Entscheidung Nr. 86-207 DC vom 26. Juni 1986
Der Verfassungsrat ist am 3. Juni 1986 gemäß Artikel 61, Absatz 2 der Verfassung bezüglich des Gesetzes zur Ermächtigung der Regierung, verschiedene wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zu ergreifen, angerufen worden von den Damen und Herren Abgeordneten Pierre JOXE, Dominique STRAUSS-KAHN, Guy MALANDAIN, Jacques FLEURY, Joseph GOURMELON, André LABARRERE, Jean-Claude PORTHEAULT, Michel ROCARD, Georgina DUFOIX, Paul QUILES, Emile ZUCCARELLI, André LAIGNEL, Paulette NEVOUX, Laurent CATHALA, Ghislaine TOUTAIN, Michel PEZET, Jacques GUYARD, Noël RAVASSARD, Roger-Gérard SCHWARTZENBERG, Christian LAURISSERGUES, Jean-Claude CHUPIN, Roland DUMAS, Jacques BADET, Jean-Claude DESSEIN, Jean-Pierre FOURRE, Jean LACOMBE, Michel CHARZAT, André BILLARDON, Marcel WACHEUX, Yvette ROUDY, Michel MARGNES, Bernard DEROSIER, Pierre BEREGOVOY, Henri FISZBIN, Jean-Jacques LEONETTI, Maurice JANETTI, Charles JOSSELIN, Jacques SIFFRE, Jean-Pierre PENICAUT, Jean LE GARREC, Louis LE PENSEC, Jean-Michel BOUCHERON (Ille-et-Vilaine), Gérard COLLOMB, Jean-Pierre WORMS, François PATRIAT, Jean-Michel BOUCHERON (Charente), Jean-Pierre CHEVENEMENT, Martin MALVY, Philippe PUAUD, Marie JACQ, Jean-Pierre SUEUR, Henri PRAT, Bernard BARDIN, Philippe BASSINET, Michel CARTELET, Olivier STIRN, René DROUIN, Jean PROVEUX, André LEDRAN, Roland CARRAZ, Claude GERMON, Paul DHAILLE, Gérard BAPT, Véronique NEIERTZ, Guy VADEPIED, Alex RAYMOND, Jean-Pierre MICHEL, Jean-Claude CASSAING, Pierre METAIS, Alain VIVIEN, Alain BARRAU, Henri NALLET, Jean AUROUX, Robert LE FOLL, Michel DELEBARRE, Jacques MAHEAS, Alain BRUNE, Jack LANG, Martine FRACHON, Louis MERMAZ, Georges SARRE, Jean GIOVANNELLI, Georges LE BAILL, Jean BEAUFILS, Gisèle STIEVENARD, Odile SICARD, André LEJEUNE, Bernard SCHREINER, Michel COFFINEAU, Jean LAURAIN, Gilbert BONNEMAISON und Jean-Pierre DESTRADE,
sowie am 4. Juni 1986 von den Damen und Herren Senatoren André MERIC, Fernand TARDY, Roland COURTEAU, Félix CICCOLINI, William CHERVY, Bernard DESBRIERE, Pierre BASTIE, André ROUVIERE, Gérard DELFAU, Marcel VIDAL, Philippe MADRELLE, Jean-Pierre MASSERET, Georges DAGONIA, Marcel COSTE, Franck SERUSCLAT, François AUTAIN, Pierre MATRAJA, Roland GRIMALDI, Jacques BIALSKI, Bastien LECCIA, Jules FAIGT, Robert PONTILLON, Irma RAPUZZI, Robert GUILLAUME, Henri DUFFAUT, Jacques DURAND, Jean-Pierre BAYLE, André DELELIS, Louis LONGEQUEUE, Michel DARRAS, Jean GEOFFROY, Geneviève LE BELLEGOU-BEGUIN, Charles BONIFAY, Guy ALLOUCHE, Michel CHARASSE, Michel MOREIGNE, Gérard ROUJAS, Germain AUTHIE, Robert LAUCOURNET, Tony LARUE, Louis PERREIN, Bernard PARMANTIER, Lucien DELMAS, Marc BOEUF, Jacques CARAT, Albert RAMASSAMY, Noël BERRIER, Gérard GAUD, Roger RINCHET, Philippe LABEYRIE, Michel DREYFUS-SCHMIDT, Marcel DEBARGE, Marcel BONY, Robert SCHWINT, Cécile GOLDET, Pierre REGNAULT, Jean PEYRAFITTE, Léon EECKHOUTTE, Claude FUZIER, Edouard SOLDANI und Maurice PIC ;
DER VERFASSUNGSRAT,
Unter Bezugnahme auf die Verfassung ;
Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat, insbesondere auf Kapitel II des Abschnitts II dieser Verordnung ;
Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1360 vom 29. Dezember 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Wirtschafts- und Sozialrat ;
Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 59-2 vom 2. Januar 1959, Verfassungsergänzungsgesetz über die Haushaltsgesetze ;
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist ;
- In Erwägung dessen, dass das dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegte Gesetz zur Ermächtigung der Regierung, verschiedene wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zu ergreifen, in den meisten seiner Bestimmungen zum Ziel hat, die Regierung zu ermächtigen, während eines begrenzten Zeitraums durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu erlassen, die üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes fallen ; dass das Gesetz auf Artikel 38 der Verfassung Bezug nimmt ;
- In Erwägung dessen, dass Artikel 38 der Verfassung verfügt : „Die Regierung kann zur Durchführung ihres Programms das Parlament um die Ermächtigung ersuchen, während eines begrenzten Zeitraumes durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die normalerweise dem Bereich der Gesetzgebung unterliegen. - Die gesetzesvertretenden Verordnungen werden im Ministerrat nach Anhörung des Staatsrates beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn der Entwurf des Bestätigungsgesetzes im Parlament nicht vor dem durch das Ermächtigungsgesetz festgelegten Zeitpunkt eingebracht wurde. - Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können gesetzesvertretende Verordnungen für die Bereiche, die durch die Gesetzgebung geregelt werden, nur noch durch Gesetz geändert werden“ ;
- In Erwägung dessen, dass die Verfassung die Inanspruchnahme dieses Verfahrens keinen anderen Voraussetzungen unterwirft als denjenigen, die im eben genannten Artikel 38 aufgeführt werden, sowie denjenigen, die in Artikel 13 enthalten sind, dessen Wortlaut bestimmt : „Der Präsident der Republik unterzeichnet die im Ministerrat beschlossenen gesetzesvertretenden Verordnungen und Dekrete“ ;
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten und Senatoren, Antragsteller der beiden Anrufungen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, welches sie dem Verfassungsrat vorlegen, bestreiten ; dass ihre Rüge sich sowohl auf das Verfahren, nach dem das Gesetz verabschiedet worden ist, als auch auf den Inhalt der Bestimmungen des Gesetzes erstreckt ;
ÜBER DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN :
- Bezüglich des Fehlens einer Anhörung des Wirtschafts- und Sozialrats :
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, behaupten, das dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegte Gesetz sei ein Programmgesetz wirtschaftlicher und sozialer Art ; dass daraus folge, seiner Annahme durch das Parlament hätte, gemäß Artikel 70 der Verfassung, eine Anhörung des Wirtschafts- und Sozialrats vorhergehen müssen ;
- In Erwägung dessen, dass laut Artikel 70 der Verfassung „Jeder Plan oder Entwurf eines Programmgesetzes wirtschaftlicher oder sozialer Art“ dem Wirtschafts- und Sozialrat zur Stellungnahme unterbreitet wird ; dass Artikel 2 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 29. Dezember 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Wirtschafts- und Sozialrat, in seinem zweiten Absatz verfügt, dass dieser Rat „zwingend angerufen wird zwecks Stellungnahme zu Entwürfen von Programmgesetzen oder Plänen wirtschaftlicher oder sozialer Art, mit Ausnahme der Haushaltsgesetze“ und dass er in seinem vierten Absatz bestimmt, dass der Rat „konsultiert werden kann, bezüglich jeder Frage wirtschaftlicher oder sozialer Art, welche die Republik betrifft“ ; dass der Wortlaut des vorletzten Absatzes von Artikel 34 der Verfassung verfügt : „Programmgesetze bestimmen die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeit des Staates“ ; dass der letzte Absatz von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 vom 2. Januar 1959, Verfassungsergänzungsgesetz über die Haushaltsgesetze, vorschreibt : „Die vom Parlament gebilligten Pläne, welche langfristige Ziele festlegen, können Verpflichtungen des Staates nur in den Grenzen einer gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen angenommenen Ausgabenbewilligung im Rahmen eines Investitionsgesetzes bewirken. Die Ausgabenbewilligungen im Rahmen von Investitionsgesetzen können in Gesetzen mit der Bezeichnung „Programmgesetze“ gebündelt werden“ ;
- In Erwägung dessen, dass aus der Verbindung dieser Bestimmungen folgt, dass bei der Anwendung von Artikel 70 der Verfassung unter dem Begriff „Programmgesetz wirtschaftlicher oder sozialer Art“ Gesetze zu verstehen sind, die nicht nur mittel- oder langfristige Ziele wirtschaftlicher und sozialer Art definieren, sondern auch bezifferte Prognosen für Ausgaben zur Erfüllung dieser Ziele beinhalten ;
- In Erwägung dessen, dass wenn sich das dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegte Gesetz auf bestimmte von der Regierung vorgeschlagene Ziele bezieht, so beinhaltet es doch keine bezifferten Prognosen über Ausgaben ; dass daher die Verabschiedung des Gesetzes nicht zwingend von einer vorherigen Anhörung des Wirtschafts- und Sozialrats begleitet werden musste, gleichwohl es der Regierung erlaubt gewesen wäre, gemäß dem vierten Absatz von Artikel 2 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 58-1360, die Stellungnahme dieser Einrichtung einzuholen ;
- Bezüglich der Umstände unter welchen das Gesetz von der Nationalversammlung und vom Senat beraten worden ist :
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, behaupten, das Gesetzgebungsverfahren, das zur Verabschiedung des gegenwärtig geprüften Gesetzes geführt hat, habe weder den Wortlaut, noch den Geist der Artikel 41 bis 45 der Verfassung beachtet, insbesondere nicht von Artikel 45, Absatz 1, der verfügt : „Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nacheinander in beiden Kammern des Parlaments mit dem Ziel beraten, zur Annahme einer übereinstimmenden Fassung zu gelangen“ ;
