EINFÜHRUNG
Der Verfassungsrat wurde durch die Verfassung der V. Republik vom 4. Oktober 1958 geschaffen. Als jüngere Institution kann man ihn mit keinem institutionellen Präzedenzfall
verbinden.
Der Verfassungsrat befindet sich nicht an der Spitze einer Gerichtsordnung, weder über den ordentlichen Gerichten noch den Verwaltungsgerichten.
I. RECHTSGRUNDLAGE
Allgemein
- Verfassung: Titel VII, Artikel 56 bis 63, Artikel 54 (Titel VI) ; Artikel 7, (11), 16, 37, (39), 41, 46, 74 und 77
- Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat
- Dekret Nr. 59-1292 vom 13. November 1959 über die Verpflichtungen der Mitglieder des Verfassungsrates
- Dekret Nr. 59-1293 vom 13. November 1959 über die Organisation des Generalsekretariats des Verfassungsrates
Kontrolle der in Übersee anwendbaren Normen
- Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 99-209 vom 19. März 1999, Statut für Neukaledonien (Artikel 99 bis 107)
- Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2004-192 vom 27. Februar 2004, Autonomiestatut für Französisch-Polynesien (Artikel 12)
- Allgemeines Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften: Artikel L.O. 6213-5 (Saint-Barthélemy) und Artikel L.O. 6313-5 (Saint-Martin)
Wahl des Präsidenten der Republik
- Durch Volksentscheid verabschiedetes Gesetz Nr. 62-1292 vom 6. November 1962 über die Direktwahl des Präsidenten der Republik
- Dekret Nr. 2001-213 vom 8. März 2001 zur Anwendung des Gesetzes vom 6. November 1962 über die Direktwahl des Präsidenten der Republik
- Geänderte entscheidung des Verfassungsrates vom 24. Februar 1981 (Auslosung der Reihenfolge der Auflistung der Namen der Kandidaten auf dem Kandidatenverzeichnis)
Wahlanfechtung – Amtsenthebung – Ämterunvereinbarkeiten
- Verfahrensordnung, anwendbar in Bezug auf das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei Beschwerden im Rahmen von Volksentscheiden
- Verfahrensordnung, anwendbar in Bezug auf das Verfahren vor dem Verfassungsrat im Falle von Wahlprüfungsbeschwerden bezüglich der Wahl der Abgeordneten und der Senatoren
- Wahlgesetzbuch (Artikel von Gesetzesrang, welche den Verfassungsrat unmittelbar betreffen, ausschließlich der Artikel bezüglich der Gebietskörperschaften in Übersee): L.O. 127 bis 135, L.O. 136 (Amtsenthebung), L.O. 136-1, L.O. 137 bis 153 (Ämterunvereinbarkeiten), L.O. 159, L.O. 160, L.O. 176-1, L.O. 179 bis 189, L. 92, L.O. 296, L.O. 297, L.O. 303 L.O. 319, L.O. 325
II. ZUSAMMENSETZUNG UND ORGANISATION
1. Zusammensetzung
Der Verfassungsrat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Er wird alle drei Jahre zu je einem Drittel neu besetzt. Die Mitglieder werden jeweils vom Präsidenten der Republik und dem Präsidenten jeder der Parlamentskammern (Senat und Nationalversammlung) ernannt. Die ehemaligen Präsidenten der Republik sind von Rechts wegen und auf Lebenszeit Mitglieder des Verfassungsrates, wenn sie kein mit dem Mandat des Ratsmitgliedes unvereinbares Amt innehaben. In diesem Fall dürfen sie kein Ratsmitglied sein.
Ein Mitglied des Verfassungsrates wird vom Präsidenten der Republik zu dessen Präsidenten ernannt.
Die Amtszeit der Ratsmitglieder beträgt neun Jahre und ist nicht verlängerbar. Falls jedoch ein Mitglied, welches verhindert ist, seine Amtszeit zu Ende zu führen, durch ein neues Mitglied ersetzt wird, kann die Amtszeit des Nachfolgers um eine volle Amtszeit verlängert werden, wenn er nach Ablauf der Amtszeit des ersetzten Mitgliedes dieses Amt nicht länger als drei Jahre ausgeübt hat.
