Le Conseil constitutionnel vu de la cour d'honneur du Palais Royal
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Allgemeines

Einführung

Der Verfassungsrat wurde durch die Verfassung der V. Republik vom 4. Oktober 1958 geschaffen. Er ist ein Gericht mit verschiedenen Arten von Zuständigkeiten, insbesondere der Normenkontrolle.

I - Zusammensetzung, Verfahren Und Organisation

1 - Zusammensetzung

Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern, deren Amtszeit neun Jahre beträgt. Die Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik und den Präsidenten der beiden Parlamentskammern (Nationalversammlung und Senat) ernannt. Seit der Verfassungsnovelle vom 23. Juli 2008 sieht das Verfahren für die Ernennung der Ratsmitglieder auch eine Stellungnahme des Ausschusses für Verfassungsgesetze jeder Parlamentskammer vor, wobei die Modalitäten für die Einholung dieser Stellungnahme je nach das Ratsmitglied ernennendem Verfassungsorgan verschieden ausgestaltet sind. Durch einen mit einer Dreifünftelmehrheit angenommenen Beschluss kann der Ausschuss sich der Ernennung der vom Verfassungsorgan als neues Ratsmitglied erwogenen Person widersetzen.

Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel neu besetzt. Der Präsident der Republik und die Präsidenten der beiden Parlamentskammern ernennen alle drei Jahre jeweils ein Mitglied des Verfassungsrates. Eine anschließende oder spätere Wiederernennung der Ratsmitglieder ist ausgeschlossen. Wird jedoch ein Mitglied, welches zurücktritt oder verhindert ist, seine Amtszeit zu Ende zu führen, durch ein neues Mitglied ersetzt, kann das neue Mitglied nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit für eine volle neunjährige Amtszeit ernannt werden, wenn es das Amt für weniger als drei Jahre ausgeübt hat.

Die Ratsmitglieder leisten einen Eid vor dem Präsidenten der Republik.

Ehemalige Präsidenten der Republik sind von Rechts wegen Mitglieder des Verfassungsrates.

Ein Mitglied des Verfassungsrates wird vom Präsidenten der Republik zum Präsidenten des Verfassungsrates ernannt.

Es bedarf keiner Altersbedingung oder Berufsqualifikation, um Mitglied des Verfassungsrates zu werden. Das Amt eines Ratsmitglieds ist jedoch unvereinbar mit dem Amt eines Mitglieds der Regierung oder des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates, sowie mit dem Amt des Verteidigers der Rechte. Es ist auch unvereinbar mit der Wahrnehmung jeglichen Wahlmandats. Darüber hinaus gelten für die Ratsmitglieder dieselben beruflichen Unvereinbarkeiten wie für die Mitglieder des Parlaments. Ehemalige Präsidenten der Republik, von Rechts wegen Ratsmitglieder, können dieses Amt nur dann wahrnehmen, wenn sie kein damit unvereinbares Amt bekleiden. Des Weiteren können die Ratsmitglieder während ihrer Amtszeit weder in ein öffentliches Amt berufen werden noch, wenn sie Beamte sind, eine außerplanmäßige Beförderung erhalten.

Ernannte Ratsmitglieder können beschließen, von ihrem Amt zurückzutreten. Im Falle der Unvereinbarkeit mit einem anderen Amt oder im Falle dauerhafter, vom Verfassungsrat festgestellter körperlicher Unfähigkeit, das Amt weiter auszuüben, kann der Rücktritt eines Mitglieds von Amts wegen erklärt werden.

2 - Verfahren

Der Verfassungsrat ist ein Gericht, dessen Verhandlungen und Sitzungen dem Rhythmus der Anträge folgen, die an den Rat gerichtet werden.

Soll der Rat ein Gesetz vor dessen Inkrafttreten auf dessen Verfassungsmäßigkeit hin prüfen, ergeht die Entscheidung des Rates binnen einer Frist von dreißig Tagen beziehungsweise, in dringenden Fällen, von acht Tagen.

