Entscheidung

Entscheidung Nr. 2011-207 QPC vom 16. Dezember 2011

Handelsgesellschaft GRANDE BRASSERIE PATRIE SCHUTZENBERGER [Eintragung in die Denkmalschutzliste]

Der Verfassungsrat ist am 17. Oktober 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 351010 vom 17. Oktober 2011) bezüglich einer von der Handelsgesellschaft GRANDE BRASSERIE PATRIE SCHUTZENBERGER erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel L. 621-25, Artikel L. 621-27 Absätze 1 und 2, sowie von Artikel L. 621-29 des Denkmalschutzgesetzes mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Denkmalschutzgesetz;

Unter Bezugnahme auf das Baugesetzbuch;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für die antragstellende Handelsgesellschaft von der Rechtsanwaltskanzlei J.-M. Defrénois und M. Lévis, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 7. November und am 17. November 2011;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 8. November 2011;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Herr RA Jean-Marie Defrénois für die Antragstellerin und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 621-25 des Denkmalschutzgesetzes lautet: „Öffentliche oder private Grundstücke oder Teile derselben, die zwar nicht geeignet sind, einen Antrag auf sofortige Aufnahme als historisches Denkmal in die Denkmalliste zu begründen, jedoch von hinreichendem historischen oder künstlerischen Wert sind, der ihre Bewahrung wünschenswert erscheinen lässt, können jederzeit durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde in die Liste der historischen Denkmäler eingetragen werden.
    „Ein bebautes oder unbebautes Grundstück, das sich im Sichtbereich eines bereits denkmalgeschützten Grundstückes befindet, kann unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls in die Liste der historischen Denkmäler aufgenommen werden“;

  2. In Erwägung dessen, dass die Absätze 1 und 2 von Artikel L. 621-27 des Denkmalschutzgesetzes vorschreiben: „Die Entscheidung über die Eintragung in die Liste geschützter historischer Denkmäler wird dem Eigentümer angezeigt und bewirkt, dass dieser gehalten ist, keine Veränderungen an dem geschützten Grundstück oder geschützten Teilen desselben vorzunehmen, sofern er die zuständige Behörde nicht vier Monate vorher von seiner Absicht, bauliche Veränderungen vorzunehmen, sowie von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.
    „Sofern für die auf den denkmalgeschützten Grundstücken geplanten Baumaßnahmen eine Baugenehmigung, eine Abbruchserlaubnis oder eine Veränderungserlaubnis erforderlich ist oder besagte Baumaßnahmen einer Anzeigepflicht unterliegen, kann der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung oder die Entscheidung, die Baumaßnahmen nicht abzulehnen, nicht ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ergehen“;

  3. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 621-29 des Denkmalschutzgesetzes bestimmt: „Die zuständige Behörde ist befugt, Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten, die zur Erhaltung eines in die Liste der historischen Denkmäler eingetragenen Grundstückes oder Teile eines solchen notwendig sind, bis zu einer Höhe von 40 % der tatsächlichen Baukosten zu bezuschussen“;

  4. In Erwägung dessen, dass die antragstellende Handelsgesellschaft behauptet, diese Vorschriften verstießen zum einen gegen die von den Artikeln 2 und 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützten Eigentumsgarantie; dass diese Bestimmungen zum anderen auch den ebenfalls von der Erklärung von 1789 geschützten Grundsatz der Gleichheit aller vor den öffentlichen Lasten verletzten, da sie keine Entschädigung zugunsten des Eigentümers eines in die Denkmalliste eingetragenen Grundstückes vorsähen;

  5. In Erwägung dessen, dass das Eigentum zu den von den Artikeln 2 und 17 der Erklärung von 1789 geschützten Menschenrechten gehört; dass der Artikel 17 der Erklärung lautet: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer wenn es die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung“; dass, auch wenn kein Entzug des Eigentums vorliegt, aus Artikel 2 der Erklärung von 1789 nichtsdestoweniger folgt, dass die Schranken des Eigentumsrechts durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sein müssen;

