ARTIKEL 61-1
Wird bei einem vor einem Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach
Überweisung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußern sich in
einer festgelegten Frist.
Das Nähere regelt ein verfassungsausführendes Gesetz.
ARTIKEL 62
Eine auf der Grundlage von Artikel 61 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.
Eine auf der Grundlage von Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder an einem in dieser
Entscheidung festgelegten Datum aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen, unter denen die bereits erfolgten Auswirkungen der Bestimmung infrage gestellt
werden können.
Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Sie binden die Verfassungsorgane sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.












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