Wird der Rat bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen, hat er drei Monate Zeit für seine Entscheidung. Binnen dieser Frist erhalten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ihre Argumente vorzutragen. Darüber hinaus werden sie zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen.

Die Bearbeitung einer Anrufung obliegt einem Mitglied des Verfassungsrates, welches vom Ratspräsidenten als Berichterstatter bestimmt wird. Eine Ausnahme bildet die Wahlanfechtungsklage. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist eine der drei Abteilungen zuständig, deren drei Mitglieder nach dem Los bestimmt werden, wobei jedes Mitglied von einem anderen Verfassungsorgan ernannt worden sein muss.

Das Verfahren im Rahmen einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit ist schriftlich und kontradiktorisch. Darüber hinaus findet eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Wahlanfechtungsklage können die Parteien des Rechtsstreits auf Antrag mündlich gehört werden, es sei denn, der Rat hat von sich aus bereits zu einer Anhörung eingeladen.

Der Verfassungsrat tritt zusammen und trifft seine Entscheidungen ausschließlich in Plenarsitzungen. An Entscheidungen und Stellungnahmen müssen mindestens sieben Mitglieder mitwirken (Quorumsregel). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Sondervoten sind nicht zulässig. Im Gegensatz zu den mündlichen Verhandlungen sind die Beratungen nicht öffentlich und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder wird nicht öffentlich bekanntgegeben.

3 - Organisation

Ein durch Dekret des Präsidenten der Republik ernannter Generalsekretär leitet die Dienste des Verfassungsrates:

  • Eine Rechtsabteilung, bestehend aus einem Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einem Verwaltungsrichter, einem Beamten der Nationalversammlung und einem Beamten des Senates, die von Hochschullehrern (maîtres de conférences) unterstützt werden. Die Gerichtskanzlei ist der Rechtsabteilung zugeordnet.
  • Ein für Nachforschungsaufgaben beigeordneter Dokumentationsdienst.
  • Eine Abteilung für auswärtige Beziehungen, welche für die Beziehungen zu Gerichten, Hochschulen und französischen Staatsorganen sowie für die auswärtigen Beziehungen zuständig ist.
  • Eine Kommunikationsabteilung.
  • Ein Verwaltungs- und Finanzdienst.
  • Eine IT-Abteilung.

Der Verfassungsrat genießt finanzielle Autonomie. Sein Präsident legt das Budget fest, dessen Mittelzuweisung im Haushaltsgesetzentwurf unter dem Haushaltstitel „Staatsorgane" aufgeführt wird.

II - Zuständigkeiten

Die von der Verfassung vorgegebene Zuständigkeit des Verfassungsrates wird durch Verfassungsergänzungsgesetze genauer bestimmt und vervollständigt. Die dem Rat auf diese Weise übertragenen Aufgaben können zwei Kategorien zugeordnet werden:

1 - Eine gerichtliche Funktion, die zwei unterschiedliche Verfahrensarten umfasst

a) Ein Normenkontrollverfahren

  • Als Richter, der die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen prüft, übt der Verfassungsrat eine Normenkontrolle entweder vor oder nach dem Inkrafttreten der vorgelegten Norm aus.
Normenkontrolle vor Inkrafttreten der Norm:

Das Normenkontrollverfahren ist zwingend vorgeschrieben für Verfassungsergänzungsgesetze und die Geschäftsordnungen der Parlamentskammern, und zwar vor Verkündung des Gesetzes beziehungsweise vor Inkrafttreten der Geschäftsordnung. Der Rat kann auch für die Prüfung einer völkerrechtlichen Verpflichtung vor deren Ratifizierung beziehungsweise vor der Zustimmung zu einer solchen Verpflichtung angerufen werden. Bezüglich der einfachen Gesetze kann der Verfassungsrat vor deren Verkündung eine Prüfung vornehmen. In den beiden letztgenannten Fällen erfolgt die Anrufung des Rates gemäß verschiedenen Modalitäten (je nach Art der vorgelegten Norm) entweder durch ein Verfassungsorgan (Präsident der Republik, Premierminister, Präsident der Nationalversammlung, Präsident des Senates) oder durch mindestens 60 Abgeordnete oder 60 Senatoren.