  6. In Erwägung dessen, dass, zum einen, die angegriffenen Vorschriften dem Schutz von Grundstücken dienen, die „zwar nicht geeignet sind, einen Antrag auf sofortige Aufnahme als historisches Denkmal in die Denkmalliste zu begründen, jedoch von hinreichendem historischen oder künstlerischen Wert sind, der ihre Bewahrung wünschenswert erscheinen lässt“; dass sie zu diesem Zweck eine gemeinnützige Grunddienstbarkeit vorsehen, der die in die Denkmalliste aufgenommenen Grundstücke unterliegen; dass aufgrund dieser Dienstbarkeit der Eigentümer eines solchen Grundstücks im Rahmen von Bauarbeiten, die er an seinem Eigentum vornehmen will, den in Artikel L. 621-27 des Denkmalschutzgesetzes vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen hat; dass die angegriffenen Bestimmungen, welche keinen Eigentumsentzug bewirken, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 17 der Erklärung von 1789 fallen;

  7. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, erstens die Aufnahme in die Liste historischer Denkmäler der Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes dient; dass eine derartige Maßnahme daher ein Ziel von Allgemeininteresse verfolgt;

  8. In Erwägung dessen, dass, zweitens, bei der Entscheidung über die Eintragung in die Denkmalliste ausschließlich die wesentlichen Eigenschaften des betroffenen Grundstücks maßgeblich sein sollen; dass gegen die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung der Weg der Anfechtungsklage offensteht;

  9. In Erwägung dessen, dass, drittens, aus den angegriffenen Vorschriften hervorgeht, dass im Rahmen von Baumaßnahmen, die den im Baurecht vorgesehenen Genehmigungen oder Anzeigepflichten unterliegen, die Baugenehmigung oder die Entscheidung, die Baumaßnahmen nicht abzulehnen, nicht ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ergehen darf; dass die anderen Arten von Arbeiten einer bloßen Anzeigepflicht binnen einer Frist von vier Monaten vor Arbeitsbeginn unterliegen, wenn sie eine Veränderung des denkmalgeschützten Grundstücks oder von Teilen desselben bewirken werden; dass die zuständige Behörde, wenn sie die baulichen Veränderungen ablehnt, das Verfahren zur Aufnahme eines Grundstücks in die Liste der historischen Denkmäler einzuleiten hat, wobei diese Entscheidung einer möglichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt; dass in allen Fällen gewöhnliche Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen keinen einzuhaltenden Formvorschriften unterliegen; dass die Behörden dem Eigentümer eines geschützten Grundstücks die Durchführung von Bauarbeiten nicht auferlegen dürfen; dass dem Eigentümer unbenommen bleibt, die geplanten Arbeiten durch die Unternehmen seiner Wahl durchführen zu lassen; dass er dabei nur die Weisungen der Behörden einzuhalten hat, gegen die eine Anfechtungsklage möglich ist; dass der Eigentümer für die Finanzierung eines Teiles der Bauarbeiten eine staatliche Beihilfe erhalten kann;

  10. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass die angegriffenen Vorschriften keinen im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht, sein Eigentum zu nutzen, vornehmen; dass dieser Eingriff infolgedessen Artikel 2 der Erklärung von 1789 nicht verletzt; dass die angegriffenen Bestimmungen keinen offensichtlichen Bruch des Grundsatzes der Gleichheit aller vor den öffentlichen Lasten bewirkt;

  11. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Vorschriften auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Der Artikel L. 621-25, die Absätze 1 und 2 von Artikel L. 621-27 und der Artikel L. 621-29 des Denkmalschutzgesetzes sind verfassungskonform.

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Veröffentlicht am 16. Dezember 2011.

