Der Verfassungsrat ist am 24. September 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 339110 vom 24. September 2010) bezüglich einer von Fräulein Danielle S. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 326-3, L. 331, L. 333, L. 333-1, L. 333-2, L. 334, L. 337 und L. 351 der Gesundheitsordnung, nunmehr die Artikel L. 3211-3, L. 3211-12, L. 3212-1, L. 3212-2, L. 3212-3, L. 3212-4, L. 3212-7 und L. 3222-1 besagter Gesundheitsordnung, mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.
DER VERFASSUNGSRAT ,
Unter Bezugnahme auf die Verfassung;
Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;
Unter Bezugnahme auf die Gesundheitsordnung;
Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 81-82 vom 2. Februar 1981 zur Stärkung der Sicherheit und zum Schutz der Freiheit der Person;
Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 90-527 vom 27. Juni 1990 über die Rechte und den Schutz von Personen, welche aufgrund einer geistigen Störung in einer Krankenanstalt untergebracht sind, sowie über die Bedingungen einer solchen Unterbringung;
Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 2000-548 vom 15. Juni 2000 über den gesetzgeberischen Teil der Gesundheitsordnung;
Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;
Unter Bezugnahme auf die für die Antragstellerin von Herrn RA Pierre Ricard, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 14. Oktober 2010;
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 18. Oktober 2010;
Unter Bezugnahme auf die für die Vereinigung „Groupe information asile“ von Frau RAin Corinne Vaillant, Anwältin der Rechtsanwaltskammer von Paris, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 21. Oktober 2010;
Unter Bezugnahme auf die weitere Stellungnahme der Antragstellerin, eingetragen am 29. Oktober 2010;
Unter Bezugnahme auf die weitere Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 10. November 2010;
Unter Bezugnahme auf die für die Antragstellerin durch die Vereinigung „Groupe information asile“ eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 10. November 2010;
Unter Bezugnahme auf die zusätzliche Stellungnahme des Premierministers, um die ihn der Verfassungsrat im Rahmen der Untersuchung ersucht hatte, eingetragen am 12. November 2010;
Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;
Nachdem Herr RA Ricard für die Antragstellerin, Frau RAin Vaillant für die Vereinigung „Groupe information asile“, sowie Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 gehört worden sind;
Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;
1. In Erwägung dessen, dass der Verfassungsrat bezüglich acht Artikel der Gesundheitsordnung in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 15. Juni 2000 angerufen wird;
2. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 326-3 der Gesundheitsordnung bestimmt: „ Ist eine Person, welche unter einer geistigen Störung leidet, ohne ihre Zustimmung in Anwendung der Vorschriften des Kapitels III des vorliegenden Titels in einer Krankenanstalt untergebracht, dürfen Eingriffe in die Ausübung der persönlichen Freiheitsrechte dieser Person nur erfolgen, sofern sie aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten und seiner Behandlung unbedingt geboten sind. Unter allen Umständen ist die Würde der behandelten Person zu achten und das Ziel ihrer Wiedereingliederung zu verfolgen.
„ Die betroffene Person muss bei ihrer Aufnahme in der Krankenanstalt und im weiteren Verlauf, sofern sie dies wünscht, über ihre Rechtslage und ihre Rechte belehrt werden.
„ In jedem Fall verfügt diese Person über die nachfolgenden Rechte:
„1o mit den in Artikel L. 332-2 genannten Behörden in Kontakt zu treten;
„2o die von Artikel L. 332-3 vorgesehene Kommission anzurufen;
„3o den Beistand eines Arztes oder eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl einzuholen;
„4o Post zu versenden und zu erhalten;
„5o die Hausordnung der Anstalt im Sinne des Artikels L. 332-1 einzusehen und Erläuterungen dazu zu erhalten;
„6oihr Wahlrecht auszuüben;
„7o den religiösen oder weltanschaulichen Handlungen ihrer Wahl nachzugehen.