Seit 1999 kann der Verfassungsrat auch prüfen, ob ein vom Kongress von Neukaledonien verabschiedetes Landesgesetz verfassungskonform ist.

Normenkontrolle nach Inkrafttreten der Norm:

Seit dem 1. März 2010, und aufgrund der Verfassungsnovelle vom 23. Juli 2008, prüft der Verfassungsrat nach Vorlage durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof, ob eine bereits in Kraft getretene gesetzliche Bestimmung gegen die von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verstößt. Bei dieser Verfahrensart geht die Normenkontrolle auf einen Beschwerdeführer zurück, da die verfassungsrechtliche Frage im Rahmen eines vor einem Gericht anhängigen Rechtsstreits erhoben wird. Diese Verfahrensart wird vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit genannt (question prioritaire de constitutionnalité - QPC).

  • Als zuständiger Richter für die Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesetzes und der Zuständigkeit des Verordnungsrechts kann der Verfassungsrat entweder im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vom Präsidenten einer der beiden Parlamentskammern oder vom Premierminister, oder im Nachhinein vom Premierminister angerufen werden, um die Herabstufung einer in Gesetzesform beschlossenen Rechtsvorschrift zu erklären, was zur Folge hat, dass eine solche Bestimmung, die inhaltlich in den Zuständigkeitsbereich des Verordnungsrechts fällt, anschließend durch Dekret geändert werden kann.
  • Seit der Verfassungsänderung vom 23. Juli 2008 kann der Verfassungsrat prüfen, ob ein Gesetzentwurf gemäß den dafür von einem Verfassungsergänzungsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen eingereicht wurde (Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2009-403 vom 15. April 2009).
  • Schließlich ist der Verfassungsrat auch der zuständige Richter bezüglich der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Staat und bestimmten Überseegebietskörperschaften (gegenwärtig: Französisch-Polynesien, Saint-Barthélémy und Saint-Martin).

b) Eine Wahlanfechtungsklage und eine Klage zur Anfechtung von Volksentscheiden

Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik und des Ablaufs der Volksentscheide, deren Ergebnisse er verkündet. Er ist ebenso Richter über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Parlaments und damit der rechtlichen Bestimmungen über deren passives Wahlrecht. Der Verfassungsrat ist auch zuständig, wenn bei einem Parlamentsmitglied ein Fall von Ämterunvereinbarkeit oder der Verdacht eines solchen Falles vorliegt.

Die Antragsbefugnis steht den Wählern weit offen, und die Anzahl der Beschwerden ist im Bereich des Wahlrechts seit der Verabschiedung des Gesetzes über die Organisation und die Kontrolle der Wahlkampfausgaben erheblich angestiegen. Der Verfassungsrat prüft die Wahlkampfausgaben der Kandidaten der Parlamentswahlen und der Präsidentschaftswahlen (als Berufungsinstanz). So stehen am 4. Oktober 2012 2.871 Entscheidungen des Verfassungsrates in Wahlrechtsfragen 889 Entscheidungen im Normenkontrollverfahren (davon 650 mit dem Aktenzeichen DC) gegenüber.

2 - Eine beratende Funktion

Der Verfassungsrat gibt eine Stellungnahme ab, wenn er zur Anwendung des Artikels 16 der Verfassung, und später über die auf dessen Grundlage erlassenen Maßnahmen, vom Staatschef konsultiert wird. Nach 30 Tagen prüft er auf Antrag des Präsidenten einer der beiden Parlamentskammern, von 60 Abgeordneten oder von 60 Senatoren, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verfassungsbestimmung weiterhin gegeben sind. Nach 60 Tagen und jederzeit danach prüft der Rat von Rechts wegen, ob die besagten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Des Weiteren konsultiert die Regierung den Verfassungsrat, wenn sie Vorschriften für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen und von Volksentscheiden erlässt. Der Rat verfasst auch Anmerkungen zu bereits durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sowie zu bevorstehenden Wahlen, um den Staatsorganen Vorschläge für eine verbesserte Durchführung solcher Wahlen zu unterbreiten.