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren zur Begründung dieser Rüge vortragen, das Gesetz sei in Wirklichkeit gleichzeitig von beiden Kammern des Parlaments beraten worden ; dass in der Tat aus den vorbereitenden Arbeiten zu dem Gesetz und insbesondere aus den Erklärungen der Regierung hervorgehe, dass die zuständigen Ausschüsse im Senat, gleich nach Einbringen des Gesetzentwurfs und noch während der ersten Lesung dieses Textes in der Nationalversammlung schon „inoffiziell“ ihre Berichterstatter bestimmt hatten ; dass die verschiedenen zuständigen Ausschüsse zur gleichen Zeit Sitzungen zur Beratung über den Gesetzentwurf abgehalten und verschiedene Mitglieder der Regierung zu diesem Thema gehört haben ; dass Gegenstand dieser Zusammenkünfte und Anhörungen war, von der Regierung im voraus schon während der Debatten in der Nationalversammlung Änderungen im Gesetzentwurf, welche den Wünschen der Mehrheit der Senatoren entsprachen, zu erhalten, damit der von der Nationalversammlung in erster Lesung verabschiedete Text im selben Wortlaut vom Senat verabschiedet und somit ein Pendeln des Gesetzentwurfs zwischen den beiden Kammern vermieden werden konnte ;
- In Erwägung dessen, dass unabhängig von den Debatten und Anhörungen, zu denen der Gesetzentwurf vor seiner Übermittlung an den Senat Anlass gegeben hat, sich aus der Überprüfung des Gesetzgebungsverfahren ergibt, dass der von der Nationalversammlung in erster Lesung angenommene Text dem Senat übermittelt und von diesem in acht Sitzungen beraten worden ist ; dass mehrere hundert Änderungsanträge eingebracht und debattiert worden sind ; dass somit die Bestimmungen der Artikel 41 bis 45 der Verfassung nicht missachtet worden sind ;
- Bezüglich des gesamten Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens :
- In Erwägung dessen, dass sich aus den bisher erfolgten Ausführungen ergibt, dass das dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegte Gesetz nicht auf Grund eines verfassungswidrigen Verfahrens verabschiedet worden ist;
ÜBER DEN INHALT DES GESETZES :
- In Erwägung dessen, dass, wenngleich in oben genanntem Artikel 38, Absatz 1 der Verfassung präzisiert wird, dass es für die Ausführung ihres Programms ist, dass die Regierung die Möglichkeit besitzt, das Parlament um die Ermächtigung zu ersuchen, während eines begrenzten Zeitraums durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu erlassen, die normalerweise dem Zuständigkeitsbereich des Gesetzes unterliegen, diese Bestimmung dahingehend verstanden werden muss, dass sie der Regierung die Verpflichtung auferlegt, dem Parlament mit Genauigkeit darzulegen, welches das Ziel und der Anwendungsbereich der beabsichtigten Maßnahmen sind ;
- In Erwägung dessen, dass die Bestimmungen eines Ermächtigungsgesetzes weder zum Gegenstand, noch zur Folge haben können, die Regierung in Ausübung der ihr von Artikel 38 der Verfassung zuerkannten Befugnisse von der Pflicht zu entbinden, die Regeln und Grundsätze von Verfassungsrang zu achten ;
- In Erwägung dessen, dass es dem Verfassungsrat obliegt, einerseits zu überprüfen, dass das Ermächtigungsgesetz keine Bestimmung enthält, die es ermöglichen könnte, diese Regeln und Grundsätze zu missachten, und andererseits die Verfassungsmäßigkeit des Ermächtigungsgesetzes nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung anzuerkennen, dass dieses Gesetz in strenger Achtung der Verfassung ausgelegt und angewandt wird ;
- In Erwägung dessen, dass die Antragsteller der beiden Anrufungen die Verfassungswidrigkeit der Artikel 1 bis 7 des Gesetzes rügen ;
- Bezüglich des Artikels 1 des Gesetzes :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 1 des Gesetzes folgenden Wortlaut besitzt : „Um den Unternehmen eine größere Freiheit der Geschäftsführung und um ein neues Wettbewerbsrecht zu definieren, wird die Regierung ermächtigt, in einem Zeitraum von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und unter den Voraussetzungen von Artikel 38 der Verfassung, bestimmte Vorschriften des Wirtschaftsrechts über Preise und Wettbewerb zu ändern oder aufzuheben, insbesondere in Bezug auf die gesetzesvertretenden Verordnungen Nr. 45-1483 vom 30. Juni 1945 über die Preise und Nr. 45-1484 vom 30. Juni 1945 über die Feststellung, die Verfolgung und die Bestrafung der Verstöße gegen das Wirtschaftsrecht. - Bei der Definierung des neuen Wirtschaftsrechts versieht der Gesetzgeber die Ausübung der Befugnisse der öffentlichen Gewalt mit Schutzvorschriften für die Wirtschaftssubjekte und gewährleistet, dass die Verfahren kontradiktorischer Art sind“ ;
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, zur Begründung der Rüge der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen erstens anführen, das Ziel der von der Regierung beabsichtigten Maßnahmen sei offensichtlich ungenau definiert ; dass es nicht einmal erwiesen sei, dass die Regierung selbst Kenntnis von diesem Ziel hat, wie dies auf Grund der Tatsache erwiesen sei, dass sie während der parlamentarischen Debatte erklärt hat, ein hoher Beamter werde mit der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Definierung eines neuen Wettbewerbsrechts beauftragt ;
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, zweitens vorbringen, die von der Regierung im Laufe der Parlamentsdebatten angekündigte Aufhebung der gesetzesvertretenden Verordnungen vom 30. Juni 1945 im Falle einer Wirtschafts- oder Finanzkrise zur Folge habe, der Regierung jegliches Mittel zur unmittelbaren Handlung in Bezug auf die Preise zu entziehen ; dass somit das dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegte Gesetz die Abschaffung einer Gewährleistung erlaube, die der Achtung von Verfassungsgeboten, wie dem der Gleichheit und Solidarität aller Franzosen gegenüber den Aufgaben, die aus nationalen Notständen herrühren, oder dem des Fortbestandes der Nation, entspricht ;
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, im wesentlichen gleichartige Rügen vorbringen und sie nachdrücklich auf der Ungenauigkeit des Wortlauts der Bestimmungen, die vorgeben, die Ziele der Ermächtigung und den Anwendungsbereich der gesetzesvertretenden Verordnungen zu definieren, bestehen ;
Betreffend die Rüge über die mangelnde Genauigkeit des Wortlauts der Ermächtigung :
- In Erwägung dessen, dass, wenn die Regierung die Pflicht hat, die Ziele der Ermächtigung, um die sie zur Durchführung ihres Programms ersucht, genau zu definieren, sie nicht verpflichtet ist, den Inhalt der gesetzesvertretenden Verordnungen, die sie auf der Grundlage dieser Ermächtigung erlassen wird, bekannt zu machen, und dass es ihr auch nicht untersagt ist, diesen Inhalt von den Ergebnissen von Gutachten, von deren Vorschläge sie erst später Kenntnis erlangen wird, abhängen zu lassen ;
- In Erwägung dessen, dass, obgleich Artikel 1 des Gesetzes den gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen, zu deren Erlass er die Regierung ermächtigt, das Ziel zuordnet, ein neues Wettbewerbsrecht festzulegen und den Unternehmen mehr Freiheiten in der Geschäftsführung einzuräumen, er der Regierung doch nicht die Gesamtheit aller zivil-, handels-, straf-, verwaltungs- oder sozialrechtlichen Bestimmungen erlaubt, die das wirtschaftliche Leben betreffen, zu verändern oder aufzuheben ; dass aus seinem Wortlaut, der von den vorbereitenden Arbeiten und, insbesondere, den Erklärungen der Regierung vor dem Parlament erläutert wird, hervorgeht, dass die ersuchte Ermächtigung die Änderung oder Aufhebung bestimmter Vorschriften des Wirtschaftsrechts in Bezug auf die Aufsicht über Unternehmenszusammenschlüsse, auf den Wettbewerb, auf die Preise, sowie auf die Bestrafung wirtschaftlicher Verstöße, die von den gesetzesvertretenden Verordnungen von 1945, dem Gesetz Nr. 77-806 vom 19. Juli 1977 und besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Preise geahndet werden, zum Ziel hat ; dass in diesen Grenzen die von Artikel 1 bewilligte Ermächtigung nicht gegen den Wortlaut von Artikel 38 der Verfassung verstößt ;
- In Erwägung dessen, dass die durch Absatz 2 von Artikel 1 erfolgte genauere Bestimmung über die Schutzvorschriften für die Wirtschaftssubjekte und über den kontradiktorischen Charakter der Verfahren nicht dahingehend verstanden werden kann, dass sie andere Schutzbestimmungen, welche sich aus Regeln und Grundsätzen von Verfassungsrang ergeben, insbesondere diejenigen, die sich auf den Rechtsweg und die Rechte der Verteidigung beziehen, ausschließen ; dass sie auch nicht so verstanden werden kann, dass sie die natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Wirtschaftssubjekte sind, von den Schutzbestimmungen ausschließt ;
- In Erwägung dessen, dass die gesetzesvertretenden Verordnungen ebenfalls nicht, unter Missachtung von Artikel 55 der Verfassung, gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs verstoßen dürfen ;
Betreffend die Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Aufhebung der gesetzesvertretenden Verordnungen vom 30. Juni 1945 über die Preise :