„ Mit Ausnahme der in den Punkten 4o, 6o und 7o aufgeführten Rechte, können die genannten Rechte auf ihren Wunsch hin von den Angehörigen der untergebrachten Person oder Dritten, die befugt sind, im Interesse dieser Person zu handeln, ausgeübt werden “;
3. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 331 der Gesundheitsordnung lautet: „ In jedem Departement erteilt der Präfekt einer oder mehreren Krankenanstalten die ausschließliche Erlaubnis, Menschen mit einer geistigen Störung, auf die die Vorschriften des Kapitels III des vorliegenden Titels anwendbar sind, zu behandeln “;
4. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 333 der Gesundheitsordnung vorschreibt: „ Eine unter einer geistigen Störung leidende Person kann ohne ihre Zustimmung auf Antrag eines Dritten nur dann in einer Krankenanstalt untergebracht werden, wenn:
„1o die geistige Störung eine solche Zustimmung unmöglich macht;
„2o ihr gesundheitlicher Zustand eine sofortige Behandlung einschließlich einer ständigen Betreuung in einem Krankenhaus erfordert;
„ Der Antrag auf Aufnahme einer solchen Person kann entweder durch einen Familienangehörigen oder durch eine Person erfolgen, welche befugt ist, im Interesse des Kranken zu handeln. Hiervon ausgeschlossen ist das Pflegepersonal des Krankenhauses, in welches der Kranke aufgenommen wird.
„ Die Eingabe muss handschriftlich erfolgen und vom Antragsteller unterzeichnet sein. Ist dieser des Schreibens nicht mächtig, wird der Antrag vom Bürgermeister, dem Polizeikommissar oder dem Krankenhausleiter entgegengenommen, der diese Entgegennahme bestätigt. Der Antrag führt den Namen, die Vornamen, den Beruf, das Alter und den Wohnsitz sowohl des Antragstellers als auch der Person, deren Aufnahme in ein Krankenhaus begehrt wird, auf und erläutert, in welchem Verhältnis sich diese beiden Personen zueinander befinden; gegebenenfalls erfolgt auch eine Ausführung zu ihrem Verwandtschaftsgrad.
„ Dem Antrag auf Aufnahme in ein Krankenhaus werden zwei ausführliche medizinische Atteste beigefügt, welche höchstens vierzehn Tage vorher ausgestellt wurden und belegen, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
„ Das erste dieser Atteste darf nur von einem Arzt ausgestellt werden, der nicht in dem Krankenhaus tätig ist, welches den Kranken aufnehmen soll. Es beinhaltet einen Befund über den geistigen Zustand der zu behandelnden Person, gibt die Besonderheiten des festgestellten Leidens an und begründet das Erfordernis, die betroffene Person ohne ihr Einverständnis in einer Krankenanstalt unterzubringen. Dieses Attest bedarf der Bestätigung durch ein zweites, von einem anderen Arzt ausgestelltes Attest, welcher in dem Krankenhaus, das den Kranken aufnehmen soll, tätig sein darf. Die beiden Ärzte dürfen untereinander, mit den Leitern der in Artikel L. 331 genannten Krankenanstalten, mit der Person, die die Unterbringung in einer Krankenanstalt beantragt hat, und mit der zu behandelnden Person weder verwandt noch verschwägert sein, bis einschließlich zu einem Verwandtschaftsverhältnis vierten Grades “;
5. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 333-1 bestimmt: „ Vor der Aufnahme, nach Antrag eines Dritten, einer Person in ein Krankenhaus, prüft der Leiter der Krankenanstalt, dass der Antrag gemäß den Vorschriften der Artikel L. 333 oder L. 333-2 erstellt worden ist; er prüft ebenfalls die Identität der zu behandelnden Person sowie der Person des Antragstellers. Erfolgt der Antrag auf Aufnahme in das Krankenhaus für eine betreute volljährige Person durch deren Beistand oder Vormund, muss dieser zusätzlich zu seinem Antrag einen Auszug aus dem Gerichtsbeschluss, welcher den Beistand oder die Vormundschaft begründet, beifügen.
„Alle vorgelegten Unterlagen werden im Aufnahmeschein vermerkt“;
6. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 333-2 lautet: „ Ausnahmsweise und im Falle einer ordnungsgemäß vom Arzt bestätigten unmittelbar drohenden Gefahr für die Gesundheit des Kranken kann der Leiter der Krankenanstalt die Aufnahme des Patienten verfügen, wenn lediglich ein ärztliches Attest vorliegt, welches gegebenenfalls von einem in dem betreffenden Krankenhaus tätigen Arzt ausgestellt wurde “;
7. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 334 vorschreibt: „ Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Aufnahme in der Krankenanstalt stellt ein Psychiater des Krankenhauses, der unter keinen Umständen einer der im letzten Absatz von Artikel L. 333 genannten Ärzte sein darf, ein weiteres ärztliches Attest über den Geisteszustand der behandelten Person aus; das Attest bestätigt oder verneint die Notwendigkeit, besagte Person weiterhin auf Antrag eines Dritten in der Krankenanstalt zu behalten.