Die Ratsmitglieder leisten einen Eid vor dem Präsidenten der Republik.
Es bedarf keiner Altersbedingung oder Berufsqualifikation, um Mitglied des Verfassungsrates zu werden. Das Amt des Ratsmitgliedes ist unvereinbar mit dem des Mitgliedes der Regierung oder des Wirtschafts- und Sozialrates sowie mit jeglichem Wahlmandat. Des Weiteren unterliegen die Ratsmitglieder denselben beruflichen Unvereinbarkeiten wie die Mitglieder des Parlaments. Während der Dauer ihres Amtes können die Ratsmitglieder nicht in ein öffentliches Amt berufen werden noch eine außerplanmäßige Beförderung erhalten, wenn sie Beamte sind.
Die Mitglieder des Verfassungsrates können beschließen, ihr Amt niederzulegen. Sie können im Falle von Unvereinbarkeit mit einem anderen Amt oder körperlicher Untauglichkeit, welche vom Verfassungsrat festgestellt wird, als von Rechts wegen zurücktretend erklärt werden.
2. Verfahren
Der Verfassungsrat ist eine ständige Gerichtsbarkeit, deren Sitzungsperioden dem Rhythmus der Anträge folgen, die an den Rat gerichtet werden. Er tagt und urteilt ausschließlich in Plenarsitzung. Die Beratungen müssen einer Quorumsregel genügen, gemäß welcher die tatsächliche Anwesenheit von sieben Mitgliedern erforderlich ist. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Eine abweichende Meinung ist nicht möglich. Die Beratungen sind nicht öffentlich und weder ihr Inhalt noch das Ergebnis der Abstimmung werden veröffentlicht.
Die Bearbeitung einer Anrufung obliegt einem Mitglied des Verfassungsrates, welches vom Ratspräsidenten als Berichterstatter bestimmt wird. Eine Ausnahme bildet die Wahlanfechtungsklage: In der Wahlgerichtsbarkeit ist für dieses Verfahren eine der drei Abteilungen zuständig, deren drei Mitglieder nach dem Los bestimmt werden und von denen jedes durch ein anderes Verfassungsorgan ernannt worden sein muss.
Das Verfahren ist schriftlich und kontradiktorisch (Widerspruchsverfahren). Im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens (bei dem die Bearbeitung der Klage einer aus drei Ratsmitgliedern bestehenden Abteilung anvertraut ist) können die Parteien des Rechtsstreites auf Antrag mündlich gehört werden.
3. Organisation
Ein Generalsekretär, der durch Dekret des Präsidenten der Republik ernannt wird, leitet die Verwaltungsdienste und die Rechtsabteilung, die aus Beamten der Parlamentskammern, aus Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder aus Hochschullehrern besteht. Die Gerichtskanzlei ist der Rechtsabteilung zugeordnet.
Ein Dokumentationsdienst und ein Informatik-Beistand sind zu Nachforschungsaufgaben beigeordnet. Ein Finanzdienst und eine Abteilung für auswärtige Beziehungen vervollständigen das Organigramm. Das restliche Personal ist mit Empfangs-, Sekretariats-, Küchendienst- und Transportaufgaben betraut.
Der Verfassungsrat genießt finanzielle Autonomie; sein Präsident legt das Budget fest, dessen Mittelzuweisung im Haushaltsgesetzentwurf als Gemeinschaftsausgabe aufgeführt ist.
