Entscheidung

Entscheidung Nr. 2011-120 QPC vom 8. April 2011

Herr Ismaël A. [Klage vor dem Nationalen Gerichtshof für Asylsachen]

Der Verfassungsrat ist am 9. Februar 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Erster Zivilsenat, Beschluss Nr. 188 vom 9. Februar 2011) bezüglich einer von Herrn Ismaël A. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 551-1, L. 552-1, L. 741-4 und L. 742-6 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sowie über das Asylrecht mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

DER VERFASSUNGSRAT,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sowie über das Asylrecht;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 93-1027 vom 24. August 1993 zur Regelung der Einwanderung und über die Einreise-, Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern in Frankreich, in Verbindung mit der Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 93-325 DC vom 13. August 1993;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 zur Regelung der Einwanderung und über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich und das Staatsangehörigkeitsrecht, in Verbindung mit der Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2003-484 DC vom 20. November 2003;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2003-1176 vom 10. Dezember 2003 zur Änderung des Gesetzes Nr. 52-893 vom 25. Juli 1952, Asylgesetz, in Verbindung mit der Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2003-485 DC vom 4. Dezember 2003;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2006-911 vom 24. Juli 2006, Einwanderungs- und Integrationsgesetz;

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2007-1631 vom 20. November 2007, Einwanderungs-, Integrations- und Asylgesetz;

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

Unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller von Frau RAin Gaëlle Le Strat, Anwältin der Rechtsanwaltskammer von Rennes, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 24. Februar 2011;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 24. Februar 2011;

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Vereinigung La Cimade, eingetragen am 8. März 2011;

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

Nachdem Frau RAin Le Strat für den Antragsteller, Herr RA Patrice Spinosi, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für La Cimade und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 gehört worden sind;

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

  1. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 551-1 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sowie über das Asylrecht lautet: „Die Unterbringung eines Ausländers in Räumlichkeiten, die nicht den Justizvollzugsbehörden unterstehen, kann angeordnet werden, wenn:
    „1o der Ausländer gemäß den Vorschriften der Artikel L. 531-1 und L. 531-2 an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überstellt werden soll, das französische Staatsgebiet jedoch nicht umgehend verlassen kann;
    „2o eine Ausweisungsverfügung gegen den Ausländer vorliegt, dieser jedoch das französische Staatsgebiet nicht unverzüglich verlassen kann;
    „3o eine gemäß den Vorschriften der Artikel L. 511-1 bis L. 511-3 vor weniger als einem Jahr erlassene Verfügung zur Abschiebung des Ausländers vorliegt oder dieser aufgrund eines Aufenthaltsverbots gemäß Artikel 131-30 Absatz 2 des Strafgesetzbuches abgeschoben werden soll, der Ausländer das französische Staatsgebiet jedoch nicht umgehend verlassen kann;
    „4o gegen den Ausländer eine in Artikel L. 531-3 genannte Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung oder eine Ausweisungsverfügung vorliegt, er das französische Staatsgebiet jedoch nicht unverzüglich verlassen kann;
    „5o der Ausländer, welcher gemäß einem der vorgenannten Fälle in Abschiebungshaft genommen werden soll, entweder der Ausweisungsverfügung binnen einer Frist von sieben Tagen nach Beendigung einer vorhergehenden Abschiebungshaft nicht nachgekommen oder nach Frankreich zurückgekehrt ist, obwohl die gegen ihn verfügte Maßnahme weiterhin gilt;
    „6o der Ausländer aufgrund einer vor weniger als einem Jahr erlassenen Verfügung gemäß Artikel L. 511-1 § I angehalten wurde, das französische Staatsgebiet zu verlassen, die Monatsfrist für seine freiwillige Ausreise verstrichen ist, er jedoch das französische Staatsgebiet nicht umgehend verlassen kann“;