- In Erwägung dessen, dass keine Regel oder kein Grundsatz von Verfassungsrang fordert, dass der Gesetzgeber Texte von dauerhafter Geltung erlässt, welche der Regierung besondere Befugnisse für den Fall möglicher Umstände verleihen ; dass übrigens Artikel 1 des Gesetzes, wenngleich er die Änderung oder Aufhebung der gesetzesvertretenden Verordnungen von 1945 über die Preise ermöglicht, es nicht erlaubt, dass die gegenwärtig in Kraft befindlichen Regeln und Grundsätze, welche der Regierung oder den Behörden im Fall einer Krise, außergewöhnlicher Umstände oder eines nationalen Unglücks Befugnisse einräumen, verändert oder aufgehoben werden ;
Betreffend die Gesamtheit von Artikel 1 :
- In Erwägung dessen, dass in den Grenzen und unter dem Vorbehalt der Auslegung, die eben genannt worden sind, Artikel 1 des Gesetzes nicht verfassungswidrig ist ;
- Bezüglich Artikel 2 des Gesetzes :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 2 des Gesetzes bestimmt : „Die Regierung wird ermächtigt, unter den in Artikel 1 dieses Gesetzes aufgeführten Bedingungen die notwendigen Maßnahmen zur Förderung von Arbeitsplätzen durch gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Zu diesem Zwecke kann die Regierung : 1. Alle Bestimmungen, insbesondere die Befreiung von Sozialabgaben, erlassen, welche die Arbeitsplätze von Jugendlichen von sechzehn bis fünfundzwanzig Jahren festigen und ihre Einstellung fördern, indem auf die Bestimmungen bezüglich der abwechselnden Berufsausbildungen und auf jede andere existierende oder zu schaffende Bestimmung zur Unterstützung der Eingliederung der Jugendlichen in den Arbeitmarkt zurückgegriffen wird. Die Freistellung von Sozialabgaben, die eine allgemeine Anregungsmaßnahme zur Schaffung von Arbeitsplätzen darstellt, kann für Einstellungen gelten, die nach dem 1. Mai 1986 erfolgt sind. - Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Altersgrenze wird um ein Jahr pro vor dem Erreichen des fünfundzwanzigsten Lebensjahres durch die Mutter lebend geborenen Kindes erhöht. - 2. An den Vorschriften der Abschnitte I und III von Buch III des Arbeitsgesetzbuchs die Veränderungen vornehmen, welche geeignet sind, die Vermittlung eines Arbeitsplatzes an Arbeitssuchende zu verbessern ; - 3. An den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs Änderungen vornehmen, die es ermöglichen, einerseits gewisse Hindernisse zu beseitigen, die gegenüber zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen und Zeitarbeit bestehen, und andererseits Teilzeitarbeit zu fördern ; - 4. An den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über die Arbeitszeit und die Arbeitsgestaltung die Veränderungen vornehmen, die geeignet sind, unter Berücksichtigung der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern, die Arbeitsweise der Unternehmen an die Schwankungen ihrer Tätigkeiten und an die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen ; - 5. Den Unternehmen, die sich in bestimmten Gebieten befinden, in denen die Arbeitsmarktlage besonders angespannt ist, zwecks Anregung zur Schaffung von Arbeitsplätzen, für einen begrenzten Zeitraum Freistellungen oder Senkungen der Steuern des Staates oder der Sozialabgaben zugestehen, oder auch, für einen begrenzten Zeitraum, die Bemessungsgrundlage für die staatlichen Steuern senken, denen diese Unternehmen unterworfen sind.“ ;
Betreffend die Rüge über die mangelnde Genauigkeit der Ermächtigung :
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, vortragen, der allgemeine Charakter und die Ungenauigkeit der vorgenannten Bestimmungen seien geeignet, an ihrer Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Artikel 38 der Verfassung zu zweifeln ; dass die Senatoren, Antragsteller der anderen Anrufung, das ungenaue Wesen vieler Begriffe des Textes hervorheben, wie beispielsweise „Veränderungen, welche geeignet sind, die Vermittlung eines Arbeitsplatzes an Arbeitssuchende zu verbessern“, „gewisse Hindernisse“, „bestimmte Gebiete“ oder „für einen begrenzten Zeitraum“ ;
- In Erwägung dessen, dass diesen Einwänden nicht stattgegeben werden kann ; das in der Tat, das Ziel der der Regierung von Artikel 2 bewilligten Ermächtigung und der Bereich, in denen die gesetzesvertretenden Verordnungen eingreifen können, mit einer hinreichenden Genauigkeit bestimmt sind, um den Anforderungen von Artikel 38 der Verfassung gerecht zu werden ;
Betreffend die auf Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes gestützten Rüge :
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, mehrere Rügen bezüglich der Missachtung des Gleichheitsgebots vortragen, insbesondere, Artikel 2 bevorzuge, nach einem altersmäßig festgelegten Kriterium, bestimmte Arbeitnehmer gegenüber anderen, sowie bestimmte Unternehmen, die junge Arbeitnehmer einstellen, gegenüber Unternehmen, die ältere Arbeitnehmer einstellen ; dass das Gleichheitsgebot ebenfalls auf Grund der Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitsregionen verletzt sei ;
- In Erwägung dessen, dass kein Grundsatz und keine Regel von Verfassungsrang dem Gesetzgeber verbietet, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, gewisse benachteiligte Personengruppen zu unterstützen ; dass der Gesetzgeber daher, um die Einstellung von Jugendlichen zu verbessern, an diese Gruppe von Arbeitnehmern angepasste Maßnahmen erlauben konnte ; dass die Ungleichbehandlungen, die sich aus diesen Maßnahmen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern oder Unternehmen ergeben können, einem Ziel allgemeinen Interesses entsprechen, über welches es dem Gesetzgeber zusteht, zu befinden, und sie insofern nicht verfassungswidrig sind ;
- In Erwägung dessen, dass übrigens die Vorschriften von Artikel 2 weder die Missachtung des Arbeitsrechts, noch der internationalen Verpflichtungen Frankreichs erlauben ;
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, gleichfalls die Bestimmungen des letzten Absatzes von Punkt 1 von Artikel 2 des Gesetzes rügen ; dass ihrer Ansicht nach diese Bestimmungen, indem sie den Genuss der Anhebung der Altersgrenze auf Mütter von lebend geborenen Kindern beschränken, in der Tat eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Mütter von tot geborenen Kindern enthielten ;
- In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber, als er den Genuss der Anhebung der Altersgrenze auf Mütter von lebend geborenen Kindern beschränkt hat, sich nicht auf eine diskriminierende Bewertung der Situation der betroffenen Mütter, sondern auf die Notwendigkeit, das Merkmal, von dem die Anhebung der Altersgrenze abhängt, auf eindeutige und objektive Weise festzulegen, gestützt hat ; dass somit das Gleichheitsgebot nicht missachtet worden ist ;
Betreffend die auf Missachtung des Rückwirkungsverbots gestützten Rüge :
- In Erwägung dessen, dass der Grundsatz der Nicht-Rückwirkung von Gesetzen gemäß der Menschenrechtserklärung von 1789 Verfassungsrang nur im Bereich des Strafrechts genießt ; dass daher die Bestimmungen von Punkt 1 von Artikel 2, die eine rückwirkende Tragweite der der vom Gesetz ermöglichten Befreiungen von Sozialabgaben erlauben, nicht verfassungswidrig sind ;
Betreffend die auf Verletzung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 vom 2. Januar 1959, Verfassungsergänzungsgesetz über die Haushaltsgesetze, gestützten Rüge :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 2 des Gesetzes vorgeworfen wird, er verkenne die Vorschriften des vierten Absatzes von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung
Nr. 59-2, welche bestimmen : „Wenn gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmungen neue Belastungen nach sich ziehen sollen, kann kein Gesetzentwurf endgültig verabschiedet und kein Dekret unterzeichnet werden, solange diese Belastungen nicht unter den von dieser gesetzesvertretenden Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorgesehen, veranschlagt und gebilligt worden sind“ ; dass in der Tat, die Belastungen, welche sich zwangsläufig aus der Anwendung des Gesetzes ergeben werden, vor der Verabschiedung dieses Gesetzes Gegenstand keinerlei Prognose, Veranschlagung oder Bewilligung gewesen ist ;
- In Erwägung dessen, dass das im vierten Absatz von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 enthaltene Verbot sich auf diejenigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften beschränkt, die bei ihrer Anwendung zur Folge hätten, das Haushaltsgleichgewicht durch neue Belastungen zu beeinträchtigen, deren Auswirkungen vorher nicht in einem Haushaltsgesetz hätten bewertet und berücksichtigt werden können ;
- In Erwägung dessen, dass die möglichen finanziellen Belastungen, welche die gemäß Artikel 2 des Gesetzes getroffenen Maßnahmen mit sich bringen könnten, erst bei der Anwendung dieser Maßnahmen entstehen werden ; dass es zwar sicherlich schon, bevor sie in Kraft treten, geboten sein wird, die oben genannte vom vierten Absatz von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 aufgestellte Vorschrift anzuwenden, dass aber das Ermächtigungsgesetz selbst der Regierung erlauben kann, solche Maßnahmen zu erlassen, ohne schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die sich möglicherweise aus diesen Maßnahmen ergebenden Belastungen vorzusehen, zu veranschlagen und zu bewilligen ;
Betreffend die Gesamtheit von Artikel 2 :