III - Eigenschaften Und Rechtsfolgen Der Entscheidungen

Alle Entscheidungen ergehen in der gleichen Art und Weise und umfassen:

  • Eine Bezugnahme auf die anwendbaren Rechtsvorschriften und die Verfahrensakten,
  • Die in Absätze gegliederten Entscheidungsgründe, in denen die vorgetragenen Rügen geprüft und beantwortet sowie die anzuwendenden Rechtsgrundsätze angeführt werden,
  • Die Urteilsformel, welche in Artikel gegliedert ist und den Urteilsspruch enthält.

1 - Arten von Entscheidungen

Die verschiedenen Entscheidungsarten sind durch die ihrer Verzeichnisnummer nachfolgenden Buchstaben, die ihrerseits nach dem Jahr der Anrufung des Verfassungsrates aufgeführt ist, zu erkennen. Es gibt:

  • Entscheidungen im Rahmen eines vor Inkrafttreten der Norm durchgeführten Normenkontrollverfahrens, Aktenzeichen DC (Normenkontrolle eines Gesetzes) beziehungsweise LP bei Landesgesetzen von Neukaledonien;
  • Entscheidungen über vorrangige Fragen zur Verfassungsmäßigkeit, Aktenzeichen QPC;
  • Entscheidungen bezüglich der Zuständigkeitsverteilung zwischen der gesetzgebenden Gewalt und der Rechtssetzungsbefugnis der Regierung (Rechtsverordnungen), Aktenzeichen L (Herabstufung eines Gesetzes) beziehungsweise FNR (Einwendung der Unzulässigkeit, die während des Gesetzgebungsverfahrens erhoben werden kann, wenn ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers fällt);
  • Entscheidungen über die Kompetenzzuordnung zwischen dem Staat und den überseeischen Gebietskörperschaften, Aktenzeichen LOM;
  • Entscheidungen im Rahmen von Wahlanfechtungsklagen bei Parlamentswahlen, Aktenzeichen AN (Wahl zur Nationalversammlung) beziehungsweise SEN (Senatswahlen) und Hinweis auf den betroffenen Wahlkreis oder das betroffene Departement;
  • Entscheidungen über die Ämterunvereinbarkeit von Parlamentsmitgliedern (Aktenzeichen I) sowie über die Aberkennung des Mandats (Aktenzeichen D);
  • Entscheidungen im Rahmen der Präsidentschaftswahlen, Aktenzeichen PDR.

2 - Rechtsfolgen der Entscheidungen

Die Entscheidungen des Verfassungsrates sind für die Staatsorgane sowie für sämtliche Behörden und Gerichte bindend. Rechtsmittel nicht sind möglich. Die Rechtskraft der Entscheidungen bezieht sich nicht nur auf den Urteilstenor, sondern auch auf die Entscheidungsgründe, welche notwendigerweise die Urteilsformel tragen. Im Bereich des Wahlrechts sowie im Rahmen von vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit lässt der Verfassungsrat jedoch auf Berichtigung eines materiellen Fehlers gerichtete Beschwerden zu.

Die Entscheidungen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (Aktenzeichen DC) können zur vollständigen oder teilweisen Verfassungswidrigkeitserklärung des geprüften Verfassungsergänzungsgesetzes oder einfachen Gesetzes, aber nicht zu einer Nichtigkeitserklärung führen, denn die Entscheidung wird vor der Verkündung ausgesprochen, durch welche erst das Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt wird. Für verfassungswidrig erklärte Bestimmungen einer parlamentarischen Geschäftsordnung können nicht in Kraft treten.

