Entscheidung

Entscheidung Nr. 81-30 ORGA vom 24. Februar 1981

Bestimmung durch das Los der Reihenfolge auf der Kandidatenliste der Namen der Kandidaten für die Wahl des Präsidenten der Republik

Bestimmung durch das Los der Reihenfolge auf der Kandidatenliste der Namen der Kandidaten für die Wahl des Präsidenten der Republik, sowie der Reihenfolge auf der Liste, welche von der für eine gültige Kandidatur notwendigen Anzahl Bürgern, die einen der zugelassenen Kandidaten ordnungsgemäß vorgeschlagen haben, Name und Eigenschaft aufführt

DER VERFASSUNGSRAT ,

Unter Bezugnahme auf die Verfassung, insbesondere Artikel 58;

Unter Bezugnahme auf den Artikel 3-1 des Gesetzes Nr. 62-1292 vom 6. November 1962 über die Direktwahl des Präsidenten der Republik, geändert durch das Verfassungsergänzungsgesetz vom 18. Juni 1976;

Unter Bezugnahme auf das Dekret Nr. 64-231 vom 14. März 1964, geändert durch die Dekrete Nr. 76-738 vom 4. August 1976, Nr. 80-212 vom 11. März 1980 und Nr. 81-39 vom 21. Januar 1981, insbesondere unter Bezugnahme auf die Artikel 4 und 6 des Dekretes;

  1. In Erwägung dessen, dass gemäß den oben genannten Normen, insbesondere Artikel 3-1 des Gesetzes vom 6. November 1962, der Verfassungsrat im Hinblick auf deren Bekanntmachung sowohl die Liste der Kandidaten für die Wahl des Präsidenten der Republik als auch die Liste, welche von der für eine gültige Kandidatur notwendigen Anzahl an unterstützenden Bürgern die Namen aufführt, erstellt; dass es dem Verfassungsrat daher obliegt, die Reihenfolge der auf diesen Listen aufgeführten Namen zu bestimmen,

ENTSCHEIDET :

Artikel 1 - Die Reihenfolge, in der die Namen der Kandidaten für die Wahl des Präsidenten der Republik auf der Kandidatenliste aufgeführt werden, wird durch das Los bestimmt.

Artikel 2 - Ebenfalls durch das Los bestimmt wird die Reihenfolge, in der von der für eine gültige Kandidatur notwendigen Anzahl an unterstützenden Bürgern, die ordnungsgemäß einen der auf der Kandidatenliste genannten Kandidaten vorgeschlagen haben, Name und Eigenschaft bekanntgegeben warden (1).

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.
Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 21. Februar 1981.

(1) Der letzte Satz dieses Artikels wurde von der Entscheidung Nr. 2012-122 ORGA vom 28. Juni 2012 aufgehoben. Alte Fassung: „ Gegenstand dieser Entscheidung durch das Los ist die Gesamtheit der Unterstützer eines Kandidaten".

À voir aussi sur le site : Voir décision 2012-122 ORGA, Voir décision 2016-135 ORGA, Version modifiée consolidée.