- In Erwägung dessen, dass daher die Bestimmungen von Artikel 2 nicht verfassungswidrig sind ;
- Bezüglich des Artikels 3 des Gesetzes :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 3 des Gesetzes verfügt : „Die Regierung wird ermächtigt, durch gesetzesvertretende Verordnungen und unter den in Artikel 1 dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Förderung der Teilnahme der Arbeitnehmer am Unternehmen notwendig sind. - Zu diesem Zwecke kann die Regierung : - 1. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs und des Steuergesetzbuchs, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer am Betriebsergebnis und die Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmen betreffen, verändern, um die Teilhabe der Arbeitnehmer am Kapital und am Betriebsergebnis des Unternehmens zu fördern ; - 2. Die Gesetzgebung über die Handelsgesellschaften umgestalten, um den Aktiengesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, Bestimmungen in ihre Satzung aufzunehmen, die vorsehen, dass Vertreter der Belegschaft mit Stimmrecht im Vorstand oder Aufsichtsrat sitzen“ ;
Betreffend die Rüge über die mangelnde Genauigkeit der Ermächtigung :
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, behaupten, das allgemeine Wesen und die Ungenauigkeit der vorgenannten Bestimmungen seien geeignet, an ihrer Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Artikel 38 der Verfassung zu zweifeln ; dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung eine gleichgeartete Rüge vortragen und sie insbesondere den falschen Gebrauch des Begriffs „Teilnahme der Arbeitnehmer am Unternehmen“ hervorheben ;
- In Erwägung dessen, dass diesen Einwänden nicht stattgegeben werden kann ; dass in der Tat, das Ziel der der Regierung von Artikel 3 bewilligten Ermächtigung und der Bereich, in denen die gesetzesvertretenden Verordnungen eingreifen können, mit einer hinreichenden Genauigkeit definiert sind, um den Anforderungen von Artikel 38 der Verfassung gerecht zu werden ;
Betreffend die auf Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes gestützten Rüge :
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, vortragen, dass Artikel 3 des Gesetzes gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, indem er erlaubt, dass Begünstigungen den Arbeitnehmern nur bestimmter und nicht aller Unternehmen zugestanden werden ; dass dieser Grundsatz ebenfalls deshalb missachtet sei, weil die Begünstigungen, die sich aus den Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe der Arbeitnehmer am Betriebsergebnis ergeben, von Unternehmen zu Unternehmen ungleich und variabel sein werden ;
- In Erwägung dessen, dass einerseits, obgleich Punkt 2 von Artikel 3 des Gesetzes vorsieht, dass die Gesetzgebung über die Aktiengesellschaften verändert werden kann, um gegebenenfalls Vertretern der Belegschaft die Möglichkeit zu geben, mit Stimmrecht im Vorstand oder Aufsichtsrat zu sitzen, und obgleich ähnliche Bestimmungen für andere Unternehmensformen oder Einzelkaufmänner nicht vorgesehen sind, diese Ungleichbehandlung, die auf Grund der Unterschiede in den rechtlichen Regelungen über die verschiedenen Unternehmensformen gerechtfertigt ist, nicht gleichheitswidrig ist ;
- In Erwägung dessen, dass andererseits, wenn es richtig ist, dass die Teilhabe der Arbeitnehmer an den Betriebsergebnissen des Unternehmens ungleiche und variable Begünstigungen mit sich ziehen kann, diese Folge, die sich nicht aus einer willkürlichen Ungleichbehandlung ergibt, sondern die notwendige Folge jeglichen Teilhabesystems ist, nicht als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot angesehen werden kann ;
Betreffend die Gesamtheit von Artikel 3 :
- In Erwägung dessen, dass daher Artikel 3 des Gesetzes nicht verfassungswidrig ist ;
- Bezüglich Artikel 4 und 5 des Gesetzes, sowie der Liste im Anhang des Gesetzes :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 4 des Gesetzes folgenden Wortlaut besitzt : „Das Eigentum über die mehrheitliche Teilhabe, die unmittelbar oder mittelbar vom Staat in den Unternehmen, welche in der im Anhang dieses Gesetzes befindlichen Liste aufgeführt werden, wird spätestens zum 1. März 1991 vom öffentlichen in den privaten Wirtschaftsbereich übertragen. - Diese Übertragungen werden von der Regierung gemäß den von den in Artikel 5 genannten gesetzesvertretenden Verordnungen aufgestellten Vorschriften durchgeführt“ ;
- In Erwägung dessen, dass Artikel 5 des Gesetzes bestimmt: „Die Regierung wird ermächtigt, während eines Zeitraums von sechs Monaten, von der Veröffentlichung dieses Gesetzes an und unter den von Artikel 38 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen : - 1. Zur Übertragung der in der in Artikel 4 genannten Liste aufgeführten Unternehmen und zur Erteilung der im zweiten Absatz von Paragraph II von Artikel 7 genannten behördlichen Erlaubnis bezüglich der genannten Maßnahmen folgende Vorschriften zu erlassen : - die Regeln zur Wertermittlung der Unternehmen und zur Bestimmung des angebotenen Preises ; - die rechtlichen und finanziellen Modalitäten der Übertragung und der Zahlungsbedingungen ; - die Veränderungen der Vorschriften, welche den Erwerb und die Übertragbarkeit der Rechte an den betroffenen Unternehmen einschränken ; - die Voraussetzungen zum Schutz der nationalen Interessen ; - die Bedingungen zur Entwicklung einer Aktieninhaberschaft durch breite Teile der Bevölkerung und zur Förderung des Erwerbs eines Teils des Kapitals eines jeden Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften durch die Belegschaft ; - die steuerliche Behandlung dieser Übertragungen ; - 2. Für die anderen in Artikel 7 vorgesehenen Fälle. die Voraussetzungen zur Erteilung der behördlichen Erlaubnis zu bestimmen ; - 3. Die Voraussetzungen, die nötig sind, um die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Maßnahmen mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.“ ;
- In Erwägung dessen, dass fünfundsechzig Unternehmen des öffentlichen Sektors auf der im Anhang des Gesetzes befindlichen und von dessen Artikel 4 genannten Liste aufgeführt sind ;
Betreffend den Grundsatz der Übertragungen vom staatlichen in den privaten Wirtschaftsbereich :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 34 der Verfassung „die Verstaatlichung von Unternehmen und die Überführung von Eigentum öffentlicher Unternehmen in Privateigentum“ in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes legt ;
- In Erwägung dessen, dass, wenn diese Bestimmung dem Gesetzgeber die Befugnis erteilt, über die Zweckmäßigkeit von Übertragungen vom öffentlichen zum privaten Sektor, sowie über die Festlegung der Vermögenswerte oder Unternehmen, die von diesen Übertragungen betroffen sein sollen, zu befinden, sie ihn jedoch nicht von der Pflicht entbinden kann, in Ausübung seiner Befugnisse die Vorschriften und Grundsätze von Verfassungsrang zu achten, die alle staatlichen Organe binden ;
Betreffend die Bestimmung der von Artikel 4 betroffenen Unternehmen, welche auch auf der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt sind :
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, behaupten, die Vorschrift von Artikel 4 und die Angaben der dem Gesetz angehängten Liste von Unternehmen verstießen gegen den neunten Absatz der Präambel der Verfassung von 1946, der bestimmt : „Jedes Vermögen, jedes Unternehmen, dessen Nutzung die Eigenschaft einer nationalen öffentlichen Dienstleistung oder eines tatsächlichen Monopols hat oder erlangt, muss Eigentum der Gemeinschaft werden“ ; dass daraus folge, die Übertragung gewisser auf der dem Gesetz angehängten Liste befindlicher Unternehmen, deren Nutzung die Eigenschaft einer nationalen öffentlichen Dienstleistung oder eines tatsächlichen Monopols haben, sei verfassungswidrig ;
- In Erwägung dessen, dass, wenn die Notwendigkeit bestimmter nationaler Dienstleistungen sich aus Vorschriften oder Grundsätzen von Verfassungsrang ergibt, die Bestimmung der anderen Tätigkeiten, denen die Eigenschaft einer nationalen Dienstleistung zugesprochen werden soll, je nach Sachlage dem Ermessen des Gesetzgebers oder des Inhabers der Verordnungsbefugnis überlassen wird ; dass daraus folgt, die Tatsache, dass eine Tätigkeit vom Gesetzgeber in den Rang einer nationalen Dienstleistung erhoben worden ist, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten war, es nicht verbietet, dass besagte Tätigkeit, ebenso wie das Unternehmen, welches ihr nachgeht, Gegenstand einer Übertragung in den privaten Sektor wird ;
- In Erwägung dessen, dass keines der auf der in Artikel 4 genannten Liste befindlichen Unternehmen als eine öffentliche Dienstleistung, deren Vorhandensein und Betrieb von Verfassungs wegen geboten wäre, betreibend angesehen werden kann ; dass insbesondere, selbst wenn angenommen würde, der Gesetzgeber habe, wie dies die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung behaupten, durch die Verstaatlichung aller Banken eine öffentliche Dienstleistung des Kreditwesens schaffen wollen, diese Schaffung, die keinem verfassungsrechtlichen Gebot entsprang, kein Hindernis darstellt, gewisse Tätigkeiten im Bereich des Kreditwesens, sowie die mit ihnen betrauten Banken, durch eine neue Gesetzgebung in den privaten Wirtschaftsbereich zurückzuführen ;