  2. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 552-1 desselben Gesetzbuches bestimmt: „Nach Ablauf einer Frist von achtundvierzig Stunden nachdem die Unterbringung in der Abschiebungshaft verfügt worden ist, muss für eine Verlängerung dieser Maßnahme der zuständige Haftrichter angerufen werden. Außer in den von verordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen, entscheidet der Richter durch eine Verfügung am Ort des Großinstanzgerichtes, in dessen Amtsbezirk der Ausländer festgehalten wird; die Entscheidung des Richters ergeht nach Anhörung des Vertreters der Verwaltung, sofern dieser ordnungsgemäß geladen worden und erschienen ist, sowie des Betroffenen oder seines Rechtsbeistandes, sofern dieser einen hat. Der Betroffene kann den Richter um die Bestellung eines Rechtsbeistandes von Amts wegen ersuchen. Steht jedoch in unmittelbarer Nähe zum Unterbringungsort ein Gerichtssaal zur Verfügung, welcher dem Justizministerium zugewiesen wurde und für eine mündliche Verhandlung eingerichtet ist, entscheidet der Richter in diesem Saal“;

  3. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 741-4 desselben Gesetzbuches vorschreibt: „Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 kann die Aufnahme eines Ausländers in Frankreich, welcher um Asyl ersucht, nur dann verwehrt werden, wenn:

„1o gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, oder gemäß den Vorschriften eines den Bestimmungen der Verordnung gleichbedeutenden Übereinkommens mit anderen Staaten für die Prüfung des Asylantrags ein anderer Staat zuständig ist;
„2o der Antragsteller, der um Asyl ersucht, Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Bestimmungen des § 5 von Punkt C des Artikels 1 der oben genannten Flüchtlingskonvention Anwendung finden, oder Staatsangehöriger eines als sicher geltenden Staates ist. Ein Staat gilt als sicher, wenn er die Achtung der Freiheit, der Demokratie, des Rechtsstaatsprinzips, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleistet. Die Berücksichtigung des sicheren Wesens des Ursprungslandes steht einer individuellen Prüfung jedes Asylantrags nicht entgegen;
„3o der Aufenthalt des betreffenden Ausländers in Frankreich eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sicherheit des Staates bedeuten würde;
„4o der Asylantrag auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht, einen Rechtsmissbrauch des Asylverfahrens darstellt oder lediglich zu dem Zweck gestellt wird, eine beschlossene oder unmittelbar drohende Abschiebung zu vereiteln. Insbesondere handelt es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Asylantrag, wenn mit Täuschungsabsicht von derselben Person mehrere Asylanträge unter verschiedenen Namen eingereicht werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Asylantrag in einer überseeischen Gebietskörperschaft gestellt wird, wenn sich herausstellt, dass ein solches Gesuch bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft wird.
„Die Vorschriften dieses Artikels stehen dem souveränen Recht des Staates nicht entgegen, dennoch einer Person, auf welche einer der in den Punkten 1o bis 4o genannten Fälle zutrifft, Asyl zu gewähren“;

  1. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 742-6 desselben Gesetzbuches lautet: „Ein Ausländer, der sich auf französischem Staatsgebiet aufhält und dessen Asylantrag unter die Bestimmungen der Punkte 2o bis 4o von Artikel L. 741-4 fällt, hat das Recht, sich weiterhin in Frankreich aufzuhalten, bis ihm die Entscheidung der Asylbehörde [Office français de protection des réfugiés et apatrides - OFPRA] mitgeteilt wird, wenn es sich dabei um einen abschlägigen Bescheid handelt. Daher darf keine der in Buch V dieses Gesetzbuches aufgeführten Abschiebungsmaßnahmen vor Ergehen des Bescheides der Asylbehörde durchgeführt werden.
    „Wird der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt, hebt die zuständige Behörde eine gegebenenfalls erlassene Ausweisungsverfügung auf. Dem Flüchtling wird unverzüglich die von Punkt 8o des Artikels L. 314-11 vorgesehene Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Dem Begünstigten eines subsidiären Schutzstatus wird eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel L. 313-13 ausgestellt“;