Les abstracts

  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.4. Protection contre la privation de propriété
  • 4.7.4.1. Notion de privation de propriété

Les dispositions contestées du code du patrimoine (article L. 621-25, premier et deuxième alinéas de l'article L. 621-27 et article L. 621-29) relatives à l'inscription des monuments historiques visent à assurer la protection des immeubles qui, " sans justifier une demande de classement immédiat au titre des monuments historiques, présentent un intérêt d'histoire ou d'art suffisant pour en rendre désirable la préservation ". À cette fin, elles prévoient une servitude d'utilité publique sur les immeubles faisant l'objet de l'inscription. En vertu de cette servitude, le propriétaire du bien inscrit se trouve soumis aux obligations prévues par l'article L. 621-27 du code du patrimoine pour les travaux qu'il souhaite entreprendre sur son bien. Les dispositions contestées n'entraînent aucune privation du droit de propriété.

(2011-207 QPC, 16 Dezember 2011, cons. 6, Journal officiel du 17 décembre 2011, page 21370, texte n° 114)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.5. Contrôle des atteintes à l'exercice du droit de propriété
  • 4.7.5.1. Principe de conciliation avec des objectifs d'intérêt général

Les dispositions contestées du code du patrimoine (article L. 621-25, premier et deuxième alinéas de l'article L. 621-27 et article L. 621-29) relatives à l'inscription des monuments historiques visent à assurer la protection des immeubles qui, " sans justifier une demande de classement immédiat au titre des monuments historiques, présentent un intérêt d'histoire ou d'art suffisant pour en rendre désirable la préservation ". L'inscription au titre des monuments historiques vise la préservation du patrimoine historique et artistique. Ainsi, elle répond à un motif d'intérêt général.

(2011-207 QPC, 16 Dezember 2011, cons. 6, 7, Journal officiel du 17 décembre 2011, page 21370, texte n° 114)
  • 4. DROITS ET LIBERTÉS
  • 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
  • 4.7.5. Contrôle des atteintes à l'exercice du droit de propriété
  • 4.7.5.3. Atteinte au droit de propriété non contraire à la Constitution

Les dispositions contestées du code du patrimoine (article L. 621-25, premier et deuxième alinéas de l'article L. 621-27 et article L. 621-29) relatives à l'inscription des monuments historiques visent à assurer la protection des immeubles qui, " sans justifier une demande de classement immédiat au titre des monuments historiques, présentent un intérêt d'histoire ou d'art suffisant pour en rendre désirable la préservation ". L'inscription au titre des monuments historiques vise la préservation du patrimoine historique et artistique. Ainsi, elle répond à un motif d'intérêt général.
La décision d'inscription au titre des monuments historiques doit être prise sur la seule considération des caractéristiques intrinsèques de l'immeuble qui en fait l'objet. L'appréciation portée par l'autorité administrative qui prend cette décision est contrôlée par le juge de l'excès de pouvoir. Il ressort des dispositions contestées que, pour les travaux qui entrent dans le champ d'application des autorisations et des déclarations préalables en matière d'urbanisme, la décision accordant le permis ou la décision de non-opposition ne peut intervenir sans l'accord de l'autorité administrative chargée des monuments historiques. Les autres travaux, lorsqu'ils ont pour effet d'entraîner une modification de l'immeuble ou de la partie de l'immeuble inscrit, sont soumis à une simple déclaration préalable quatre mois avant leur réalisation. En cas d'opposition de l'autorité administrative, celle-ci ne peut qu'engager, sous le contrôle du juge administratif, la procédure de classement au titre des monuments historiques. Dans tous les cas, les travaux d'entretien ou de réparation ordinaires sont dispensés de toute formalité. L'autorité administrative ne saurait imposer de travaux au propriétaire du bien inscrit. Celui-ci conserve la liberté de faire réaliser les travaux envisagés par les entreprises de son choix, sous la seule condition du respect des prescriptions de l'autorité administrative soumises au contrôle du juge de l'excès de pouvoir. Le propriétaire peut demander, pour le financement d'une partie de ces travaux, une subvention de l'État.

(2011-207 QPC, 16 Dezember 2011, cons. 6, 7, 8, 9, Journal officiel du 17 décembre 2011, page 21370, texte n° 114)
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