Erklärt der Verfassungsrat, dass eine Bestimmung einer völkerrechtlichen Verpflichtung nicht mit der Verfassung vereinbar ist, kann die Ermächtigung, die völkerrechtliche Verpflichtung zu ratifizieren oder ihr zuzustimmen nur nach einer entsprechenden Verfassungsänderung erfolgen.

Stellt der Verfassungsrat im Rahmen einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift fest, ist diese Vorschrift ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in der Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat kann gemäß Artikel 62 der Verfassung die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der verfassungswidrigen Vorschrift bestimmen.

Bei Wahlanfechtungsklagen variiert die Wirkung der Entscheidungen von der Nichtigerklärung der Stimmzettel bis hin zur Nichtigerklärung der Wahlvorgänge selbst, und sie kann die Erklärung der Nichtwählbarkeit eines Kandidaten und / oder des Rücktritts von Amts wegen eines Gewählten umfassen.

3 - Veröffentlichungen

Die Entscheidungen werden den Verfahrensbeteiligten zugestellt und im Amtsblatt der Französischen Republik (Verzeichnis Gesetze und Dekrete) veröffentlicht. Bei den Entscheidungen mit dem Aktenzeichen DC werden mit der Entscheidung auch der Text der Antragsschrift der Parlamentsmitglieder (seit 1983) und die Stellungnahmen der Regierung (seit 1995) veröffentlicht.

Zwischen 1996 und 2018 hat der Verfassungsrat außerdem die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift „Les Nouveaux Cahiers du Conseil constitutionnel“ (früher „Les cahiers du Conseil constitutionnel“, halbjährlich) veröffentlicht. Auf diese folgt nun seit September 2018 die online und kostenlos veröffentlichte Zeitschrift Titre VII.

Schließlich sind sämtliche seit der Gründung des Verfassungsrates ergangenen Entscheidungen auf der Website des Verfassungsrates verfügbar, wobei einige dieser Entscheidungen von einem von der Rechtsabteilung verfassten Kommentar begleitet werden. Bestimmte Entscheidungen werden auch ins Deutsche übersetzt.

Schlussbemerkungen

Seit 2010 ergehen jährlich ungefähr zwei- bis dreimal so viele Entscheidungen des Verfassungsrates wie vor der Reform, welche das Institut der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit eingeführt hat. Und es ergehen noch deutlich mehr Entscheidungen als vor 1974, als den Parlamentsmitgliedern die Möglichkeit eröffnet wurde, den Verfassungsrat anzurufen. Dieser gewaltige Anstieg geht hauptsächlich auf zwei Ursachen zurück:

  • Zum einen die Rechtsprechung des Verfassungsrates. Seit seiner Entscheidung vom 16. Juli 1971, Vereinigungsfreiheit, betrachtet der Rat unmissverständlich die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 und die Präambel der Verfassung von 1946, auf welche die Präambel der Verfassung von 1958 verweist, als Teil des Prüfungsmaßstabs im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens. Somit kann eine Verletzung dieser Normen gerügt werden. Dieser Meilenstein in der Rechtsprechung des Verfassungsrates festigt dessen Rolle als Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten.
  • Zum anderen die Fortentwicklung der staatlichen Institutionen. Mindestens zwei Verfassungsänderungen haben sich als sehr bedeutsam für den Verfassungsrat erwiesen: Seit 1974 kann eine Minderheit von Parlamentsmitgliedern (60 Abgeordnete oder 60 Senatoren) dem Verfassungsrat einfache Gesetz zur Prüfung vorlegen, eine Befugnis, die bis dahin nur dem Präsidenten der Republik, dem Premierminister und den Präsidenten der beiden Parlamentskammern offenstand. 2008 wurde die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit als neue Verfahrensart eingeführt, die es jedem Rechtssuchenden erlaubt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu behaupten, das in dem Rechtsstreit anwendbare Gesetz verstoße gegen die von der Verfassung geschützten Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsrat kann nunmehr auch durch Vorlage des Staatsrats oder des Kassationsgerichtshofs angerufen werden.