„ Sobald ihm das ärztliche Attest vorliegt, übermittelt der Leiter des Krankenhauses dieses, sowie den Aufnahmeschein und eine Abschrift der beiden bei der Aufnahme des Kranken ausgestellten Atteste, an den Präfekten und die in Artikel L. 332-3 genannte Kommission “;
8. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 337 bestimmt: „ Binnen der drei letzten Tage vor Ablauf der vierzehn ersten Tage seines Krankenhausaufenthaltes wird der Kranke von einem Psychiater des Krankenhauses untersucht.
„ Der Psychiater erstellt ein eingehendes ärztliches Attest, welches Art und Verlauf der Störung erläutert und klar darlegt, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in der Krankenanstalt weiterhin gegeben sind. Auf der Grundlage dieses Attestes kann der Krankenhausaufenthalt für eine Höchstdauer von bis zu einem Monat fortgeführt werden.
„ Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Unterbringung gemäß den gleichen Modalitäten für weitere Zeiträume von je maximal einem Monat verlängert werden.
„ Das ärztliche Attest wird den im zweiten Absatz von Artikel L. 338 genannten Stellen, sowie der in Artikel L. 332-3 genannten Kommission gemäß den im erwähnten Absatz vorgesehenen Modalitäten übermittelt.
„Wird das oben genannte ärztliche Attest nicht vorgelegt, endet die Unterbringung im Krankenhaus von Rechts wegen“;
9. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 351 lautet: „ Jede ohne ihre Einwilligung in einer privaten oder öffentlichen Krankenanstalt, welche Menschen aufnimmt, die unter einer geistigen Störung leiden, untergebrachte oder festgehaltene Person, ihr Vormund, wenn diese Person minderjährig ist, ihr Beistand oder Vormund, wenn die Person volljährig ist und unter Vormundschaft steht oder ihr ein Beistand zur Seite gestellt wurde, ihr Ehepartner, ihr Lebensgefährte, jeder Familienangehörige, jede Person, die befugt ist, im Interesse des Kranken zu handeln, sowie gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter der behandelten Person, kann jederzeit durch einen einfachen, beim Präsidenten des Großinstanzgerichtes, in dessen Amtsbezirk das Krankenhaus liegt, eingereichten Antrag den Rechtsweg beschreiten. Der Präsident des Großinstanzgerichtes kann, nach Anhörung beider Parteien und den erforderlichen Nachprüfungen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Entlassung der behandelten Person aus dem Krankenhaus verfügen, wenn dies geboten ist.
„ Jede Person, welche die Unterbringung in dem Krankenhaus beantragt hatte, sowie, von Amts wegen, der Oberstaatsanwalt, kann zu demselben Zweck diesen Rechtsweg beschreiten.