III. KOMPETENZEN
Als Ausdruck seiner Zuständigkeiten kraft Zuweisung können die Befugnisse des Verfassungsrates zwei Kategorien zugeordnet werden:
1 - Eine Rechtsprechungskompetenz, die zwei unterschiedliche Verfahrensarten umfasst:
a) ein Normenkontrollverfahren
Es ist abstrakt und fakultativ für die gewöhnlichen Parlamentsgesetze oder internationalen Verpflichtungen, und zwingend vorgeschrieben für Verfassungsergänzungsgesetze und die Geschäftsordnungen der Parlamentskammern. Diese Kontrolle wird nach Antrag ausgeübt, und zwar nach der Abstimmung im Parlament, aber vor der Verkündung des Gesetzes, der Ratifikation oder Zustimmung zu der völkerrechtlichen Verpflichtung bzw. dem Inkrafttreten der parlamentarischen Geschäftsordnung. Die fakultative Anrufung kann durch einen Antrag entweder eines Verfassungsorgans (Präsident der Republik, Premierminister, Präsident der Nationalversammlung oder des Senats) oder sechzig Abgeordneter oder sechzig Senatoren erfolgen. Seit 1999 kann der Verfassungsrat prüfen, ob die vom Kongress Neukaledoniens angenommenen Landesgesetze verfassungskonform sind.
Als zuständiger Richter für die Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesetzes und der Zuständigkeit des Verordnungsrechts kann der Verfassungsrat entweder im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vom Präsidenten einer der beiden Kammern oder von der Regierung (Verzeichnisnummer FNR) oder im Nachhinein vom Premierminister angerufen werden, um die Herabstufung einer in Gesetzform beschlossenen Rechtsbestimmung zu erklären.
Schließlich ist der Verfassungsrat auch der zuständige Richter bezüglich der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Staat und einer überseeischen Gebietskörperschaft (gegenwärtig: Französisch-Polynesien, Saint-Barthélemy und Saint-Martin).
b) eine Wahl- oder Volksentscheidsanfechtungsklage
Der Verfassungsrat entscheidet über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik und des Ablaufs der Volksentscheide, deren Ergebnisse er verkündet. Er ist ebenso Richter über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und der rechtlichen Bestimmungen über das passive Wahlrecht und die Ämterunvereinbarkeiten der Parlamentsmitglieder.
Die Antragsbefugnis steht den Wählern weit offen und die Anzahl der Beschwerden hat sich im Bereich des Wahlrechts erheblich erhöht, seitdem eine Gesetzgebung über die Organisation und Kontrolle der Wahlfinanzierung erlassen wurde, wobei der Verfassungsrat (als Rechtsmittelinstanz) zuständig für die Kandidaten zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist. So stehen am 4. Oktober 2008 2.710 Entscheidungen des Verfassungsrates im Bereich des Wahlrechts 791 Entscheidungen im Normenkontrollverfahren (davon 565 Entscheidungen mit der Verzeichnisnummer DC) gegenüber.
2 - Beratungskompetenz
Der Verfassungsrat gibt eine Stellungnahme ab, wenn er zur Anwendung des Artikels 16 der Verfassung und später über die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen offiziell vom Staatschef konsultiert wird. Nach dreißig Tagen prüft er auf Antrag des Präsidenten einer der beiden Parlamentskammern, 60 Abgeordneter oder 60 Senatoren, oder nach sechzig Tagen von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verfassungsbestimmung weiterhin gegeben sind.
Des Weiteren konsultiert die Regierung den Rat über die Texte im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahlgänge bei der Präsidentschaftswahl und bei den Volksentscheiden.
IV: Eigenschaft und Wirkung der Entscheidungen
Alle Entscheidungen werden in derselben Form getroffen und beinhalten:
- den Verweis („visas“) auf die anwendbaren Rechtsvorschriften und die Verfahrensakten
- die Entscheidungsgründe, welche in Form von Erwägungen („considérants“) eingeleitet werden und in denen die vorgebrachten Rügen geprüft und beantwortet, sowie die anzuwendenden Grundsätze angeführt werden
- die Urteilsformel, welche in Artikel gefasst ist und die angenommene Lösung wiedergibt.
1 - Arten von Entscheidungen
Die verschiedenen Entscheidungsarten sind durch die ihrer Verzeichnisnummer nachfolgenden Buchstaben, die vor dem Datum stehen, zu erkennen.
