zur Neufassung der Zollordnung, Anhang des Gesetzes Nr. 48-1973 vom 31. Dezember 1948, Haushaltsgesetz für 1949;

Unter Bezugnahme auf die Zollordnung;

Unter Bezugnahme auf die Urteile des Kassationsgerichtshofes vom 11. Januar 2006 (Strafsenat, Rechtssache Nr. 05-85779) und vom 19. März 2013 (Handelssenat, Rechtssache Nr. 11-19076);

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für das antragstellende Unternehmen von Herrn RA Didier Le Prado, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 23. Oktober 2013 und am 7. November 2013;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 23. Oktober 2013;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Didier Le Prado für das antragstellende Unternehmen und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass der Artikel 62 der Zollordnung bestimmt: „Die Zollbeamten sind befugt, gemäß den von dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen jedes Schiff zu inspizieren, welches sich in der Seezollzone und in der von Artikel 44 b festgelegten Zone aufhält“;

  2. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63 der Zollordnung lautet: „1. Die Zollbeamten sind befugt, jedes Schiff, auch jedes Kriegsschiff, zu betreten, welches im Hafen oder auf der Reede liegt oder Flüsse und Kanäle befährt. Sie können auf dem Schiff verweilen, bis dieses seine Ladung gelöscht hat oder den Hafen verlässt.

„2. Der Kapitän beziehungsweise der Kommandant des Schiffes hat die Zollbeamten an Bord zu empfangen, sie zu begleiten und, sofern von diesen gefordert, die Ladeluken, Kabinen und Schränke sowie die zur Inspektion ausersehenen Frachtstücke zu öffnen. Wird dies verweigert, können die Zollbeamten einen Richter (oder, sofern sich am Ort kein Richter befindet, einen höheren Beamten der Gemeindeverwaltung oder einen höheren Beamten der Kriminalpolizei) um Unterstützung ersuchen, der die Öffnung der Ladeluken, Kabinen, Schränke beziehungsweise Frachtstücke anzuordnen hat; diese auf Kosten des Kapitäns beziehungsweise des Kommandanten erfolgenden Öffnungen und Tatbestandsaufnahmen werden in einem Protokoll festgehalten.
„3. Die mit der Inspektion eines Schiffes oder dessen Fracht betrauten Zollbeamten können bei Sonnenuntergang die Schließung der Ladeluken anordnen, welche anschließend erst im Beisein der Beamten wieder geöffnet werden dürfen.
„4. Kriegsschiffe dürfen nach Sonnenuntergang nicht inspiziert werden“;

  1. In Erwägung dessen, dass das antragstellende Unternehmen behauptet, die Artikel 62 und 63 der Zollordnung verletzten den von Verfassungs wegen gebotenen Schutz der persönlichen Freiheit sowie den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung, da sie den Zollbeamten eine Untersuchung jeder Art von Schiffen und insbesondere auch deren als Wohnräume genutzten Teile erlaubten; dass diese Vorschriften auch gegen die Rechte der Verteidigung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz verstießen, da sie weder den Beistand eines Rechtsanwaltes noch einen Rechtsweg gegen die zollrechtlichen Inspektionshandlungen vorsähen; dass schließlich durch die Schaffung eines Sonderrechts für die Inspektion von Schiffen der Gleichheitssatz durch diese Vorschriften verletzt sei;

  2. In Erwägung dessen, dass die Artikel 62 und 63 der Zollordnung den Zollbeamten erlauben, jedes Schiff, welches sich in der Seezollzone und in der von Artikel 44 b der Zollordnung festgelegten Zone befindet, zu inspizieren; dass gemäß diesem Artikel diese Befugnis zum Zweck hat, den Zollbeamten die Durchführung der Untersuchungen zu ermöglichen, die geboten sind, um „Verstößen gegen die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften, für deren Durchsetzung im Zollgebiet die Zollverwaltung zuständig ist, vorzubeugen“ sowie „die im Zollgebiet begangenen Verstöße gegen die besagten Vorschriften zu verfolgen“; dass aus der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes hervorgeht, dass auf der Grundlage dieser Vorschriften durchgeführte Untersuchungshandlungen auf Schiffen auch in den privat genutzten Räumen sowie gegebenenfalls den als Wohnräumen genutzten Teilen eines Schiffes erfolgen können, ohne von einem Ermittlungsrichter genehmigt worden zu sein;