„ Der Präsident des Großinstanzgerichtes kann sich darüber hinaus jederzeit von Amts wegen mit einer derartigen Sachlage befassen, um die Beendigung des ohne die Zustimmung der behandelten Person erfolgenden Krankenhausaufenthaltes anzuordnen “;
10. In Erwägung dessen, dass die Antragstellerin zum einen die Voraussetzungen anfechtet, unter denen eine Person auf Antrag eines Dritten ohne ihre Zustimmung in eine Krankenanstalt eingewiesen und dort untergebracht werden kann, und zum anderen die Unzulänglichkeit der den betroffenen untergebrachten Personen zuerkannten Rechte rügt; dass sie den Verfassungsrat darüber hinaus ersucht, die Vorschriften der Gesundheitsordnung über das Verfahren zur Unterbringung von Amts wegen in einer Krankenanstalt für verfassungswidrig zu erklären;
- ÜBER DAS VERFAHREN:
11. In Erwägung dessen, dass es dem Verfassungsrat, wenn er bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen wird, nicht zusteht, die Entscheidung in Frage zu stellen, mit der der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof in Anwendung von Artikel 23-5 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 festgestellt hat, dass eine gerügte Bestimmung auf den Rechtsstreit oder das Verfahren anwendbar oder nicht anwendbar ist, beziehungsweise die Grundlage für eine Strafverfolgung bildet oder nicht bildet;
12. In Erwägung dessen, dass daher die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen werden müssen, soweit sie zum Gegenstand haben, der Verfassungsrat möge die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Gesundheitsordnung über die zwangsweise Aufnahme in eine Krankenanstalt prüfen, da diese Bestimmungen im Vorlagebeschluss des Staatsrates an den Verfassungsrat nicht aufgeführt werden;
- ÜBER DIE UNTERBRINGUNG IN EINER KRANKENANSTALT AUF ANTRAG EINES DRITTEN HIN:
13. In Erwägung dessen, dass die Antragstellerin vorträgt, der durch eine zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus erfolgende Eingriff in die persönliche Freiheit erfordere, dass ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig dafür sei, über diese Unterbringung zu entscheiden; dass infolgedessen das Verfahren zur Aufnahme in eine Krankenanstalt auf Antrag eines Dritten einen Verstoß gegen Artikel 66 der Verfassung darstelle; dass die Antragstellerin darüber hinaus ausführt, die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung, eine Person in einem privaten Krankenhaus unterzubringen, welches befugt ist, Menschen ohne deren Einwilligung aufzunehmen, nicht ausreichend seien;
14. In Erwägung dessen, dass Artikel 66 der Verfassung bestimmt: „Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. – Die Justiz sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen“; dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit befugt ist, je nach Art und Anwendungsbereich des Eingriffs, den er in die Freiheit der Person vorzunehmen gedenkt, verschiedene Modalitäten für das Einschreiten der Gerichte vorzusehen;
15. In Erwägung dessen, dass die Nation gemäß dem elften Absatz der Präambel der Verfassung von 1946 jedermann den Schutz seiner Gesundheit zusichert; dass Artikel 34 der Verfassung bestimmt, dass es in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes fällt, die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundrechte gewährten grundlegenden Garantien zu regeln; dass es dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit, neue Regelungen, deren Zweckmäßigkeit er beurteilt, zu erlassen, bestehende Gesetze zu ändern oder sie aufzuheben und gegebenenfalls durch neue zu ersetzen, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entzieht;
16. In Erwägung dessen, dass die Unterbringung in einem Krankenhaus einer unter einer geistigen Störung leidenden Person gegen ihren Willen den aus Artikel 66 der Verfassung folgenden Grundsatz achten muss, gemäß welchem die Freiheit der Person nicht durch eine nicht notwendige Härte eingeschränkt werden darf; dass es dem Gesetzgeber obliegt, auf der einen Seite den Schutz der Gesundheit von Menschen, die unter einer geistigen Störung leiden, sowie die zum Schutz verfassungsrechtlicher Rechte und Grundsätze unerlässliche Verhinderung von Angriffen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und auf der anderen Seite die Ausübung der von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang zu bringen; dass zu diesen Rechten und Freiheiten die Freizügigkeit und das Recht auf Achtung der Privatsphäre, welche von den Artikeln 2 und 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützt werden, ebenso gehören wie die persönliche Freiheit, deren Schutz gemäß Artikel 66 der Verfassung der Justiz obliegt; dass die Eingriffe in diese Freiheitsrechte im Hinblick auf das verfolgte Schutzziel angemessen, notwendig und verhältnismäßig sein müssen;