  2. In Erwägung dessen, dass der Antragsteller vorträgt, das Bleiberecht eines Ausländers, dessen Asylgesuch im Rahmen des vorrangigen Verfahrens geprüft wird, sei nur bis zur Mitteilung der Entscheidung der französischen Asylbehörde OFPRA gewährleistet; dass daher eine Klage vor dem Nationalen Gerichtshof für Asylsachen keine aufschiebende Wirkung habe und eine Abschiebung nicht verhindere; dass der Nationale Gerichtshof für Asylsachen, wenn er bezüglich einer Klage gegen eine solche Entscheidung angerufen wird, einen „Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens“ erlasse, mit der Begründung, dass „die unfreiwillige Rückkehr eines Antragstellers, der seinen Antrag auf Schutz nicht zurückgezogen hat, in sein Heimatland zur Folge hat, die Bearbeitung seines Falles vorläufig zu unterbrechen, da die Klage bei einer solchen Sachlage zeitweilig gegenstandlos ist“ und ausführe, „dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Frankreich obliegt, sich an den Gerichtshof zu wenden, damit über seine Klage entschieden werden kann“; dass nach Auffassung des Antragstellers die Vorschriften der Artikel L. 551-1, L. 552-1, L. 741-4 und L. 742-6 aufgrund der geschilderten Rechtsprechung die von Artikel 16 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verbürgte Rechtsweggarantie verletzen;

  3. In Erwägung dessen, dass, erstens, die vorgenannten Bestimmungen der Artikel L. 551-1 und L. 552-1 von Artikel 49 des Gesetzes vom 26. November 2003 eingeführt worden sind; dass der Verfassungsrat in den Erwägungen 47 bis 83 seiner oben genannten Entscheidung vom 20. November 2003 diesen Artikel besonders geprüft hat; dass der Artikel 2 des Tenors dieser Entscheidung besagten Artikel 49 für verfassungsgemäß erklärt hat; dass die Artikel L. 551-1 und L. 552-1 seitdem vom Artikel 71 des Gesetzes vom 24. Juli 2006 und dem Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2007 geändert worden sind; dass diese Änderungen zum einen vorgesehen haben, dass ein Ausländer nunmehr auch im Falle eines Aufenthaltsverbots oder einer mit der Aufforderung, das französische Staatsgebiet zu verlassen, einhergehenden Aufenthaltsverweigerung in Abschiebungshaft genommen werden kann, wenn der Ausländer Frankreich nicht umgehend verlassen kann; dass diese Änderungen zum anderen zum Gegenstand hatten, dem Ausländer die Möglichkeit zu eröffnen, sich vor dem zuständigen Haftrichter von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen beziehungsweise, sofern er keinen Rechtsbeistand hat, um die Bestellung eines solchen von Amts wegen zu ersuchen; dass diese Änderungen nicht verfassungswidrig sind; dass sie infolgedessen die Verfassungsmäßigkeitserklärung der Artikel L. 551-1 und L. 552-1 durch die Entscheidung des Verfassungsrates vom 20. November 2003 nicht berühren;

  4. In Erwägung dessen, dass, zweitens, die vorgenannten Bestimmungen des Artikels L. 741-4 von Artikel 5 des oben genannten Gesetzes vom 10. Dezember 2003 eingeführt worden sind; dass der Verfassungsrat in den Erwägungen 28 bis 48 seiner oben genannten Entscheidung vom 4. Dezember 2003 diesen Artikel 5 besonders geprüft hat; dass der Artikel 1 des Tenors dieser Entscheidung besagten Artikel 5 für verfassungsgemäß erklärt hat;

  5. In Erwägung dessen, dass, drittens, die vorgenannten Bestimmungen des Artikels L. 742-6 von Artikel 24 des oben genannten Gesetzes vom 24. August 1993 eingeführt worden sind; dass der Verfassungsrat in den Erwägungen 82 bis 88 seiner oben genannten Entscheidung vom 13. August 1993 diesen Artikel 24 besonders geprüft hat; dass diese Vorschrift seitdem vom Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 geändert worden ist; dass diese Änderungen zum Gegenstand hatten, die Erteilung einer zeitlich beschränkten Aufenthaltserlaubnis im Falle der Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus zu regeln; dass besagte Änderungen nicht verfassungswidrig sind; dass infolgedessen auch der Artikel L. 742-6 nicht verfassungswidrig ist;