- In Erwägung dessen, dass der Begriff des tatsächlichen Monopols, auf den sich der vorgenannte neunte Absatz der Präambel der Verfassung von 1946 bezieht, unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Marktes, in dessen Rahmen die Tätigkeiten der Unternehmen ausgeübt werden, sowie des Wettbewerbs, dem sie gegenüber allen anderen Unternehmen auf demselben Markt unterworfen sind, verstanden werden muss ; dass die bevorzugte Stellung, die dieses oder jenes Unternehmen vorübergehend innehat oder gegenüber einer Tätigkeit, die nur einen Teil ihrer Aktivitäten darstellt, besitzt, nicht berücksichtigt werden kann ; dass unter Berücksichtigungen dieser Erwägungen gegenwärtig nicht erwiesen ist, dass die auf der dem Gesetz angehängten Liste befindlichen Unternehmen, sowie deren Tochtergesellschaften, auf Grund eines offensichtlichen Beurteilungsirrtums als kein tatsächliches Monopol innehabend angesehen worden sind ;
- In Erwägung dessen, dass in Folge dessen die Festlegung der Unternehmen, auf die die Vorschriften von Artikel 4 des Gesetzes gemäß der Liste, die diesem Gesetz angehängt ist, anwendbar sind, nicht verfassungswidrig ist ;
Betreffend die Bedingungen und den Preis für die Übertragung der von Artikel 4 des Gesetzes betroffenen Unternehmen in den privaten Wirtschaftsbereich :
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, geltend machen, es sei nicht hinnehmbar, dass die Unternehmen des öffentlichen Sektors, die in den privaten Wirtschaftsbereich überführt werden sollen, zu einem Preis unterhalb ihres tatsächlichen Wertes verkauft würden ; dass der Verkauf zu einem solchen Preis das Gleichheitsgebot auf grundsätzliche Art und Weise verkenne, da er den Käufern dieser Unternehmen eine ungerechtfertige Begünstigung zu Lasten aller Bürger verschaffe ; dass andererseits keine der Bestimmungen des Ermächtigungsgesetzes eine Gewährleistung gegen den Verkauf der von Artikel 4 des Gesetzes betroffenen Unternehmen zu unzureichenden Preisen enthalte ; dass im übrigen die der Regierung auferlegte uneingeschränkte Verpflichtung, die Gesamtheit der Mehrheitsbeteiligungen des Staates in diese Unternehmen vor dem 1 März 1991 zu übertragen, dazu führen könne, dass die Überführungen zu einem schlechten Preis erfolgen, wenn diese massiven Einlagen ein denkbares Überangebot auf dem Markt hervorrufen, und es ebenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass Übertragungen in ausländische Hände stattfinden, was der nationalen Unabhängigkeit abträglich sein könnte ;
- In Erwägung dessen, dass die Verfassung es verbietet, dass Güter oder Unternehmen, die zum öffentlichen Vermögen gehören, an Personen, die private Interessen verfolgen, zu Preisen, welche unterhalb ihres tatsächlichen Wertes liegen, verkauft werden ; dass diese Regel sich aus dem Gleichheitsgebot ergibt, auf das sich die antragstellenden Abgeordneten berufen ; dass sie nicht minder in den Bestimmungen der Menschenrechtserklärung von 1789 über das Eigentumsrecht und dessen Schutz eine Rechtsgrundlage findet ; dass dieser Schutz sich nicht nur das Eigentum von Privatpersonen, sondern in gleicher Weise auch auf das Eigentum des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts erstreckt ;
- In Erwägung dessen, dass aber Artikel 4 des Gesetzes in seinem zweiten Absatz vorsieht, dass die Übertragungen durch die Regierung gemäß den Vorschriften erfolgen werden, welche von den in Artikel 5 genannten gesetzesvertretenden Verordnungen aufgestellt werden; dass Artikel 5 des Gesetzes bestimmt, dass die Regeln zur Bestimmung des Werts der Unternehmen und die Festsetzung des geforderten Preises durch gesetzesvertretende Verordnungen festgelegt werden, was es verbietet, die von Artikel 4 des Gesetzes betroffenen Unternehmen zu veräußern, wenn der Preis, zu dem sie verkauft werden könnten, niedriger als ihr tatsächlicher Wert wäre ; dass aus den vorbereitenden Arbeiten zu dem Gesetz hervorgeht, dass sich die Regierung verpflichtet hat, den Wert der von Artikel 4 des Gesetzes betroffenen Unternehmen von unabhängigen Sachverständigen einschätzen zu lassen und sie nicht zu einem Preis unter Wert zu veräußern ; dass die Gewährleistungen zum Schutz der nationalen Unabhängigkeit sich ebenfalls aus den in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen ergeben werden ;
- In Erwägung dessen, dass aus den oben erfolgten Ausführungen hervorgeht, dass Artikel 4 des Gesetzes dahingehend verstanden werden muss, dass er den Stichtag des 1. Märzes 1991 nur für die Überführungen vorsieht, die zu einem den vermögensrechtlichen Interessen des Staates entsprechenden Preis und unter Achtung der nationalen Unabhängigkeit abgewickelt werden, wobei es sich versteht, dass die Überführungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen oder beendet worden wären, nur auf Grund einer neuen gesetzlichen Bestimmung stattfinden oder beendet werden könnten ; dass jede andere Auslegung verfassungswidrig wäre ;
- In Erwägung dessen, dass die Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes, auf die der zweite Absatz von Artikel 4 verweist, gleichermaßen dahingehend verstanden werden müssen, dass sie der Regierung die Pflicht auferlegen, durch gesetzesvertretende Verordnungen die Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einschätzung des Wertes der zu überführenden Unternehmen durch fähige und von den möglichen Käufern vollkommen unabhängige Sachverständige vorgenommen werden wird ; dass diese Einschätzung nach objektiven und bei der gänzlichen oder teilweisen Veräußerung von Vermögenswerten von Unternehmen üblichen Verfahren stattfinden wird, unter Berücksichtigung, bei in jedem Fall angemessener Gewichtung, des Börsenwertes der Wertpapiere, des Wertes der Aktiva, der erzielten Gewinne, des Vorhandenseins von Tochtergesellschaften, sowie der Zukunftsaussichten der Unternehmen ; dass, die gesetzesvertretende Verordnung gleichermaßen die Überführung für den Fall verbieten muss, in dem der von den Käufern angebotene Preis nicht über dem auf Grund dieser Einschätzung ermittelten Wert läge, oder zumindest diesem Wert entspräche ; dass die Auswahl der Käufer nicht auf Grund irgendeiner Bevorzugung erfolgen darf ; dass die nationale Unabhängigkeit gewahrt bleiben muss ; dass jede andere Auslegung verfassungswidrig wäre ;
Betreffend die Rüge, die in Artikel 4 vorgesehenen Übertragungen könnten durchgeführt werden, bevor die von Artikel 5 vorgeschriebenen gesetzesvertretenden Verordnungen erlassen worden sind :
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, geltend machen, dass in dem Fall, dass, aus irgendeinem Grund, die von Artikel 5 vorgeschriebenen gesetzesvertretenden Verordnungen nicht rechtzeitig erlassen werden sollten, die in Artikel 4 vorgesehenen Übertragungen wegen der verbindlichen Eigenschaft des Stichtags am 1. März 1991 nicht minder würden stattfinden müssen ; dass diese Lage, in welcher Übertragungen stattfänden, ohne dass rechtliche Bestimmungen ihre Durchführung, insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Wertes der Unternehmen, regelten, verfassungswidrig sei ;
- In Erwägung dessen, dass der Wortlaut des zweiten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes bestimmt : „Die Übertragungen werden von der Regierung im Einklang mit den Vorschriften der in Artikel 5 genannten gesetzesvertretenden Verordnungen durchgeführt“ ; dass aus diesen Vorschriften folgt, dass die Regierung keine der in Artikel 4 vorgesehenen Übertragungen durchführen kann, ohne dass die in Punkt 1 von Artikel 5 vorgeschriebenen gesetzesvertretenden Verordnungen erlassen worden sind ; dass somit dieses Vorbringen der Antragsteller einer sachlichen Grundlage entbehrt ;
Betreffend die Rüge, die Verbindung der Artikel 5 und 7 des Gesetzes erlaube der Regierung, sich von der Befolgung der verfassungsrechtlichen Vorschrift zu entbinden, nach der Übertragungen vom öffentlichen zum privaten Sektor nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen können :
- In Erwägung dessen, dass diese von den Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, vorgetragene Rüge erst zusammen mit den Rügen bezüglich Artikel 7 des Gesetzes geprüft werden muss ;
- Bezüglich des Artikels 6 des Gesetzes :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 6 des Gesetzes bestimmt : „In den von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 83-675 vom 26. Juli 1983 über die allgemeine Einführung von Personalvertretern in den Entscheidungsgremien der öffentlichen Betriebe genannten und auf der in Artikel 4 dieses Gesetzes genannten Liste befindlichen Unternehmen erfolgt die Ernennung des Vorstandsvorsitzenden oder des Generaldirektors durch im Ministerrat beschlossene Dekrete. Von dieser Ernennung an, endet das Mandat der gegebenenfalls in Anwendung von Punkt 2 von Artikel 5 besagten Gesetzes ernannten Vorstandsmitglieder, die gegenwärtig diese Aufgaben wahrnehmen.“ ;