- Bezüglich der Bedingungen für die Einweisung:
17. In Erwägung dessen, dass, erstens, der Artikel L. 333 der Gesundheitsordnung vorsieht, dass eine unter einer geistigen Störung leidende Person nur dann gegen ihren Willen und auf Antrag eines Dritten in ein Krankenhaus aufgenommen werden darf, wenn die geistige Störung eine solche Zustimmung unmöglich macht und ihr gesundheitlicher Zustand eine sofortige Behandlung einschließlich einer ständigen Betreuung in einem Krankenhaus erfordert;
18. In Erwägung dessen, dass derselbe Artikel vorschreibt, dass der Antrag auf Aufnahme einer solchen Person entweder durch einen Familienangehörigen oder einen Dritten erfolgen kann, welcher befugt ist, im Interesse des Kranken zu handeln, was bedeutet, dass diese dritte Person ein bereits vor dem Antrag bestehendes Verhältnis zu dem Kranken belegt, das sie zum Handeln für diesen befugt; dass der Antrag keinesfalls von einem Mitglied des Pflegepersonals des behandelnden Krankenhauses gestellt werden darf; dass dem Antrag zwei eingehende ärztliche Atteste beigefügt sein müssen, welche höchstens vierzehn Tage vorher ausgestellt wurden und belegen, dass die in der vorangehenden Erwägung genannten Voraussetzungen vorliegen; dass der siebte Absatz von Artikel L. 333 die Gewährleistungen vorsieht, die die Wahl der diese Atteste ausstellenden Ärzte einschränken; dass das erste der beiden Atteste nur durch einen Arzt ausgestellt werden darf, der nicht in dem behandelnden Krankenhaus tätig ist; dass die Aufnahme des Patienten bei Vorliegen lediglich eines Attestes auf den Ausnahmefall einer „unmittelbar drohenden Gefahr für die Gesundheit des Kranken“ beschränkt ist; dass binnen vierundzwanzig Stunden nach der Aufnahme in der Krankenanstalt ein Psychiater des Krankenhauses die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung bestätigen muss;
19. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der Artikel L. 333, L. 333-2 und L. 333-4 sowohl sachliche Voraussetzungen als auch verfahrensrechtliche Gewährleistungen vorgesehen hat, die geeignet sind, sicherzustellen, dass eine Unterbringung auf Antrag eines Dritten und ohne das Einverständnis der behandelten Person nur dann vorgenommen werden darf, wenn dies im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Kranken angemessen, notwendig und verhältnismäßig ist;
20. In Erwägung dessen, dass, zweitens, obgleich Artikel 66 der Verfassung vorschreibt, dass jede freiheitsentziehende Maßnahme der Kontrolle durch die Justiz unterliegen muss, so gebietet er jedoch nicht, dass die Justiz vor der Durchführung einer derartigen Maßnahme angerufen werden muss; dass die Vorschrift des Artikels L. 333-1 der Gesundheitsordnung, der dem Leiter der Krankenanstalt die Aufgabe überträgt – nachdem er überprüft hat, dass der Aufnahmeantrag eines Dritten die Voraussetzungen des Artikels L. 333 oder des Artikels L. 333-2 erfüllt –, die zu behandelnde Person aufzunehmen, daher nicht gegen die Anforderungen des Artikels 66 der Verfassung verstößt;
21. In Erwägung dessen, dass, drittens, keine Norm und auch kein Grundsatz von Verfassungsrang fordern, dass die unfreiwillige Aufnahme von Personen, die unter einer geistigen Störung leiden, in eine Krankenanstalt öffentlichen Krankenhäusern vorbehalten sein muss; dass die gemäß den Voraussetzungen des Artikels L. 331 zur Aufnahme von zu behandelnden Personen ohne deren Einverständnis befugten privaten Krankenhäuser im Rahmen der Ausübung der von den angegriffenen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben denselben Verpflichtungen unterliegen wie die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft; dass die Entscheidung über die Aufnahme einer unter einer geistigen Störung leidenden Person in ein öffentliches oder in ein privates Krankenhaus ohne ihre Zustimmung denselben Anforderungen und Kontrollen unterliegt; dass infolgedessen die Rüge, der Gesetzgeber habe bezüglich einer Aufnahme durch den Leiter eines privaten Krankenhauses keine ausreichenden Schutzvorschriften vorgesehen, zurückgewiesen werden muss;
22. In Erwägung dessen, dass aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Artikel L. 331, L. 333, L. 333-1, L. 333-2 und L. 334 der Gesundheitsordnung verfassungsgemäß sind;
- Bezüglich der Fortdauer der Unterbringung:
23. In Erwägung dessen, dass Artikel L. 337 der Gesundheitsordnung vorsieht, dass nach Ablauf der ersten vierzehn Tage die Behandlung in einem Krankenhaus für die Dauer eines Monats fortgeführt werden kann, wenn ein ausführliches ärztliches Attest vorliegt, welches darlegt, dass die Bedingungen für die Behandlung weiterhin gegeben sind; dass nach Ablauf dieses Zeitraums die Unterbringung gemäß den gleichen Modalitäten für weitere Zeiträume von je maximal einem Monat verlängert werden kann; dass das ärztliche Attest dem Vertreter des Staates in dem Departement, der in dem Departement zuständigen Kommission für stationäre psychiatrische Behandlungen, sowie dem Oberstaatsanwalt übermittelt wird;
24. In Erwägung dessen, dass wenngleich der zweite Absatz von Artikel L. 332-3 der Gesundheitsordnung, nunmehr Artikel L. 3222-5 der Gesundheitsordnung, der in dem Departement zuständigen Kommission für stationäre psychiatrische Behandlungen die Aufgabe zuweist, „ die Sachlage der wegen einer geistigen Störung stationär behandelten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der persönlichen Freiheitsrechte dieser Personen zu prüfen “, so hat diese Kommission lediglich behördlichen Charakter; dass es im Übrigen nicht Aufgabe der Kommission ist, die Fortsetzung der Unterbringung in der Krankenanstalt zu genehmigen und sie die Sachlage nur von Personen, deren Behandlung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten fortgeführt wird, zu prüfen hat;
25. In Erwägung dessen, dass die Freiheit der Person nur dann angemessen geschützt ist, wenn ein Gericht schnellstmöglich mit dem Fall befasst werden kann; dass medizinische Gründe und der Zweck einer Behandlung, welche freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber einer unter einer geistigen Störung leidenden und gegen ihren Willen in der Krankenanstalt behandelten Person rechtfertigen, zwar bei der Festlegung einer angemessenen Frist Berücksichtigung finden können; dass die Vorschrift des Artikels L. 337 jedoch den Anforderungen, die sich aus Artikel 66 der Verfassung ergeben, nicht genügt, da sie die Möglichkeit vorsieht, die Unterbringung der ohne ihre Zustimmung behandelten Person auch nach Ablauf von vierzehn Tagen ohne Prüfung durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit fortzuführen; dass im Übrigen weder die bestimmten Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit auferlegte Pflicht, zwecks Überprüfung regelmäßig die Krankenanstalten, welche unter einer geistigen Störung leidende Personen aufnehmen, zu besuchen, noch die Klagemöglichkeiten, die den behandelten Personen offenstehen, um die Aufhebung oder die Beendigung der Behandlung durchzusetzen, ausreichen, um den genannten Anforderungen zu genügen;
26. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass keine gesetzliche Bestimmung in einer den Anforderungen des Artikels 66 der Verfassung genügenden Art und Weise Vorschriften enthält, welche die Überprüfung, durch ein ordentliches Gericht, der Fortführung, nach Artikel L. 337 der Gesundheitsordnung, der Unterbringung einer Person in einer Krankenanstalt ohne ihre Einwilligung vorsehen; dass der Artikel L. 337 der Gesundheitsordnung infolgedessen für verfassungswidrig erklärt werden muss;
- ÜBER DIE RECHTE EINER PERSON, WELCHE GEGEN IHREN WILLEN IN EINER KRANKENANSTALT UNTERGEBRACHT IST:
27. In Erwägung dessen, dass die Bedingungen der Durchführung unfreiwilliger Behandlungen in einer Krankenanstalt nach Auffassung der Antragstellerin die Menschenwürde verletzen; dass auch der Artikel L. 326-3 der Gesundheitsordnung auf verfassungswidrige Weise in Grundrechte und –freiheiten eingreife, da er ohne ihre Zustimmung in einer Krankenanstalt untergebrachten Personen nicht das Recht zu telefonieren und das Recht, eine Behandlung abzulehnen, einräumt; dass schließlich das Recht der Patienten auf effektiven Rechtsschutz wegen der übermäßig langen Dauer der Verfahren, der mangelnden wirksamen Belehrung der betroffenen Personen über ihre Rechte, sowie des Dualismus der in die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten geteilten Gerichtsorganisation nicht gewährleistet sei;
- Bezüglich der Menschenwürde:
28. In Erwägung dessen, dass die Präambel der Verfassung von 1946 feierlich bestätigt hat, dass jeder Mensch ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Glaubens unveräußerliche und heilige Rechte besitzt; dass der Schutz der Menschenwürde gegen jede Form der Unterjochung oder Herabwürdigung zu diesen Rechten gehört und einen Grundsatz von Verfassungsrang darstellt;