  6. In Erwägung dessen, dass, schließlich, wenngleich jeder Rechtssuchende mittels einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit das Recht hat, die Verfassungsmäßigkeit der tatsächlichen Bedeutung infrage zu stellen, die eine Bestimmung gemäß ihrer Auslegung durch die ständige Rechtsprechung hat, so ist die Rechtsprechung des Nationalen Gerichtshofes für Asylsachen bislang noch nicht dem Staatsrat vorgelegt worden; dass es diesem als höchstem Verwaltungsgericht obliegt, sicherzustellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes für Asylsachen die in der Erwägung 87 der Entscheidung des Verfassungsrates vom 13. August 1993 betonte Rechtsweggarantie gewährleistet; dass besagte Rechtsprechung unter diesen Voraussetzungen nicht als eine Veränderung der Umstände angesehen werden kann, welche die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen berühren könnte;

  7. In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Ausführungen folgt, dass die angegriffenen Vorschriften verfassungsgemäß sind,

ENTSCHEIDET:

Artikel 1 - Die Artikel L. 551-1, L. 552-1, L. 741-4 und L. 742-6 des Gesetzbuches über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sowie über das Asylrecht sind verfassungsgemäß.

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 7. April 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

Les abstracts

  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.7. Autorité des décisions du Conseil constitutionnel
  • 11.8.7.1. Hypothèses où la chose jugée est opposée
  • 11.8.7.1.1. Contentieux des normes
  • 11.8.7.1.1.4. Contentieux de l'article 61-1 (contrôle a posteriori)

Les articles L. 551-1 et L. 552-1 du code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile sont issus de l'article 49 de la loi du 26 novembre 2003. Dans les considérants 47 à 83 de sa décision n° 2003-484 DC du 20 novembre 2003, le Conseil constitutionnel a spécialement examiné cet article 49. L'article 2 du dispositif de cette décision a déclaré cet article 49 conforme à la Constitution. Depuis lors, les articles L. 551-1 et L. 552-1 ont été modifiés par les articles 71 de la loi du 24 juillet 2006 et 48 de la loi du 20 novembre 2007. Ces modifications ne sont pas contraires à la Constitution. Par suite, elles n'ont pas pour effet de remettre en cause la déclaration de conformité des articles L. 551-1 et L. 552-1 prononcée dans la décision du 20 novembre 2003.

(2011-120 QPC, 08 April 2011, cons. 6, Journal officiel du 9 avril 2011, page 6364, texte n° 92)

L'article L. 741-4 du code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile est issu de l'article 5 de la loi du 10 décembre 2003. Dans les considérants 28 à 48 de sa décision n° 2003-485 DC du 4 décembre 2003, le Conseil constitutionnel a spécialement examiné cet article 5. L'article 1er du dispositif de cette décision a déclaré cet article 5 conforme à la Constitution.

(2011-120 QPC, 08 April 2011, cons. 7, Journal officiel du 9 avril 2011, page 6364, texte n° 92)

L'article L. 742-6 du code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile est issu de l'article 24 de la loi du 24 août 1993. Dans les considérants 82 à 88 de sa décision n° 93-325 DC du 13 août 1993, le Conseil constitutionnel a spécialement examiné cet article 24. Des modifications ont été apportées à ces dispositions par l'article 7 de la loi du 10 décembre 2003. Elles ne sont pas contraires à la Constitution. Par suite, il en va de même de l'article L. 742-6.

(2011-120 QPC, 08 April 2011, cons. 8, Journal officiel du 9 avril 2011, page 6364, texte n° 92)
  • 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
  • 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
  • 11.8.7. Autorité des décisions du Conseil constitutionnel
  • 11.8.7.2. Hypothèses où la chose jugée n'est pas opposée
  • 11.8.7.2.8. Changement des circonstances

Si, en posant une question prioritaire de constitutionnalité, tout justiciable a le droit de contester la constitutionnalité de la portée effective qu'une interprétation jurisprudentielle constante confère à cette disposition, la jurisprudence dégagée par la Cour nationale du droit d'asile n'a pas été soumise au Conseil d'État. Il appartient à ce dernier, placé au sommet de l'ordre juridictionnel administratif, de s'assurer que cette jurisprudence garantit le droit au recours rappelé au considérant 87 de la décision du Conseil constitutionnel du 13 août 1993. Dans ces conditions, cette jurisprudence ne peut être regardée comme un changement de circonstances de nature à remettre en cause la constitutionnalité des dispositions contestées.

(2011-120 QPC, 08 April 2011, cons. 9, Journal officiel du 9 avril 2011, page 6364, texte n° 92)
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