Es gibt:
- die Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm, die mit DC (Konformitätskontrolle) oder LP für die Gesetze des Landes Neukaledoniens bezeichnet werden;
- die Entscheidungen in Hinsicht auf die Kompetenzverteilung zwischen der gesetzgebenden Gewalt und dem Gesetzgebungsrecht der französischen Regierung (Rechtsverordnungen), die durch die Buchstaben L (Herabstufung eines Gesetzes) oder FNR (Einwendung der Unzulässigkeit des Gesetzes, die während des Gesetzgebungsverfahrens erhoben werden kann, wenn ein Gesetzesvorhaben oder ein Änderungsvorschlag nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzgebung fallen) bezeichnet sind;
- die Entscheidungen mit der Bezeichnung L-OM, welche die Kompetenzzuordnung zwischen dem Staat und den überseeischen Gebietskörperschaften betreffen;
- die im Rahmen der Wahlgerichtsbarkeit gefällten Entscheidungen bezüglich der Parlamentswahlen, für welche die Initialen der Kammern AN (Nationalversammlung) oder S (Senat) und der Hinweis auf den Wahlkreis oder das Departement angeführt werden;
- die Entscheidungen bezüglich der Ämterunvereinbarkeit der Parlamentsmitglieder (mit I bezeichnet) und des Verlusts ihres Mandats (mit D bezeichnet).
2 - Rechtswirkung der Entscheidungen
Die Entscheidungen sind für die öffentliche Gewalt und für alle Verwaltungs- und Justizbehörden bindend. Es gibt gegen sie keine Rechtsmittel. Die Verbindlichkeit der Entscheidungen bezieht sich nicht nur auf den Urteilstenor, sondern auch auf die Entscheidungsgründe, welche notwendigerweise die Urteilsformel tragen. Im Bereich des Wahlrechts lässt der Verfassungsrat jedoch die auf Berichtigung eines materiellen Fehlers gerichteten Beschwerden zu.
Die Konformitätsentscheidungen (Verzeichnisnummer DC) führen zur vollständigen oder teilweisen Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, aber nicht zu seiner Nichtigkeitserklärung, denn die Entscheidung wird vor der Verkündung ausgesprochen, durch welche erst das Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt wird.
Im Bereich des Wahlrechts variiert die Wirkung der Entscheidungen von der Nichtigkeitserklärung der Stimmzettel bis hin zur Nichtigkeitserklärung der Wahlvorgänge selbst, und sie kann die Erklärung der Nichtwählbarkeit eines Kandidaten und / oder des Rücktritts von Rechts wegen eines Gewählten umfassen.
3 - Veröffentlichung
Die Entscheidungen werden den Verfahrensbeteiligten zugestellt und im Amtsblatt der Französischen Republik (Verzeichnis Gesetze und Dekrete) veröffentlicht. Bei den Entscheidungen mit DC werden mit der Entscheidung auch der Text der Antragsschrift der Parlamentsmitglieder (seit 1983) und die Stellungnahmen der Regierung (seit 1995) veröffentlicht.
Eine jährliche Sammlung der Entscheidungen wird unter der Schirmherrschaft des Rates circa drei Monate nach Ablauf des Referenzjahres veröffentlicht. Sie beinhaltet den vollständigen Text der Entscheidungen (nicht der Stellungnahmen), ein analytisches Register und, seit 1990, dessen Übersetzung ins Englische.
Seit 1996 veröffentlicht der Verfassungsrat außerdem die halbjährlich erscheinende Zeitschrift „Les cahiers du Conseil constitutionnel“.
Schließlich sind die gesamten Entscheidungen seit Gründung des Rates auf der Website des Verfassungsrats verfügbar. (Eine Übersetzung ausgewählter Entscheidungen ins Deutsche finden Sie hier)
Schlussbemerkungen
Von Januar bis März 1994 hat der Verfassungsrat in drei Monaten ebenso viele Urteile im Rahmen der Verfassungsmäßigkeitskontrolle der Normen gefällt wie in den 25 Jahren zwischen 1958 und 1974.
Dieser gewaltige Anstieg ergibt sich hauptsächlich aus zwei Gründen:
- Zum einen, wegen der Rechtsprechung des Verfassungsrates, seitdem der Rat 1971 anlässlich einer Entscheidung über das Vereinsrecht den Text der Präambel der Verfassung und dadurch auch den Text der Präambel der Verfassung von 1946 und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 zum anwendbaren Prüfungsmaßstab erhoben hat. Diese Entwicklung der Rechtsprechung verankert die Rolle des Rates als Garanten für die Rechte und Freiheiten.