29. In Erwägung dessen, dass es dem Pflegepersonal und den zuständigen Behörden und Gerichten obliegt, im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten darüber zu wachen, dass die Würde der ohne ihre Einwilligung betreuten Personen unter allen Umständen gewahrt bleibt; dass der zweite Satz von Absatz 1 des Artikels L. 326-3 der Gesundheitsordnung dies bekräftigt; dass es des weiteren Aufgabe der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der ihnen von der Gesundheitsordnung eingeräumten Befugnisse, sowie gegebenenfalls auf der Grundlage der vorgesehenen strafrechtlichen Bestimmungen, Verletzungen der Würde der unfreiwillig behandelten Personen vorzubeugen und solche Verletzungen zu ahnden, sowie die Wiedergutmachung für einen erlittenen Schaden anzuordnen; dass eine mögliche Missachtung dieser Anforderung bei der Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen für sich genommen nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift führt; dass die dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen daher die Menschwürde nicht verletzen;
- Bezüglich der weiteren Rechte und Freiheiten:
30. In Erwägung dessen, dass die Antragstellerin vorträgt, der Artikel L. 326-3 der Gesundheitsordnung schränke die Rechte der Patienten in unverhältnismäßiger Weise ein, da er das Recht, Telefongespräche zu führen, und das Recht, ein Heilverfahren abzulehnen, welche gegen ihren Willen in einer Krankenanstalt untergebrachten Personen vom § IV von Artikel 71 des oben genannten Gesetzes vom 2. Februar 1981 zuerkannt worden waren, abschaffe;
31. In Erwägung dessen, dass, erstens, Artikel L. 326-3 der Gesundheitsordnung den in einer Krankenanstalt untergebrachten Personen „ in jedem Fall“ das Recht einräumt, Post zu versenden und zu erhalten; dass bezüglich der Verwendung weiterer Kommunikationsmöglichkeiten der allgemeine, in Absatz 1 von Artikel L. 326-3 formulierte Grundsatz Anwendung findet, gemäß welchem „Eingriffe in die Ausübung der persönlichen Freiheitsrechte [einer ohne ihre Zustimmung in einer Krankenanstalt behandelten Person] nur erfolgen [dürfen], sofern sie aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten und seiner Behandlung unbedingt geboten sind“; dass diese Vorschrift keinen unverhältnismäßigen Eingriff in von der Verfassung geschützte Rechtsgüter vornimmt;
32 In Erwägung dessen, dass, zweitens, der Gesetzgeber die Auffassung vertreten hat, dass eine Person, die unter einer geistigen Störung leidet, welche entweder die Zustimmung der betreffenden Person unmöglich macht, obgleich ihr Gesundheitszustand eine sofortige Behandlung einschließlich einer ständigen Betreuung in einem Krankenhaus erfordert, oder dazu führt, dass diese Person die Sicherheit anderer Menschen gefährdet oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeutet, sich der aufgrund der geistigen Störung erforderlichen ärztlichen Behandlung nicht verweigern darf; dass die Schutzbestimmungen, die den rechtlichen Rahmen für die unfreiwillige Unterbringung einer Person in einer Krankenanstalt bilden, auf jeden Fall eine Berücksichtigung des Standpunktes dieser Person bezüglich der ihr zuteilwerdenden Behandlung ermöglichen; dass, unter diesen Voraussetzungen, der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen Maßnahmen vorgesehen hat, welche den Gesundheitsschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits, und die von Artikel 2 der Erklärung von 1789 geschützte Freiheit der Person andererseits auf eine Art und Weise miteinander in Einklang bringen, die nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist;
- Bezüglich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz:
33. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 der Erklärung von 1789 bestimmt: „ Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass diese Norm das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet;
34. In Erwägung dessen, dass, erstens, gemäß dem zweiten Absatz von Artikel L. 326-3 der Gesundheitsordnung eine unfreiwillig in einer Krankenanstalt behandelte Person sofort bei ihrer Aufnahme in der Krankenanstalt und, im weiteren Verlauf, sofern sie dies wünscht, über ihre Rechtslage und ihre Rechte belehrt werden muss; dass diese Person nach Absatz 3 derselben Vorschrift „in jedem Fall“ über das Recht verfügt, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl herbeizuziehen;
35. In Erwägung dessen, dass, zweitens, die Verfassung zwei Gerichtszweige vorsieht, an deren Spitze der Staatsrat beziehungsweise der Kassationsgerichtshof stehen; dass zu den „wesentlichen Grundsätze[n], die durch die Gesetze der Republik anerkannt sind“ auch der Grundsatz gehört, nach welchem – mit Ausnahme der Rechtsbereiche, die von ihrem Wesen her der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sind – die Nichtigerklärung oder Abänderung der hoheitlichen Maßnahmen der staatlichen Behörden, ihrer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, der Gebietskörperschaften der Republik, sowie der ihrer Weisung oder Aufsicht unterstellten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen letztendlich dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte zugeordnet ist;
