- Artikel 12
I. – Stellt der Verfassungsrat fest, dass ein nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsergänzungsgesetzes verkündetes Gesetz Sachgebiete berührt, die zum Zuständigkeitsbereich von Französisch-Polynesien gehören, kann dieses Gesetz in dem Maße, wie es für Französisch-Polynesien anwendbar ist, von der Versammlung von Französisch-Polynesien geändert oder aufgehoben werden.
II. – Der Verfassungsrat kann vom Präsidenten von Französisch-Polynesien nach einer Beratung des Ministerrates, vom Präsidenten der Versammlung von Französisch-Polynesien im Rahmen der Umsetzung eines Beschlusses dieser Versammlung, vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung und vom Präsidenten des Senates angerufen werden. Die Anrufung muss mit Gründen versehen sein; der Verfassungsrat unterrichtet die anderen zu einer Anrufung berechtigten Organe; diese können binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme einreichen.
Der Verfassungsrat entscheidet binnen drei Monaten.
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