Artikel 1 - Jeder Wähler hat das Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung anzufechten, indem er in das Wahlprotokoll einen Vermerk über seine Beschwerde eintragen lässt. In diesem Fall wird das Protokoll dem Verfassungsrat durch die Kommission zur Stimmenzählung übermittelt.
Artikel 2 - Der Vertreter des Staates in den Departements, den Überseegebieten und den Gebietsköperschaften mit Sonderstatus, übermittelt dem Verfassungsrat unmittelbar und binnen achtundvierzig Stunden nach Beendigung der Abstimmung schnellstmöglich die Abstimmungsvorgänge von Wahlkreisen, in denen die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
Artikel 3 - Die dem Vertreter des Staates in Anwendung von obigem Artikel 2 zugesprochenen Befugnisse werden bezüglich der Wahllokale, die für die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen eingerichtet werden, vom Minister für auswärtige Angelegenheiten wahrgenommen.
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