  3. In Erwägung dessen, dass, erstens, Artikel 34 der Verfassung bestimmt, dass die staatsbürgerlichen Rechte und die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundfreiheiten gewährten Grundrechte sowie das Strafprozessrecht durch das Gesetz geregelt werden; dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit obliegt, einerseits die Verhinderung von Angriffen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Fahndung nach Straftätern - beides unerlässlich zum Schutz verfassungsrechtlicher Rechte und Grundsätze - und andererseits die Achtung der weiteren von der Verfassung geschützten Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang zu bringen; dass der Gesetzgeber bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entziehen darf;

  4. In Erwägung dessen, dass, zweitens, die von Artikel 2 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verkündete Freiheit auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und, insbesondere, die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt;

  5. In Erwägung dessen, dass die Bekämpfung von Zollhinterziehung rechtfertigt, die Zollbeamten mit der Befugnis auszustatten, Schiffe - auch in deren Privat- oder Wohnquartieren - zu inspizieren; dass die angegriffenen Vorschriften, indem sie die Durchführung solcher Inspektionen ohne vorherige richterliche Genehmigung erlauben, im Rahmen der Erreichung dieses Zieles der Tatsache Rechnung tragen, dass Schiffe sich rasch fortbewegen und sich Kontrollen auf See als schwierig erweisen;

  6. In Erwägung dessen, dass, die angegriffenen Bestimmungen jedoch auch unter allen Umständen eine Inspektion durch die Zollbeamten erlauben, gleichgültig, ob sich das inspizierte Schiff auf See, im Hafen, auf der Reede oder auf einem Fluss oder in einem Kanal befindet; dass diese Inspektionen auch nachts durchgeführt werden dürfen; dass, abgesehen von der Überprüfung durch das gegebenenfalls im Rahmen eines Straf- oder Zollstrafverfahrens angerufene Gericht, kein geeigneter Rechtsweg vorgesehen ist, um die Durchführung solcher Inspektionen gemäß den vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen und Modalitäten zu überprüfen; dass das Eingreifen eines Richters nur in einem einzigen Fall - nach Artikel 63 Ziffer 2 der Zollordnung bei Weigerung des Kapitäns beziehungsweise des Kommandanten eines Schiffes, dieses inspizieren zu lassen - vorgesehen ist, und der Wortlaut dieser Vorschrift zu undefiniert ist, um Zweck und Umfang dieses richterlichen Eingreifens zu bestimmen; dass diese vage Bezugnahme keine ausreichende Schutzvorschrift darstellen kann; dass unter diesen Umständen die angegriffenen Vorschriften den sich aus Artikel 2 der Erklärung von 1789 ergebenden Vorgaben von Verfassungsrang die gesetzlichen Gewährleistungen entziehen; dass infolgedessen, und ohne dass Anlass bestünde, die weiteren Rügen zu prüfen, die angegriffenen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt werden müssen;

  7. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind;

  8. In Erwägung dessen, dass die sofortige Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift das Ziel der Verhinderung von Angriffen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Ziel der Fahndung nach Straftätern verkennen und offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen würde; dass es daher geboten ist, den Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmungen auf den 1. Januar 2015 zu verschieben, um dem Gesetzgeber die Bereinigung dieser verfassungswidrigen Rechtslage zu ermöglichen; dass vor diesem Stichtag auf der Grundlage der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften ergangene Maßnahmen nicht auf der Grundlage dieser Verfassungswidrigkeit angefochten werden können,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Die Artikel 62 und 63 der Zollordnung sind verfassungswidrig.

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab dem 1. Januar 2015 gemäß den in der Erwägung Nr. 10 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 28. November 2013, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Nicole BELLOUBET, Guy CANIVET, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Hubert HAENEL und Nicole MAESTRACCI.