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung gegen die vorgenannten Bestimmungen geltend machen, die Entscheidung, unter den von diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen und für die von ihnen betroffenen Unternehmen, das Mandat des Vorstandsvorsitzenden oder des Generaldirektors, sowie der ernannten Vorstandsmitglieder zu beenden, erfolge aus dem Grund, diese Personen wegen ihrer Ansichten aus ihren Ämtern zu entfernen ; dass damit Artikel 6 sowohl gegen Artikel 6 der Menschenrechtserklärung von 1789, als auch gegen den fünften Absatz der Präambel der Verfassung von 1946 verstoße und nicht als verfassungsgemäß angesehen werden könne ;
- In Erwägung dessen, dass bezüglich der Unternehmen, deren Tätigkeit nicht die Grundfreiheiten betrifft, es im Ermessen des Gesetzgebers lag, zwecks Anwendung des gegenwärtig geprüften Gesetzes, die Möglichkeit von Veränderungen in der Führung dieser Unternehmen zu eröffnen, ohne deswegen eine Vorschrift oder einen Grundsatz von Verfassungsrang zu missachten ;
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller der zweiten Anrufung, ebenfalls vorbringen, die Bestimmungen von Artikel 6 seien schwerlich mit denen anderer Gesetzestexte über die Führung von Unternehmen, und insbesondere mit dem Gesetz vom 26. Juli 1983 über die allgemeine Einführung von Personalvertretern in den Entscheidungsgremien der öffentlichen Betriebe, in Einklang zu bringen oder sogar mit ihnen unvereinbar ; dass diese Rüge, selbst wenn sie begründet wäre, nicht geeignet sein könnte, Artikel 6 des Gesetzes als verfassungswidrig anzusehen ;
- In Erwägung dessen, dass Artikel 6 daher für nicht verfassungswidrig erklärt wird ;
- Bezüglich des Artikels 7 des Gesetzes :
- In Erwägung dessen, dass Artikel 7 des gegenwärtig geprüften Gesetzes bestimmt : „I. - Folgende Übertragungen des Eigentums in den privaten Wirtschaftsbereich werden durch Gesetz gebilligt : - des Eigentums an Unternehmen, in denen der Staat unmittelbar mehr als die Hälfte des Grundkapitals besitzt ; - des Eigentums an Unternehmen, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung in den öffentlichen Wirtschaftsbereich überführt worden sind. - II. - Die Maßnahmen, welche die Überführung von Unternehmen, außer denen, die in obigem Paragraphen I genannt werden, vom öffentlichen in den privaten Wirtschaftsbereich zur Folge haben, sind unter den Voraussetzungen, die von den in Artikel 5 genannten gesetzesvertretenden Verordnungen aufgestellt werden, einer vorherigen behördlichen Erlaubnis unterworfen. - Unbeschadet jeder anderen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschrift, ist jede Beteiligung des privaten Wirtschaftsbereichs am Grundkapital eines Unternehmens, dessen Grundkapital sich mehr als zur Hälfte unmittelbar im Besitz des Staates befindet, die nicht zur Folge hat, das Eigentum an den privaten Wirtschaftsbereich zu übertragen, der im vorhergehenden Absatz aufgeführten Erfordernis einer Erlaubnis unterworfen“ ;
- In Erwägung dessen, dass die Antragsteller beider Anrufungen dem vorgenannten Artikel vorwerfen, er verkenne unter verschiedensten Formen die Vorschriften des Artikels 34 der Verfassung, welche die Festlegung der Bestimmungen, welche die Überführungen von Eigentum an Unternehmen vom öffentlichen zum privaten Wirtschaftsbereich regeln, in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes legen ;
- In Erwägung dessen, dass Artikel 34 der Verfassung nicht vorschreibt, dass jede Maßnahme, die eine Übertragung vom öffentlichen zum privaten Sektor zur Folge hat, unmittelbar vom Gesetzgeber beschlossen werden muss ; dass es diesem obliegt, die Regeln festzulegen, deren Anwendung den von ihm bestimmten Behörden oder Organen zukommt ; dass es ihm jedoch nicht freisteht, ausschließlich den Gremien der betroffenen Unternehmen eine jeglicher Kontrolle entzogener und übertriebene Ermessens- und Entscheidungsbefugnis einzuräumen ;
- In Erwägung dessen, dass die Senatoren, Antragsteller einer der beiden Anrufungen, dem Gesetzgeber vorwerfen, er habe es unterlassen, in das Kriterium für die Übertragungen, die in jedem Einzelfall durch Gesetz geregelt werden müssen, die mittelbaren Beteiligungen des Staates und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit einfließen zu lassen ;
- In Erwägung dessen, dass einer solchen Rüge nicht stattgegeben werden kann ; dass, wenn es dem Gesetzgeber in der Tat nicht erlaubt ist, solche Beteiligungen bei der Festlegung der zum öffentlichen Wirtschaftsbereich im Sinne des Artikel 34 der Verfassung gehörenden Unternehmen auszuschließen, keine Regel oder kein Grundsatz von Verfassungsrang ihm vorschreibt, identische Übertragungsarten aufzustellen für die Unternehmen, in denen der Staat unmittelbar einen Teil des Grundkapitals besitzt, und für die anderen Unternehmen, inklusive derjenigen, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar dem Staat oder den anderen Personen des öffentlichen Rechts gehören ;
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, geltend machen, die Bestimmungen von Artikel 7 machten die Regierung und sogar die Unternehmen selbst zum Herren darüber zu bestimmen, ob die Überführung dieser Unternehmen in den privaten Sektor in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes falle oder nicht ; dass unter diesem Gesichtpunkt, die Unternehmen, in denen der Staat die Mehrheit des Grundkapitals besitzt und daher, so wie es der Paragraph I von Artikel 7 vorsieht, nur auf Grund einer individuellen gesetzlichen Bestimmung übertragen werden können, sich ohne Schwierigkeiten diesem Zwang entziehen könnten, in dem sie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine ausreichende Anzahl von Anteilen zu verkaufen, damit der Staat nicht mehr unmittelbar Eigentümer der Mehrheit des Grundkapitals ist, was zur Folge hätte, diese Unternehmen in den Bereich, der von Paragraph II von Artikel 7 des Gesetzes geregelt wird, zu überführen und somit ihre Überführung unter der einzigen Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis zu ermöglichen ;
- In Erwägung dessen, dass die Möglichkeit eines Verfahrensmissbrauchs oder eines Missbrauchs bei der Anwendung eines Gesetzes nicht dazu führen kann, dieses als verfassungswidrig zu betrachten ; dass es im übrigen Sache der zuständigen Fachgerichte wäre, solche Vorgehensweisen unwirksam zu machen und gegebenenfalls zu ahnden ;
- In Erwägung dessen, dass die Abgeordneten, Antragsteller der ersten Anrufung, geltend machen, der Gesetzgeber habe eine von der Verfassung verbotene Unterbevollmächtigung erteilt, in dem er nicht darauf geachtet hat, selbst das Wesen der Behörde zu bestimmen, welche die in Paragraph II von Artikel 7 genannten Übertragungsmaßnahmen erlauben soll ;
- In Erwägung dessen, dass auch dieser Rüge nicht stattgegeben werden kann ; dass in der Tat ein Ermächtigungsgesetz zum üblichen Gegenstand hat, einer oder mehreren gesetzesvertretenden Verordnungen die Sorgfalt zu überlassen, die Bestimmungen über die Zuständigkeiten, das Verfahren oder zur Sache festzulegen, um die vom Gesetz genannten Ziele zu erreichen ; dass dies genau der Gegenstand von Punkt 2 von Artikel 5 des Gesetzes ist, welcher vorsieht, dass die rechtlichen Bedingungen der vom Paragraphen II von Artikel 7 betroffenen Überführungen durch gesetzesvertretende Verordnungen festgelegt werden, was zwangsläufig die Benennung der zuständigen Organe mit sich bringt ;
- In Erwägung dessen, dass damit die Bestimmungen von Artikel 7 des gegenwärtig geprüften Gesetzes nicht verfassungswidrig sind ; dass die die Bedingungen für die Erteilung der in Paragraph II von Artikel 7 vorgesehenen behördlichen Erlaubnis festsetzende gesetzesvertretende Verordnung, um den Anforderungen von Artikel 34 der Verfassung, so wie sie eben wiederholt worden sind, zu genügen, nicht nur die vorhin genannten Vorschriften über die Bedingungen für die Überführungen beachten, sondern auch Vorschriften enthalten muss, die einerseits die Auswirkung der Belastungen, die nach der Veräußerung weiterhin gegenüber dem öffentlichen Sektor bestehen bleiben werden, auf den Preis der Übertragungen berücksichtigen und andererseits geeignet sind, nach geeigneten Verfahren eine effektive Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Ziele der Übertragungen durch geeignete Organe zu gewährleisten ; dass im übrigen für die Übertragungen von Unternehmen, in denen Gebietskörperschaften schutzwürdige Interessen haben, die einschlägigen Bestimmungen den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, der in Artikel 72 der Verfassung verankert ist, werden beachten müssen ; dass schließlich die Vorschriften des neunten Absatzes der Präambel der Verfassung von 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmen, deren Bereich den Charakter einer nationalen öffentlichen Dienstleistung oder eines tatsächlichen Monopols hat, beachten müssen ;
ÜBER DIE ANDEREN BESTIMMUNGEN DES DEM VERFASSUNGSRAT ZUR PRÜFUNG VORGELEGTEN GESETZES :
- In Erwägung dessen, dass die anderen Bestimmungen des dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegten Gesetzes nicht verfassungswidrig sind ;
ENTSCHEIDET:
Artikel 1 - Unter den strengen weiter oben genannten Vorbehalten ist das Gesetz zur Ermächtigung der Regierung, verschiedene wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zu ergreifen, nicht verfassungswidrig.
Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.
Beschlossen durch den Verfassungsrat in seinen Sitzungen vom 25. und 26. Juni 1986.
Les abstracts
- 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
- 1.3. PRINCIPES AFFIRMÉS PAR LE PRÉAMBULE DE LA CONSTITUTION DE 1946
- 1.3.6. Alinéa 5 - Droit à l'emploi
1.3.6.1. Droit d'obtenir un emploi
- 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
- 1.5. CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
- 1.5.3. Titre II - Le Président de la République
1.5.3.3. Article 5 - Principe de l'indépendance nationale
- 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
- 1.9. NORMES DE RÉFÉRENCE NON RETENUES ET ÉLÉMENTS NON PRIS EN CONSIDÉRATION
- 1.9.3. Eléments non pris en considération
1.9.3.1. Insertion d'une loi dans le droit existant
Lois successives inconciliables. Le fait que des dispositions législatives nouvelles seraient difficiles à harmoniser voire inconciliables avec celles d'autres textes législatifs est, par lui-même, sans influence sur la conformité à la Constitution de ces nouvelles dispositions.
- 1. NORMES CONSTITUTIONNELLES
- 1.9. NORMES DE RÉFÉRENCE NON RETENUES ET ÉLÉMENTS NON PRIS EN CONSIDÉRATION
- 1.9.3. Eléments non pris en considération
1.9.3.2. Conditions ultérieures d'application
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.2. CONDITIONS DE RECOURS À LA LOI
- 3.2.2. Champ d'application de la loi
3.2.2.3. Domaine économique et social
S'agissant d'entreprises du secteur public dont l'activité ne touche pas à l'exercice des libertés publiques, il est possible au législateur, en vue de l'application de la loi, d'ouvrir la possibilité de changements dans l'administration de ces entreprises, sans pour autant méconnaître un principe ou une règle de valeur constitutionnelle.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.2. CONDITIONS DE RECOURS À LA LOI
- 3.2.3. Catégories de lois
- 3.2.3.2. Lois spécifiques
3.2.3.2.1. Loi de programme (jusqu'en 2008)
Il résulte de la combinaison de ces dispositions que, pour l'application de l'article 70 de la Constitution, on doit entendre par " loi de programme à caractère économique ou social ", une loi qui, non seulement définit des objectifs à moyen ou long terme en matière économique et sociale, mais comporte, en outre, des prévisions de dépenses chiffrées pour la réalisation de ces objectifs.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.3. ÉTENDUE ET LIMITES DE LA COMPÉTENCE LÉGISLATIVE
- 3.3.2. Entrée en vigueur de la loi
3.3.2.2. Non-rétroactivité de la loi (voir Titre 4 Droits et libertés)
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.3. ÉTENDUE ET LIMITES DE LA COMPÉTENCE LÉGISLATIVE
- 3.3.4. Incompétence négative
- 3.3.4.1. Cas d'incompétence négative
- 3.3.4.1.2. Droit économique
3.3.4.1.2.3. Liberté des prix
Grief tiré de ce que l'abrogation des ordonnances du 30 juin 1945 sur les prix, rendue possible par l'article 1er de la loi autorisant le Gouvernement à prendre diverses mesures d'ordre économique et social, aurait pour effet de priver le Gouvernement de toute possibilité d'action immédiate sur les prix et de supprimer par là même une garantie correspondant au respect d'exigences constitutionnelles. Rejet de ce moyen au motif notamment que l'article 1er de la loi ne permet pas que soient modifiés ou abrogés les règles ou les principes donnant compétence au Gouvernement ou aux agents de l'autorité publique en cas de crise, de circonstances exceptionnelles ou de calamité nationale.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.4. POUVOIR LÉGISLATIF DÉLÉGUÉ
- 3.4.1. Ordonnances de l'article 38
- 3.4.1.1. Conditions de recours à l'article 38
- 3.4.1.1.2. Exécution du programme
3.4.1.1.2.2. Finalité des mesures et domaines d'intervention
L'article 38 de la Constitution doit être entendu comme faisant obligation au Gouvernement d'indiquer avec précision au Parlement quelle est la finalité des mesures qu'il se propose de prendre par voie d'ordonnances et leurs domaines d'intervention.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.4. POUVOIR LÉGISLATIF DÉLÉGUÉ
- 3.4.1. Ordonnances de l'article 38
- 3.4.1.1. Conditions de recours à l'article 38
- 3.4.1.1.2. Exécution du programme
3.4.1.1.2.3. Teneur des ordonnances
Le Gouvernement n'est cependant pas tenu de faire connaître la teneur des ordonnances qu'il prendra et il ne lui est pas interdit de faire dépendre cette teneur des résultats de travaux et d'études dont il ne connaîtra que plus tard les conclusions.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.4. POUVOIR LÉGISLATIF DÉLÉGUÉ
- 3.4.1. Ordonnances de l'article 38
3.4.1.4. Respect de la hiérarchie des normes
Une loi d'habilitation ne saurait avoir ni pour objet ni pour effet de dispenser le Gouvernement dans l'exercice des pouvoirs qui lui sont conférés en application de l'article 38 de la Constitution, du respect des principes constitutionnels, notamment en ce qui concerne la liberté, l'égalité et le droit de propriété.
Les ordonnances prises sur le fondement de la loi autorisant le Gouvernement à prendre diverses mesures d'ordre économique et social devront respecter, en particulier, les principes et règles de valeur constitutionnelle relatifs au contrôle juridictionnel et aux droits de la défense, les obligations internationales de la France, le droit au travail, le principe d'égalité devant les charges publiques et le droit de propriété, l'indépendance nationale et la libre administration des collectivités territoriales.
Les dispositions de la loi d'habilitation autorisant le Gouvernement à prendre diverses mesures d'ordre économique et social satisfont aux exigences susmentionnées, sous les strictes réserves d'interprétation énoncées par le Conseil constitutionnel.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.4. POUVOIR LÉGISLATIF DÉLÉGUÉ
- 3.4.1. Ordonnances de l'article 38
3.4.1.5. Signature par le Président des ordonnances
Le recours à la procédure de l'article 38 de la Constitution n'est soumis à aucune autre condition que celles énoncées audit article et à l'article 13 relatif à la signature par le Président de la République des décrets et ordonnances délibérés en conseil des ministres.
- 3. NORMES LÉGISLATIVES ET RÉGLEMENTAIRES
- 3.7. RÉPARTITION DES COMPÉTENCES PAR MATIÈRES
- 3.7.9. Nationalisations
- 3.7.9.2. Nationalisations - Transferts de propriétés d'entreprises du secteur public au secteur privé
- 3.7.9.2.1. Modalités de réalisation du transfert
3.7.9.2.1.3. Fixation d'un cadre général
L'article 34 de la Constitution n'impose pas que toute opération impliquant un transfert du secteur public au secteur privé soit directement décidé par le législateur. Il lui appartient de poser des règles dont l'application incombera aux autorités ou aux organes qu'il désigne sans que puisse cependant être attribué aux seuls organes des entreprises concernées un pouvoir discrétionnaire d'appréciation et de décision soustrait à tout contrôle et d'une étendue excessive.
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.2. PRINCIPES GÉNÉRAUX APPLICABLES AUX DROITS ET LIBERTÉS CONSTITUTIONNELLEMENT GARANTIS
- 4.2.1. Champ d'application des droits et libertés
- 4.2.1.2. Application dans le temps
4.2.1.2.1. Lois d'habilitation
Une loi d'habilitation ne saurait avoir ni pour objet ni pour effet de dispenser le Gouvernement, dans l'exercice des pouvoirs qui lui sont conférés en application de l'article 38 de la Constitution, du respect des principes constitutionnels, notamment en ce qui concerne la liberté, l'égalité et le droit de propriété.
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.7. DROIT DE PROPRIÉTÉ
- 4.7.2. Champ d'application de la protection du droit de propriété
4.7.2.1. Titulaires du droit de propriété
La Constitution s'oppose à ce que des biens ou des entreprises faisant partie de patrimoines publics soient cédés à des personnes poursuivant des fins d'intérêt privé pour des prix inférieurs à leur valeur. Cette règle découle du principe d'égalité invoqué par les députés auteurs de la saisine ; elle ne trouve pas moins un fondement dans les dispositions de la Déclaration de 1789 relatives au droit de propriété et à la protection qui lui est due. Cette protection ne concerne pas seulement la propriété privée des particuliers mais aussi, à un titre égal, la propriété de l'État et des autres personnes publiques.
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.9. DROITS CONSTITUTIONNELS DES TRAVAILLEURS
- 4.9.2. Droits individuels des travailleurs
- 4.9.2.1. Droit d'obtenir un emploi (alinéa 5 du Préambule de la Constitution de 1946)
4.9.2.1.1. Principe et compétence du législateur
Une loi d'habilitation ne saurait avoir ni pour objet, ni pour effet de dispenser le Gouvernement dans l'exercice des pouvoirs qui lui sont conférés en application de l'article 38 de la Constitution, du respect des règles et principes de valeur constitutionnelle, au nombre desquels figure le droit au travail.
