Entscheidung Nr. 2010-83 QPC vom 13. Januar 2011
Der Verfassungsrat ist am 13. Oktober 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 338828 vom 13. Oktober 2010) bezüglich einer von Herrn Claude G. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des ersten Satzes von Artikel L. 28 Absatz 5 des Gesetzbuches über die Alterszivilpensionen und Alterskriegsrenten mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.
DER VERFASSUNGSRAT,
Unter Bezugnahme auf die Verfassung;
Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;
Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über die Alterszivilpensionen und Alterskriegsrenten;
Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;
Unter Bezugnahme auf die für Herrn Claude G. von Herrn RA Pierre Ricard, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 3. und am 12. November 2010;
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 4. November 2010;
Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;
Nachdem Herr RA Ricard für den Antragsteller und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 gehört worden sind;
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;
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In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel L. 28 Absatz 1 des oben genannten Gesetzbuches ein Beamter, welcher aufgrund „einer auf [insbesondere im Dienst] erlittenen oder verschlimmerten Verletzungen oder Leiden zurückzuführende Invalidität“ aus dem Dienst ausgeschieden ist, Anspruch auf eine Invaliditätsrente auf Lebenszeit hat, welche er zusätzlich zu seiner Pension bezieht; dass der erste Satz des fünften Absatzes von diesem Artikel L. 28 lautet: „Die sich aus der Pension und der zusätzlichen Invaliditätsrente ergebenden Gesamtbezüge des Anspruchsberechtigten dürfen die Höhe der in Artikel L. 15 genannten Grundbezüge nicht übersteigen“;
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In Erwägung dessen, dass der Antragsteller behauptet, dass diese Vorschrift dadurch die von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verletzte und verfassungswidrig sei, weil der Gesetzgeber seine Zuständigkeit nicht vollumfänglich ausgeübt habe; dass die gerügte Vorschrift eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zum einen innerhalb der Beamtenschaft, und zum anderen zwischen den Beamten und den anderen Sozialversicherten vorsehe; dass sie auch gegen die von den Artikeln 2 und 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützte Eigentumsgarantie verstoße;
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In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung von 1789 bestimmt: „Das Gesetz […] soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet; dass aus dem Gleichheitsgebot jedoch nicht zwangsläufig folgt, dass Personen, die sich in unterschiedlichen Rechtssituationen befinden, auch unterschiedlich behandelt werden müssten;
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In Erwägung dessen, dass, einerseits, der Gesetzgeber, als er in Artikel L. 28 des oben genannten Gesetzbuches die Zuerkennung einer Invaliditätsrente auf Lebenszeit zugunsten von Beamten vorgesehen hat, welche aufgrund einer durch den Dienst erlittenen Erwerbsunfähigkeit aus dem Dienst ausgeschieden sind, den Schaden wiedergutmachen wollte, den diese Beamten an ihrer körperlichen Unversehrtheit erlitten haben; dass der Gesetzgeber, indem er den gleichzeitigen Bezug einer Pension für die geleisteten Dienstjahre und einer Invaliditätsrente auf die Höhe der in Artikel L. 15 festgelegten Grundbezüge begrenzt hat, verhindern wollte, dass Beamte, welche einen Anspruch auf eine Invaliditätsrente auf Lebenszeit haben, höhere Grundbezüge erhalten als diejenigen, welche sie während ihrer aktiven Dienstzeit bezogen haben;
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In Erwägung dessen, dass, andererseits, gemäß Artikel L. 18 desselben Gesetzbuches, Beamte auf Lebenszeit, welche mindestens drei Kinder großgezogen haben, in den Genuss eines Pensionszuschlages kommen, ohne dass dabei jedoch die Höhe dieser heraufgesetzten Pension die in Artikel L. 15 festgesetzten Grundbezüge dieser Beamten übersteigen darf; dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel somit darin bestand, bei der Berechnung der Pensionsansprüche, die mit einer Großfamilie einhergehenden finanziellen Belastungen zu berücksichtigen;
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In Erwägung dessen, dass es dem Gesetzgeber freistand, eine Obergrenze für den gleichzeitigen Bezug einer Alterspension und einer Invaliditätsrente auf Lebenszeit vorzusehen, ohne dabei gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen; dass er, ebenfalls ohne das Gleichheitsgebot zu verletzen, die gleiche Obergrenze für den gleichzeitigen Bezug einer Alterspension und eines Zuschlages aufgrund der finanziellen Belastungen für den Familienunterhalt festlegen durfte; dass jedoch das Zusammenspiel dieser beiden Obergrenzen in Bezug auf den Zweck der Erhöhung der Alterspension aufgrund der finanziellen Belastungen für den Familienunterhalt eine Ungleichbehandlung zwischen den pensionierten und erwerbsunfähigen Beamten, welche mindestens drei Kinder großgezogen haben, einerseits, und den pensionierten und nicht erwerbsunfähigen Beamten, die mindestens drei Kinder großgezogen haben, andererseits, zur Folge hat; dass die auf diese Art und Weise eingerichtete Ungleichbehandlung durch den Zweck des Gesetzes nicht gerechtfertigt ist; dass daher, und ohne die weiteren Rügen prüfen zu müssen, die gerügte Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig erklärt werden muss;
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In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung lautet: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass die genannten Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben sein sollen, damit es dem Gesetzgeber möglich ist, die festgestellte verfassungswidrige Situation zu bereinigen; dass es, um zu gewährleisten, dass diese Entscheidung bei der Lösung gegenwärtig anhängiger Rechtsstreitigkeiten voll berücksichtigt werden kann, zum einen den Gerichten obliegt, Verfahren, bei denen es auf die Anwendung der für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen ankommt, bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes oder bis spätestens zum 1. Januar 2012 auszusetzen, und zum anderen Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften auf die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung anhängigen Verfahren vorzusehen,
ENTSCHEIDET:
Artikel 1 - Der erste Satz von Artikel L. 28 Absatz 5 des Gesetzbuches über die Alterszivilpensionen und Alterskriegsrenten ist verfassungswidrig.
Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird am 1. Januar 2012 gemäß den in der Erwägung Nr. 7 festgelegten Voraussetzungen wirksam.
Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.
Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 13. Januar 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.
Les abstracts
- 5. ÉGALITÉ
- 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
- 5.1.6. Violation du principe d'égalité
5.1.6.7. Droit social
D'une part, en prévoyant, à l'article L. 28 du code des pensions civiles et militaires de retraite, l'attribution d'une rente viagère d'invalidité au fonctionnaire civil radié pour une incapacité permanente contractée en service, le législateur a entendu réparer l'atteinte que le fonctionnaire a subie dans son intégrité physique. En plafonnant le cumul entre une pension rémunérant les services et une rente d'invalidité au niveau du traitement de base fixé à l'article L. 15, le législateur a voulu éviter d'accorder aux fonctionnaires bénéficiaires d'une rente viagère d'invalidité des émoluments de base supérieurs à ceux qu'ils percevaient en période d'activité.
D'autre part, en vertu de l'article L. 18 du même code, une majoration de pension est accordée au fonctionnaire titulaire ayant élevé au moins trois enfants, sans que, toutefois, le montant de la pension majorée ne dépasse le traitement de base du fonctionnaire fixé à l'article L. 15. Ainsi, l'intention du législateur a été de prendre en compte, dans le calcul de la pension, les charges liées à une famille nombreuse dans la limite de la rémunération d'activité du fonctionnaire.
Le législateur a pu, sans méconnaître le principe d'égalité, soumettre à plafonnement le cumul d'une pension de retraite et d'une rente viagère d'invalidité. Il a pu également, sans méconnaître ce principe, soumettre à un plafonnement identique le cumul d'une pension de retraite et d'une majoration de pension pour charges de famille. En revanche, l'application combinée de ces deux plafonnements a pour effet de créer une différence de traitement au regard de l'objet de la majoration de pension pour charges de famille entre les fonctionnaires pensionnés invalides ayant élevé au moins trois enfants et les fonctionnaires pensionnés qui ne sont pas invalides et ont élevé au moins trois enfants. La différence de traitement ainsi créée n'est pas justifiée par l'objet de la loi. La première phrase du cinquième alinéa de l'article L. 28 doit être déclarée contraire au principe d'égalité.
- 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
- 11.8. SENS ET PORTÉE DE LA DÉCISION
- 11.8.6. Portée des décisions dans le temps
- 11.8.6.2. Dans le cadre d'un contrôle a posteriori (article 61-1)
- 11.8.6.2.2. Abrogation
11.8.6.2.2.2. Abrogation reportée dans le temps
Afin de permettre au législateur de remédier à l'inconstitutionnalité constatée de la première phrase du cinquième alinéa de l'article L. 28 du code des pensions civiles et militaires de retraite, l'abrogation de ces dispositions prendra effet à compter du 1er janvier 2012. Afin de préserver l'effet utile de la décision d'abrogation à la solution des instances en cours au jour de la décision, il appartient, d'une part, aux juridictions de surseoir à statuer jusqu'à l'entrée en vigueur de la nouvelle loi ou, au plus tard, jusqu'au 1er janvier 2012 dans les instances dont l'issue dépend de l'application des dispositions déclarées inconstitutionnelles et, d'autre part, au législateur de prévoir une application des nouvelles dispositions à ces instances en cours à la date de la décision.