- Zum anderen, wegen des Textes der Verfassung selbst, seit eine Verfassungsänderung im Jahr 1974 die Antragsbefugnis, die bis dahin der vollziehenden Gewalt und den Präsidenten der parlamentarischen Kammern vorbehalten war, auf eine Minderheit von Parlamentsmitgliedern ausgeweitet hat.
Schließlich hat die Verfassungsänderung vom 23. Juli 2008 die Zuständigkeit des Rates in mehreren Bereichen erweitert (Artikel 11, 16, 39 und 41 der Verfassung). Vor allem hat sie ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen eingeführt, welche es dem Bürger erlauben wird, eine Inzidentkontrolle durch den Verfassungsrat zu bewirken (Artikel 61-1). Des Weiteren hat diese Verfassungsänderung auch das Verfahren zur Ernennung der Ratsmitglieder geändert und eine vorherige Stellungnahme der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse vorgeschrieben.
BIBLIOGRAPHIE
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- Les grandes délibérations du Conseil constitutionnel. 1958 - 1983 / Jean-Pierre Machelon, Bertrand Mathieu, Ferdinand Melin-Soucramanien, Xavier Philippe, Dominique Rousseau et alii.- Paris : Dalloz, 2009.- 473 Seiten
- Le Conseil constitutionnel, juge électoral ("Der Verfassungsrat als Richter in Wahlangelegenheiten")/ Jean-Pierre Camby.- 5. Auflage, Paris, Dalloz, 2009, 294 Seiten
- Droit du contentieux constitutionnel ("Verfassungsprozessrecht") / Dominique Rousseau.- 8. Auflage, Paris, Montchrestien, 2008, 544 Seiten
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- Le Conseil constitutionnel ("Der Verfassungsrat") / Maryvonne Bonnard, Michel Verpeaux,.dir. - Paris : Documentation française (Les études de la documentation française Nr. 5246), 2007, 168 Seiten
- Contentieux constitutionnel français ("Französisches Verfassungsprozessrecht") / Guillaume Drago.- 2. Auflage, Paris, PUF, 2006, 759 Seiten
- Le Conseil constitutionnel ("Der Verfassungsrat") / Pierre Avril, Jean Gicquel.- 5. Auflage, Paris, Montchrestien, 2005, 156 Seiten
- Le Conseil constitutionnel ("Der Verfassungsrat") / Louis Favoreu, Loïc Philip.- 7. Auflage, Paris, PUF (Que sais-je ? Nr. 1724), 2005, 127 Seiten
- Contentieux constitutionnel des droits fondamentaux ("Verfassungsprozess und Grundrechte") / Bertrand Mathieu, Michel Verpeaux.- Paris : LGDJ, 2002.- 791 Seiten
- La procédure devant le Conseil constitutionnel ("Das Verfahren vor dem Verfassungsrat") / J.-Pierre Camby, Stéphane Cottin.- Paris : Documentation française, 1999.- 35 Seiten
- Le Conseil constitutionnel ("Der Verfassungsrat") / François Luchaire.- 2. Auflage, Paris, Economica, Band 1 (Organisation et attributions; "Aufbau und Zuständigkeiten") 1997, 490 Seiten, Band 2 (Jurisprudence. 1ère partie: L'individu; "Die Rechtsprechung. Erster Abschnitt: Das Individuum") 1998, 259 Seiten, Band 3 (2ème et 3ème parties: L'Etat; "Zweiter und Dritter Abschnitt: Der Staat") 1999, 305 Seiten, Band 4 (Mise à jour janvier 1998 – avril 2006; "Aktualisierung, Januar 1998 bis April 2006"), 2. Auflage, 2006, 61 Seiten
- La jurisprudence du Conseil constitutionnel ("Die Rechtsprechung des Verfassungsrates") / /Puno Genevois.- Paris : S.T.H., 1988.- 406 seiten [épuisé].













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