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.10. AUTRES DROITS ET PRINCIPES SOCIAUX
4.10.6. Principes de solidarité et d'égalité devant les charges qui résultent de calamités nationales (alinéa 12 du Préambule de la Constitution de 1946)
Disposition d'habilitation autorisant le Gouvernement à abroger l'ordonnance du 30 juin 1945 relative aux prix. Aucun principe ou règle de valeur constitutionnelle n'exige que le législateur édicte des textes de portée permanente conférant au Gouvernement des pouvoirs particuliers en cas de circonstances éventuelles. D'ailleurs, l'article 1er de la loi, s'il autorise la modification ou l'abrogation des ordonnances du 30 juin 1945 relatives aux prix, ne permet pas que soient modifiés ou abrogés les règles ou les principes actuellement en vigueur donnant compétence au Gouvernement ou aux agents de l'autorité publique en cas de crise, de circonstances exceptionnelles ou de calamité nationale.
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.22. NATIONALISATIONS ET TRANSFERTS D'ENTREPRISES DU SECTEUR PUBLIC AU SECTEUR PRIVÉ
- 4.22.2. Transferts d'entreprises du secteur public au secteur privé
- 4.22.2.1. Compétence du législateur
4.22.2.1.2. Service public national
Pour l'application des dispositions du neuvième alinéa du Préambule de la Constitution de 1946 aux termes duquel : " Tout bien, toute entreprise, dont l'exploitation a ou acquiert les caractères d'un service public national ou d'un monopole de fait, doit devenir la propriété de la collectivité ", la détermination des activités qui doivent être érigées en service public national est laissée à l'appréciation du législateur ou de l'autorité réglementaire, hors le cas où la nécessité de services publics nationaux découle de principes ou de règles de valeur constitutionnelle.
- 4. DROITS ET LIBERTÉS
- 4.22. NATIONALISATIONS ET TRANSFERTS D'ENTREPRISES DU SECTEUR PUBLIC AU SECTEUR PRIVÉ
- 4.22.2. Transferts d'entreprises du secteur public au secteur privé
- 4.22.2.1. Compétence du législateur
4.22.2.1.3. Monopole de fait
La notion de monopole de fait doit s'entendre au regard de l'ensemble du marché à l'intérieur duquel s'exercent les activités des entreprises ainsi que de la concurrence qu'elles affrontent dans ce marché de la part de l'ensemble des autres entreprises, sans que soient prises en compte les positions privilégiées que telle ou telle entreprise détient momentanément ou à l'égard d'une production qui ne représente qu'une partie de ses activités.
- 5. ÉGALITÉ
- 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
- 5.1.4. Respect du principe d'égalité : différence de traitement justifiée par une différence de situation
- 5.1.4.10. Droit social
5.1.4.10.3. Catégories particulières de bénéficiaires de droits
Ne sont pas contraires au principe d'égalité des dispositions législatives qui :
autorisent à prendre des mesures propres à venir en aide à des catégories de personnes défavorisées ;
réservent le bénéfice du report d'une limite d'âge aux mères d'enfants nés vivants.
- 5. ÉGALITÉ
- 5.1. ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
- 5.1.4. Respect du principe d'égalité : différence de traitement justifiée par une différence de situation
- 5.1.4.10. Droit social
5.1.4.10.12. Participation des salariés dans les entreprises
Ne sont pas contraires au principe d'égalité des dispositions législatives qui prévoient que la législation sur les sociétés anonymes pourra être modifiée en vue de permettre éventuellement à des représentants des salariés de siéger avec voix délibérative ou au sein du conseil d'administration ou au sein du conseil de surveillance.
- 5. ÉGALITÉ
- 5.4. ÉGALITÉ DEVANT LES CHARGES PUBLIQUES
- 5.4.2. Champ d'application du principe
- 5.4.2.3. Égalité en dehors des impositions de toutes natures
5.4.2.3.6. Indemnisations
Le principe d'égalité devant les charges publiques s'oppose à ce que des biens ou des entreprises faisant partie de patrimoines publics soient cédés à des personnes poursuivant des fins d'intérêt privé pour des prix inférieurs à leur valeur. Cette exigence implique elle-même que l'évaluation de la valeur des entreprises publiques transférées au secteur privé soit faite par des experts compétents, totalement indépendants des acquéreurs éventuels, et qu'elle soit conduite selon les méthodes objectives couramment pratiquées en matière de cession totale ou partielle d'actifs de sociétés en tenant compte, selon une pondération appropriée à chaque cas, de la valeur boursière des titres, de la valeur des actifs, des bénéfices réalisés, de l'existence des filiales et des perspectives d'avenir. En outre, le choix des acquéreurs ne doit procéder d'aucun privilège. Enfin, en cas de transfert partiel, il y a lieu de tenir compte de l'incidence sur le prix du transfert, des charges qui demeureront pour le secteur public après la cession.
- 6. FINANCES PUBLIQUES
- 6.1. PRINCIPES BUDGÉTAIRES ET FISCAUX
- 6.1.6. Principe d'équilibre
6.1.6.1. Contenu
La prohibition énoncée par le quatrième alinéa de l'article 1er de l'ordonnance du 2 janvier 1959 a pour objet de faire obstacle à ce qu'une loi permette des dépenses nouvelles alors que ses incidences sur l'équilibre financier de l'année ou sur celui d'exercices ultérieurs n'auraient pas été appréciées et prises en compte, antérieurement par des lois de finances.
- 7. DROIT INTERNATIONAL ET DROIT DE L'UNION EUROPÉENNE
- 7.3. TRAITÉS ET ACCORDS INTERNATIONAUX EN VIGUEUR
- 7.3.2. Primauté des traités et accords (article 55)
7.3.2.3. Impossibilité, pour le législateur, de déroger aux traités ou accords internationaux
- 7. DROIT INTERNATIONAL ET DROIT DE L'UNION EUROPÉENNE
- 7.3. TRAITÉS ET ACCORDS INTERNATIONAUX EN VIGUEUR
- 7.3.2. Primauté des traités et accords (article 55)
7.3.2.4. Obligation faite au pouvoir réglementaire et aux autorités administratives et juridictionnelles de respecter les traités et accords internationaux
- 10. PARLEMENT
- 10.3. FONCTION LEGISLATIVE
- 10.3.8. Lectures successives et promulgation
- 10.3.8.2. Lectures ultérieures
10.3.8.2.1. Examen successif par les deux assemblées
N'entache pas d'irrégularité la procédure législative la circonstance que, dès le dépôt d'un projet de loi devant l'Assemblée nationale, les commissions intéressées du Sénat avaient déjà tenu des séances consacrées à son examen et désigné officieusement leurs rapporteurs, dès lors que le texte adopté par l'Assemblée nationale en première lecture a été transmis au Sénat puis débattu par celui-ci dans le respect des articles 41 à 45 de la Constitution.
- 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
- 11.3. CHAMP D'APPLICATION DU CONTRÔLE DE CONFORMITÉ À LA CONSTITUTION
- 11.3.2. Étendue de la compétence du Conseil constitutionnel
- 11.3.2.1. Lois adoptées par le Parlement
11.3.2.1.4. Lois d'habilitation
Habilitation du gouvernement à prendre par ordonnances des mesures relevant du domaine de la loi. Il appartient au Conseil constitutionnel, d'une part, de vérifier que la loi d'habilitation ne comporte aucune disposition qui permettrait de méconnaître des règles ou principes de valeur constitutionnelle, d'autre part, de n'admettre la conformité à la Constitution de la loi d'habilitation que sous l'expresse condition qu'elle soit interprétée et appliquée dans le strict respect de la Constitution.
- 11. CONSEIL CONSTITUTIONNEL ET CONTENTIEUX DES NORMES
- 11.7. EXAMEN DE LA CONSTITUTIONNALITÉ
- 11.7.3. Étendue du contrôle
- 11.7.3.3. Intensité du contrôle du juge
- 11.7.3.3.1. Contrôle restreint
11.7.3.3.1.2. Contrôle restreint découlant de la norme constitutionnelle
Le Conseil constitutionnel n'exerce qu'un contrôle restreint sur le point de savoir si l'exploitation d'un bien ou d'une entreprise présente le caractère d'un monopole de fait au sens des dispositions du neuvième alinéa du Préambule de la Constitution de 1946.
- 13. CONSEIL ÉCONOMIQUE, SOCIAL ET ENVIRONNEMENTAL
- 13.3. ATTRIBUTIONS
- 13.3.1. Consultation obligatoire
- 13.3.1.1. Consultation sur les projets de loi de programme ou de plans à caractère économique et social
13.3.1.1.1. Notion de loi de programme à caractère économique et social
Il y a lieu d'entendre par " loi de programme à caractère économique et social " qui, en vertu de l'article 70 de la Constitution, est soumise pour avis au Conseil économique et social, une loi qui, non seulement définit des objectifs à moyen ou long terme en matière économique et sociale, mais comporte, en outre, des prévisions de dépenses chiffrées pour la réalisation de ces objectifs.
Si la loi autorisant le Gouvernement à prendre diverses mesures d'ordre économique et social se réfère à certains objectifs de caractère économique et social proposés par le Gouvernement, elle ne comporte aucune prévision de dépenses chiffrées. En conséquence, le vote de cette loi ne devait pas être précédé de la consultation du Conseil économique et social, même s'il eût été loisible au Gouvernement de procéder à la consultation de cet organisme en application de l'article 2, alinéa 4, de l'ordonnance n° 58-1360 du 29 décembre 1958 portant loi organique relative au Conseil économique et social.