36. In Erwägung dessen, dass, wenn die Anwendung bestimmter Gesetze und Verordnungen verschiedene Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnte, die nach Anwendung der allgemeinen Kompetenzvorschriften sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch in denjenigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit fallen könnten, es dem Gesetzgeber im Sinne des Ziels einer wirksamen Rechtspflege freisteht, die Zuständigkeitsregeln zugunsten des Gerichtszweiges, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Rechtsfall hauptsächlich liegt, zu vereinheitlichen;
37. In Erwägung dessen, dass wenngleich die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht zuständig sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Verfahrens und der behördlichen Entscheidung, auf denen die unfreiwillige Unterbringung in einer Krankenanstalt gründet, zu prüfen, so schränkt der Dualismus der Gerichtsbarkeiten nicht ihre Zuständigkeit ein, die Erforderlichkeit der betreffenden freiheitsentziehenden Maßnahme zu prüfen;
38. In Erwägung dessen, dass, drittens, gemäß Artikel L. 351 der Gesundheitsordnung jede ohne ihre Einwilligung in einer privaten oder öffentlichen Krankenanstalt untergebrachte oder festgehaltene Person jederzeit das Recht hat, durch einen einfachen, beim Präsidenten des Großinstanzgerichtes eingereichten Antrag den Rechtsweg zu beschreiten, um die Beendigung des unfreiwilligen Krankenhausaufenthaltes zu erreichen; dass dieser Rechtsweg ebenfalls Dritten, die befugt sind, im Interesse der in der Krankenanstalt untergebrachten Person zu handeln, offensteht;
39. In Erwägung dessen, dass, da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, das Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert, dass der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehalten ist, so schnell wie möglich über den Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Krankenhaus zu entscheiden, wobei die gegebenenfalls vorliegende Notwendigkeit, zusätzliche Angaben über den gesundheitlichen Zustand der behandelten Person einzuholen, berücksichtigt werden muss;
40. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass unter dem in der Erwägung 39 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, die Artikel L. 326-3 und L. 351 der Gesundheitsordnung nicht gegen die von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verstoßen;
- ÜBER DIE RECHTSFOLGEN DER VERFASSUNGSWIDRIGKEITSERKLÄRUNG:
41. In Erwägung dessen, dass die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, grundsätzlich einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll; dass die sofortige Aufhebung des Artikels L. 337 der Gesundheitsordnung, nunmehr Artikel L. 3212-7, jedoch das Ziel des Gesundheitsschutzes, sowie das Ziel der Vorbeugung von Störungen der öffentlichen Ordnung verletzen und offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen würde; dass daher der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmung auf den 1. August 2011 verschoben wird, um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, die festgestellte verfassungswidrige Situation zu bereinigen; dass vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen ergriffene Unterbringungsmaßnahmen nicht auf der Grundlage dieser Verfassungswidrigkeit angefochten werden können,
ENTSCHEIDET :
Artikel 1 – Artikel L. 337 der Gesundheitsordnung, nunmehr Artikel L. 3212-7, wird für verfassungswidrig erklärt.
Artikel 2 – Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird am 1. August 2011 gemäß den in der Erwägung Nr. 41 der vorliegenden Entscheidung festgelegten Voraussetzungen wirksam.
Artikel 3 – Unter dem in der Erwägung 39 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt ist Artikel L. 351 der Gesundheitsordnung, nunmehr Artikel L. 3211-12, nicht verfassungswidrig.
Artikel 4 – Die Artikel L. 326-3, L. 331, L. 333, L. 333-1, L. 333-2 und L. 334 der Gesundheitsordnung, nunmehr Artikel L. 3211-3, L. 3222-1, L. 3212-1, L. 3212-2, L. 3212-3 und L. 3212-4, sind verfassungsgemäß.
Artikel 5 – Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.
Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 25. November 2010, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.












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