Veröffentlicht am 29. November 2013.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.5. DROIT AU RESPECT DE LA VIE PRIVÉE (voir également ci-dessous Droits des étrangers et droit d'asile, Liberté individuelle et Liberté personnelle)
  • 4.5.3. Inviolabilité du domicile (voir également ci-dessous Liberté individuelle)

La liberté proclamée par l'article 2 de la Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789 implique le droit au respect de la vie privée et, en particulier, de l'inviolabilité du domicile.
La lutte contre la fraude en matière douanière justifie que les agents des douanes soient habilités à visiter les navires y compris dans leurs parties affectées à un usage privé ou de domicile. En permettant que de telles visites puissent avoir lieu sans avoir été préalablement autorisées par un juge, les dispositions contestées prennent en compte, pour la poursuite de cet objectif, la mobilité des navires et les difficultés de procéder au contrôle des navires en mer.
Toutefois, les articles 62 et 63 du code des douanes permettent, en toutes circonstances, la visite par les agents des douanes de tout navire qu'il se trouve en mer, dans un port ou en rade ou le long des rivières et canaux. Ces visites sont permises y compris la nuit. Indépendamment du contrôle exercé par la juridiction saisie, le cas échéant, dans le cadre des poursuites pénales ou douanières, des voies de recours appropriées ne sont pas prévues afin que soit contrôlée la mise en œuvre, dans les conditions et selon les modalités prévues par la loi, de ces mesures. La seule référence à l'intervention d'un juge en cas de refus du capitaine ou du commandant du navire, prévue par le 2. de l'article 63 du code des douanes en des termes qui ne permettent pas d'apprécier le sens et la portée de cette intervention, ne peut constituer une garantie suffisante. Dans ces conditions, les dispositions des articles 62 et 63 du code des douanes privent de garanties légales les exigences qui résultent de l'article 2 de la Déclaration de 1789.

(2013-357 QPC, 29 November 2013, cons. 6, 7, 8, JORF du 1 décembre 2013 page 19603, texte n° 30)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.18. LIBERTÉ INDIVIDUELLE
  • 4.18.2. Champ d'application
  • 4.18.2.3. Détachement partiel des composantes de la liberté individuelle depuis 1999
  • 4.18.2.3.1. Inviolabilité du domicile (voir aussi ci-dessous 4.19.15. Liberté personnelle et droit au respect de l'inviolabilité du domicile)

La liberté proclamée par l'article 2 de la Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789 implique le droit au respect de la vie privée et, en particulier, de l'inviolabilité du domicile.

(2013-357 QPC, 29 November 2013, cons. 6, JORF du 1 décembre 2013 page 19603, texte n° 30)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.2. Abrogation
  • 11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps

L'abrogation immédiate des articles 62 et 63 du code des douanes méconnaîtrait les objectifs de prévention des atteintes à l'ordre public et de recherche des auteurs d'infractions et entraînerait des conséquences manifestement excessives. Il y a lieu, dès lors, de reporter au 1er janvier 2015 la date de cette abrogation afin de permettre au législateur de remédier à cette inconstitutionnalité.

(2013-357 QPC, 29 November 2013, cons. 10, JORF du 1 décembre 2013 page 19603, texte n° 30)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
  • 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
  • 11.8.6.2.4. Effets produits par la disposition abrogée
  • 11.8.6.2.4.1. Maintien des effets

L'abrogation immédiate des articles 62 et 63 du code des douanes méconnaîtrait les objectifs de prévention des atteintes à l'ordre public et de recherche des auteurs d'infractions et entraînerait des conséquences manifestement excessives. Les mesures prises avant le 1er janvier 2015 en application des dispositions déclarées contraires à la Constitution ne peuvent être contestées sur le fondement de cette inconstitutionnalité.

(2013-357 QPC, 29 November 2013, cons. 10, JORF du 1 décembre 2013 page 19603, texte n° 30)
À voir aussi sur le site : Communiqué de presse, Commentaire, Dossier documentaire, Décision de renvoi Cass., Références doctrinales, Voir décision 2013-357R QPC, Vidéo de la séance.